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Art. 13a

170.512PublGFederal Act01.01.2005Originalquelle
  1. Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:
    1. die vollständigen durch Verweis veröffentlichten Texte nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3;
    2. 1 die Unterlagen zu Vernehmlassungen im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20052;
    3. vergangene Fassungen des Bundesrechts;
    4. Übersetzungen amtlicher Veröffentlichungen insbesondere in rätoromanischer und in englischer Sprache.
  2. Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Texte, die einen Zusammenhang mit der Gesetzgebung haben, auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2015 3977; 2016 925;BBl 2013 70578875).

  2. SR 172.061

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