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Art. 14a

170.512PublGFederal Act01.01.2005Originalquelle
  1. Die Bundeskanzlei veröffentlicht im BBl sowie in der AS Erlasse der Bundesversammlung in den drei Amtssprachen in der von den Räten angenommenen endgültigen Fassung.
  2. Dabei ist sie nur befugt, die Information über die Referendumsfrist, den Ablauf der Referendumsfrist und die Inkraftsetzung hinzuzufügen, fehlende AS-, BBl- und SR-Referenzen zu ergänzen sowie gestalterische Anpassungen vorzunehmen.

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