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Art. 114

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Nimmt der Rat den Erlassentwurf seiner Kommission in der Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt.1 1bis. Tritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.2
  2. In der Kommission des Zweitrates wird der Entwurf des Erstrates durch ein Mitglied der Kommission vertreten, welche ihn ausgearbeitet hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687;BBl 2011 6793,6829).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687;BBl 2011 6793,6829).

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