Voltar à lei

Art. 229a

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten für:
    1. die Probenahmen für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung in der Schafhaltung sowie für den Versand der Proben an die Laboratorien;
    2. die Untersuchung dieser Proben durch die Laboratorien;
    3. das Inkasso der Abgaben der Tierhalter.
  2. Die Kosten für weitere Nachuntersuchungen gehen zu Lasten der Schafhalter.
  3. Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen:
    1. eine Pauschale von 125 bis 200 Franken für die Probenahme und den Versand der Proben an die Laboratorien, abhängig von der Grösse und der Lage der Tierhaltung;
    2. 1 höchstens 60 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu 10 Tieren im Labor;
    3. eine angemessene Entschädigung für das Inkasso.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.