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Art. 95

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Der Kanton kann:
    1. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
    2. sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
    3. öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
  2. Im Gesetz zu regeln sind namentlich:
    1. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden;
    2. Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen;
    3. Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen;
    4. Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
  3. Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.

1 commentary

N1.Betreibungsamt: Keine Offenlegung sensibler Daten

Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne von Art. 95 KV dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur weitergeben, wenn eine gesetzliche Befugnis zur Datenbearbeitung vorliegt. Das SchKG enthält nach den Quellen keine Ermächtigung, wonach das Betreibungsamt derartige Daten zur Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners verarbeiten dürfte; dementsprechend kann ein Träger insoweit keine Auskunft erteilen. Pauschale Angaben ohne nähere Begründung entbinden das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Art. 64 i.V.m. 72 SchKG).

Regeste: Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Weitergabe von besonders schutzwürdigen Personendaten an das Betreibungsamt zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls Die Weitergabe besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG verlangt u.a. eine gesetzliche Befugnis der ersuchenden Behörde zur Bearbeitung. Das SchKG kennt keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt. Die Universitären Psychiatrischen Diensten Bern AG, ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 KV, kann insofern dem Betreibungsamt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG keine Auskunft über einen allfälligen Aufenthalt des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls erteilen (E 3.1). Art. 64 i.V.m. 72 SchKG; Unterlassener Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls Mit pauschalen Angaben - ohne nähere Begründung - kann sich das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht nach Art. 64 SchKG befreien (E. 9).
Regeste: Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Weitergabe von besonders schutzwürdigen Personendaten an das Betreibungsamt zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls Die Weitergabe besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG verlangt u.a. eine gesetzliche Befugnis der ersuchenden Behörde zur Bearbeitung. Das SchKG kennt keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt. Die Universitären Psychiatrischen Diensten Bern AG, ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 KV, kann insofern dem Betreibungsamt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG keine Auskunft über einen allfälligen Aufenthalt des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls erteilen (E 3.1). Art. 64 i.V.m. 72 SchKG; Unterlassener Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls Mit pauschalen Angaben - ohne nähere Begründung - kann sich das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht nach Art. 64 SchKG befreien (E. 9).