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Art. 229d

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die Proben in den Schafhaltungen müssen durch Tierärzte oder durch Personen unter tierärztlicher Aufsicht genommen werden.
  2. Alle Personen, welche die Probenahme durchführen, müssen einen Kurs besuchen, in dem ihnen Kenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und über eine korrekte Probenahme vermittelt werden. Der Kurs wird vom BLV organisiert und dezentral durchgeführt.
  3. Die Tierärzte geben die Daten zu den Probenahmen in ASAN ein.
  4. Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben die Resultate spätestens innert einer Woche seit Erhalt der Probe in das ARES ein.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).

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