Artikel 13 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20091gilt sinngemäss für Vertreter, die nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.
SR 935.62 ↩
0 commentaries
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.