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Art. 40a

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung:
    1. von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte;
    2. von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
    3. der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte;
    4. 1 der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragte oder Beauftragter).2
  2. Sie schreibt offene Richterstellen, die Stellen der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts, der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte und der oder des Beauftragten öffentlich aus.3Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.4
  3. Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.
  4. Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte fest.5
  5. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.
  6. Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern, der Bundesanwältin, des Bundesanwalts, der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte oder der oder des Beauftragten ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.6

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267;BBl 2008 8125).

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267;BBl 2008 8125).

  5. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267;BBl 2008 8125).

  6. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

2 commentaries

N1.Wahlen, Amtsenthebung und Ausschreibung

Die Gerichtskommission bereitet die Wahlen und Anträge auf Amtsenthebung vor und schreibt offene Richterstellen öffentlich aus.

Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.
Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.

N2.Ausschreibung, Wahlvorschläge und Amtsenthebung

Die Gerichtskommission schreibt offene Richterstellen öffentlich aus und unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung die Wahlvorschläge sowie Anträge auf Amtsenthebung.

Die Bundesversammlung wählt die Bundesstrafrichter/-innen (Art. 42 Abs. 1 StBOG) und übt gleichzeitig die (administrative) Oberaufsicht aus (Art. 34 Abs. 2 StBOG). Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.
Die Bundesversammlung wählt die Bundesstrafrichter/-innen (Art. 42 Abs. 1 StBOG) und übt gleichzeitig die (administrative) Oberaufsicht aus (Art. 34 Abs. 2 StBOG). Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. Reiter, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff.

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