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Art. 126

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.
  2. Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.

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