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Art. 148

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Neben den vom Gesetz vorgesehenen Planungen und Berichten kann der Bundesrat der Bundesversammlung weitere Planungen und Berichte zur Information oder zur Kenntnisnahme unterbreiten.
  2. Er kann der Bundesversammlung die Ziele oder Schlussfolgerungen wichtiger Planungen oder Berichte in der Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss oder zu einem Bundesbeschluss vorlegen.
  3. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz.
  4. Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971festgelegt worden sind.2
  5. Nach Vorliegen des Legislativvorschlages der Europäischen Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union unterbreitet er der Bundesversammlung einen Planungsbericht über alle von ihm beabsichtigten Assoziierungen an die Programme und Agenturen der Europäischen Union in den Bereichen ausserhalb des Binnenmarktzugangs.3
  6. Die Bundesversammlung kann zu weiteren wichtigen Planungen und Berichten Grundsatz- und Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses oder des Bundesbeschlusses fassen.

Footnotes

  1. SR 172.010

  2. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859;BBl 2010 3377,3413).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023 (Planungsbericht), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 200;BBl 2023 1081,1482).

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