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Art. 229b

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert.
  2. Die Abgabe beträgt 30 Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90 Franken pro Schafherde.
  3. Sie wird jeweils vor der Untersuchungsperiode in Rechnung gestellt und nach dem Schafbestand des Vorjahres gemäss den Daten der Tierverkehrsdatenbank berechnet. Massgebend ist die Anzahl Tiertage.
  4. Das BLV beauftragt einen Dritten mit dem Inkasso der Abgabe.

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