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Art. 229c

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der beauftragte Dritte zahlt einem Laboratorium die Entschädigung aus, sobald es das Resultat der Grunduntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung in das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 20221über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette eingegeben hat.2
  2. Er stellt den Teil der Kosten für die Untersuchung der Probe, der nicht durch die Abgabe der Schafhalter gedeckt wird, dem Kanton in Rechnung, der den Auftrag dazu erteilt hat.
  3. Resultiert nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Überschuss aus den Abgaben der Schafhalter, so wird dieser an die Kantone überwiesen. Die Rückerstattung berechnet sich nach der Anzahl Schafe eines Kantons am 1. Januar des Jahres der Rückerstattung.

Footnotes

  1. SR 916.408

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).

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