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Art. 48

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:
    1. zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (…1) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a ) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;
    2. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.2
  2. Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.
  3. Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabea beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
  4. Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

Footnotes

  1. Verweis gestrichen durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050;BBl 1994 III 964).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879;BBl 1993 III 706).

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