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Art. 113

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Unterbreitet die Kommission ihren Erlassentwurf nicht innert zwei Jahren, so entscheidet der Rat auf Antrag der Kommission oder des Büros, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.
  2. Die Kommission kann dem Rat die Abschreibung der Initiative beantragen, wenn:
    1. sie durch einen anderen Erlassentwurf erfüllt ist; oder
    2. der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll.

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