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Art. 24

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG1sowie die folgenden Kriterien erfüllt:
    1. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.
    2. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.
  2. Vor der Akkreditierung wird die Medizinalberufekommission angehört.
  3. Der Bundesrat kann besondere Akkreditierungsvoraussetzungen zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

Footnotes

  1. SR 414.20

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