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KV · Verfassung des Kantons Bern (KV)
Art. 126
Art. 125
Art. 127
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Art. 126
Art. 125
Art. 127
131.212
KV
Cantonal Constitution
01.01.1995
Originalquelle
Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.
Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.
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