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Art. 47

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
  2. Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
  3. Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
  4. Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.

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N1.Wiedereinsetzung und Rechtsunsicherheit

Bei schuldlosem Versäumnis kann der Patentbewerber oder -inhaber Wiedereinsetzung in den früheren Stand nach Art. 47 PatG beantragen. Solange einschlägige Nachfrist- oder Wiedereinsetzungsfristen noch laufen, kann Unsicherheit darüber bestehen, ob das Patent fortbesteht oder endgültig verloren ist.

Vorliegend ist erstellt, dass der Schweizer Teil des Patents EP Y._____ im Patentregister des IGE am 31. Juli 2020 gelöscht wurde (BB 10). Im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsurteil erfolgte die Löschung jedoch nicht «definitiv» wegen Ablauf der maximalen Schutzdauer, sondern wegen Nichtbezahlung der nationalen Jahresgebühr (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Im Falle eines Fristversäumnisses betreffend die Bezahlung von Gebühren bestehen nach dem Patentrecht verschiedene Möglichkeiten bzw. Verfahren, um den drohenden (totalen) Rechtsverlust abzuwenden und den früheren Zustand wiederherzustellen. So kann ein Patentinhaber beim IGE verschuldensunabhängig die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG beantragen oder – bei schuldlosem Versäumnis – gemäss Art. 47 PatG um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchen. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges waren diese teils relativ langen Fristen noch nicht abgelaufen. Damit bestand Unsicherheit, ob das Patent tatsächlich wertlos, oder schliesslich doch noch bzw. wieder bestehen würde. Anders, als wenn ein Patent definitiv nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer gelöscht wird, ging das Betreibungsamt daher zu Recht nicht davon aus, dass das gelöschte Patent offensichtlich nicht mehr existiert.