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Art. 27e

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original

Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstellen und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid beinhaltet ausserdem:

  1. die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszuführen;
  2. Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen;
  3. weitere Auflagen nach Bundesrecht;
  4. auf kantonales Recht gestützte Auflagen;
  5. betriebliche Auflagen;
  6. Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.

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