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Art. 22

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
  2. Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.

1 commentary

N1.Akkreditierte praxisorientierte Weiterbildungen

Akkreditierte Weiterbildungen gewährleisten, dass der erfolgreiche Abschluss die für die eigenverantwortliche Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt und damit die Ziele des MedBG erreicht. Die Weiterbildungen sind berufsbegleitend und umfassen eine praktische Ausbildung, so dass theoretische Kenntnisse durch entsprechende Berufserfahrung ergänzt werden. Alleinige Berufserfahrung, lediglich periodische Weiterbildungen oder eine beschränkte Zulassung ohne Weiterbildungstitel erscheinen in den Quellen als weniger geeignet, um in vergleichbarer und ebenso leicht überprüfbarer Weise die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sicherzustellen.

Mit einer Weiterbildung werden die in der universitä­ren Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhal­tensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorin­nen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Bot­schaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apo­thekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), wo­mit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompe­tenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen be­rufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung um­fassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erwor­benen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung er­gänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiter­bildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildun­gen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tä­tigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei feh­lendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verant­wortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.
Mit einer Weiterbildung werden die in der universitä­ren Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhal­tensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorin­nen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Bot­schaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apo­thekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), wo­mit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompe­tenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen be­rufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung um­fassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erwor­benen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung er­gänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiter­bildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildun­gen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tä­tigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei feh­lendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verant­wortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.

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