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Art. 14

170.512PublGFederal Act01.01.2005Originalquelle
  1. Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
  2. Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:1
    1. die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
    2. die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
  3. Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
  4. Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren2.3
  5. Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20074.5
  6. Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693;BBl 2013 7057).

  2. SR 172.061 und 172.061.1

  3. Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2015 3977, 2016 925;BBl 2013 70578875).

  4. SR 441.1

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  6. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

1 commentary

N1.Einmalige Veröffentlichung: Amtsblatt und Offizielle Gesetzessammlung

Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und, nach Massgabe von §6 PublG, in der Offiziellen Gesetzessammlung.

Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Im Kanton Zürich werden Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze, mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht (§ 10 Abs. 2 VRG). Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 (PublG; LS 170.5) veröffentlicht worden sind (§ 3 Abs. 1 PublG), das die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten regelt, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen (§ 1 PublG). Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (§ 14 Abs. 1 PublG).
Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Im Kanton Zürich werden Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze, mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht (§ 10 Abs. 2 VRG). Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 (PublG; LS 170.5) veröffentlicht worden sind (§ 3 Abs. 1 PublG), das die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten regelt, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen (§ 1 PublG). Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (§ 14 Abs. 1 PublG).

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