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Art. 147

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.
  2. Die Ratsreglemente können vorsehen, dass:
    1. der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission beschliesst; und
    2. andere Antragsberechtigte ihre Anträge dieser Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.

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