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Art. 149

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Der Bundesrat stellt Botschaften und Berichte den Parlamentsdiensten spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der vorberatenden Kommission zu.
  2. Die Parlamentsdienste leiten die vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung an die Bundesversammlung oder ihre Kommissionen gerichteten Unterlagen den Ratsmitgliedern zu.

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