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Art. 27f

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften.
  2. Wird ein rechtzeitig begonnenes Bauvorhaben während über einem Jahr unterbrochen, so ist eine Verlängerung der Geltungsdauer erforderlich, wenn seit rechtskräftiger Erteilung der Plangenehmigung mehr als fünf Jahre vergangen sind.1
  3. Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet innert einem Monat.

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom 12. Mai 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 269).

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