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Art. 23

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20111(HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.2
  2. Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.

Footnotes

  1. SR 414.20

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103;BBl 2009 4561).

1 commentary

N1.Akkreditierte Weiterbildung statt Berufserfahrung

Akkreditierte Weiterbildungsgänge sollen gewährleisten, dass der erfolgreiche Abschluss die für die eigenverantwortliche Ausübung der Apothekerpraxis erforderlichen, prüfbaren und berufsrelevanten Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt. Allein berufliche Erfahrung erscheint nach der Rechtsprechung nicht in gleicher Weise wirksam, weil sie nicht im selben Mass und auf ähnlich leicht überprüfbare Art sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wird eine Pflicht zu periodischen Weiterbildungen als kein gleich geeignetes, milderes Mittel angesehen.

Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Ab­gabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fun­dierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bie­ten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genann­ten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitä­ren Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhal­tensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorin­nen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Bot­schaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apo­thekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), wo­mit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompe­tenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen be­rufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung um­fassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erwor­benen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung er­gänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiter­bildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildun­gen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tä­tigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei feh­lendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verant­wortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.
Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Ab­gabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fun­dierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bie­ten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genann­ten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitä­ren Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhal­tensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorin­nen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Bot­schaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apo­thekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), wo­mit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompe­tenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen be­rufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung um­fassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erwor­benen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung er­gänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiter­bildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildun­gen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tä­tigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei feh­lendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verant­wortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.

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