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KV · Verfassung des Kantons Bern (KV)
Art. 125
Art. 124
Art. 126
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Art. 125
Art. 124
Art. 126
131.212
KV
Cantonal Constitution
01.01.1995
Originalquelle
Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
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