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KV · Verfassung des Kantons Bern (KV)
Art. 127
Art. 126
Art. 128
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Art. 127
Art. 126
Art. 128
131.212
KV
Cantonal Constitution
01.01.1995
Originalquelle
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
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