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Art. 27d

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
    1. 1 die Festlegungen des SIL einhält;
    2. die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.
  2. Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

2 commentaries

N1.SIL-Konformität als Plangenehmigungsvoraussetzung

Die Plangenehmigung setzt voraus, dass das Projekt konkret mit den Zielen des SIL übereinstimmt; die SIL-Konformität des Projekts ist damit primäre Voraussetzung für die Plangenehmigung und kann durch das Objektblatt des Bundesrats konkretisiert werden.

Die Erteilung der Plangenehmigung setzt zunächst voraus, dass das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht (Art. 27d Abs. 1 VIL). Am 11. August 2021 hat der Bundesrat das SIL-Objektblatt als Teil der

N2.Bundesrechtlicher Vorrang bei Plangenehmigungen

Bei der Erteilung von Plangenehmigungen sind vorrangig bundesrechtliche Schutzvorschriften zu prüfen; dies umfasst ausdrücklich bundesrechtliche Umwelt- und Luftschutzvorschriften (z.B. USG, LSV).

Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Nutzungsänderung die Anforderungen nach Bundesrecht, insbesondere jene des USG und der LSV, einhält (Art. 27d Abs. 1 VIL).