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Art. 123

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.
  2. Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
  3. Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

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