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KV · Verfassung des Kantons Bern (KV)
Art. 124
Art. 123
Art. 125
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Art. 124
Art. 123
Art. 125
131.212
KV
Cantonal Constitution
01.01.1995
Originalquelle
Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
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