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ParlG · Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Art. 115
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Art. 116
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Art. 115
Art. 114
Art. 116
171.10
ParlG
Federal Act
01.12.2003
Originalquelle
Jeder Kanton kann mit einer Standesinitiative vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
Die Standesinitiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.
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