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Art. 3

743.01SebGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19931eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV2):
    1. eine Plangenehmigung;
    2. eine Betriebsbewilligung.
  2. Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung. 2bis. Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und: a. dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder b. die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.3 2ter. Die Bewilligung nach Absatz 2bishat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.4
  3. Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.
  4. Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
  5. 5

Footnotes

  1. [AS 1993 3128, 1997 2452Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877Ziff. I 2.AS 2009 5631Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 (SR 745.1 ).

  2. Abkürzung gemäss Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  3. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889;BBl 2016 8661).

  4. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889;BBl 2016 8661).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205;BBl 2016 4691).

8 commentaries

N1.Bewilligungszuständigkeit für Seilbahnen

Seilbahnen, für die nach dem Personenbeförderungsgesetz eine Personenbeförderungskonzession erforderlich ist (Seilbahnen mit Bundeskonzession), benötigen vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung. Seilbahnen, die keine Bundeskonzession benötigen, insbesondere Skilifte oder Kleinluftseilbahnen, unterliegen der kantonalen Bewilligungszuständigkeit.

Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2 SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit.

N2.Nachträgliche Umbauten von Seilbahnen

Art. 3 Abs. 2 SebG kann auch für nachträgliche Umbauten bestehender Seilbahnanlagen gelten. Als Beispiel nennt die Rechtssache eine Kleinseilbahn, die 1975 in der heutigen Form errichtet und 2019 umgebaut wurde (vgl. Quelle).

Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist eine Kleinseilbahn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SebG, die im Jahr 1975 in der heutigen Form erbaut, in der Folge in Betrieb genommen und im Jahr 2019 umgebaut wurde.

N3.Automatisierte Zugseilüberwachung und Bestandsschutz

Nach Auffassung des BAV gehört zu den grundlegenden Anforderungen an Seilbahnen mit Bundeskonzession eine automatisierte, selbstüberwachende Zugseilüberwachung. Altrechtlich bewilligte Seilbahnen müssen diese Anforderung nicht zwingend erfüllen, sofern die bisherigen Konzessionen und Bewilligungen eine solche Überwachung nicht vorsehen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist.

Die vorliegende Angelegenheit betrifft unter anderem die bei der Kleinseilbahn neu eingebaute Überwachung des Zugseils (vgl. Bst. B.b hiervor). Dabei handelt es sich nach der übereinstimmenden Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten um eine einfache Zugseilüberwachung (vgl. auch E. 5.5 hiernach). Von der vorliegend eingebauten einfachen Zugseilüberwachung ist die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung abzugrenzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Letztere stellt nach den Angaben des BAV in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 eine grundlegende Anforderung an die Seilbahnen mit Bundeskonzession gemäss Art. 3 Abs. 1 SebG dar, da eine solche Überwachung in der harmonisierten (technischen) Norm EN 12929-2 (Ziff. 6.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Allgemeine Bestimmungen) definiert sei (vgl. auch E. 6.3 hiernach; Art. 4 SebG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SebV, wonach die grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden). Die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung, so das BAV weiter (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), hält das Fahrzeug bei einer Meldung automatisch an, erkennt selbständig einen Fehler in ihrer Funktion ( selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still ( ausfallsicher). Diese grundlegende Anforderung ist von altrechtlich bewilligten Seilbahnen indes nicht zwingend zu erfüllen, sofern die nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonalen Betriebsbewilligungen eine solche Zugseilüberwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist (vgl.

N4.Einstufung als Kleinseilbahn

Eine im Jahr 1975 errichtete Anlage wurde im vorliegenden Verfahren als Kleinseilbahn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SebG qualifiziert.

Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist eine Kleinseilbahn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SebG, die im Jahr 1975 in der heutigen Form erbaut, in der Folge in Betrieb genommen und im Jahr 2019 umgebaut wurde.

N5.Zuständigkeit bei Seilbahnbewilligungen

Für Seilbahnen, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keiner Personenbeförderungskonzession (Bundeskonzession) bedürfen – namentlich Skilifte und Kleinluftseilbahnen – ist die Erteilung der Bewilligung kantonal. Das Bundesamt für Verkehr ist hingegen bei Seilbahnen mit Bundeskonzession zuständig.

Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2 SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit.
Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2 SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit.
Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2 SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit.

N6.Nachrüstung automatischer Seilüberwachung bei Altrecht

Automatisierte, selbstüberwachende Zugseilüberwachung kann eine grundlegende Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 SebG darstellen. Altrechtlich bewilligte Seilbahnen sind jedoch nicht zwingend dazu verpflichtet, diese Anforderung nachzurüsten, sofern die früheren Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Bewilligungen eine solche Überwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist.

Die vorliegende Angelegenheit betrifft unter anderem die bei der Kleinseilbahn neu eingebaute Überwachung des Zugseils (vgl. Bst. B.b hiervor). Dabei handelt es sich nach der übereinstimmenden Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten um eine einfache Zugseilüberwachung (vgl. auch E. 5.5 hiernach). Von der vorliegend eingebauten einfachen Zugseilüberwachung ist die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung abzugrenzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Letztere stellt nach den Angaben des BAV in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 eine grundlegende Anforderung an die Seilbahnen mit Bundeskonzession gemäss Art. 3 Abs. 1 SebG dar, da eine solche Überwachung in der harmonisierten (technischen) Norm EN 12929-2 (Ziff. 6.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Allgemeine Bestimmungen) definiert sei (vgl. auch E. 6.3 hiernach; Art. 4 SebG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SebV, wonach die grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden). Die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung, so das BAV weiter (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), hält das Fahrzeug bei einer Meldung automatisch an, erkennt selbständig einen Fehler in ihrer Funktion ( selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still ( ausfallsicher). Diese grundlegende Anforderung ist von altrechtlich bewilligten Seilbahnen indes nicht zwingend zu erfüllen, sofern die nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonalen Betriebsbewilligungen eine solche Zugseilüberwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist (vgl.

N7.Kombinierte Plan- und Betriebsbewilligung durch BAV

Bei Seilbahnen, die eine Personenbeförderungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz benötigen (Bundeskonzession), erteilt das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Plangenehmigung für den Bau; mit der Plangenehmigung werden sämtliche für den Bau notwendigen Bewilligungen erteilt. Gleichzeitig erteilt das BAV die Betriebsbewilligung bzw. die entsprechende Personenbeförderungskonzession.

Das Seilbahngesetz bezweckt, dass Seilbahnen für Menschen sicher, umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden (Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung [Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01]). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die - wie die vorliegend zu beurteilende - für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine Bundeskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung des BAV (Art. 3 Abs. 1 SebG). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau notwendigen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Gleichzeitig mit der Plangenehmigung erteilt das BAV die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1). Bei der Erteilung einer Konzession und Plangenehmigung für den Bau einer Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal handelt es sich demnach um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Gleiches gilt in Bezug auf die erforderlichen Ausnahmebewilligungen zur Rodung von Wald und zur Nutzung des Gewässerraums (siehe zum Ganzen hinten E. 5).
Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2 SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit.

N8.BAV-Zuständigkeit und Plangenehmigung

Zuständig für Seilbahnen im Sinne des Abs. 1 ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Für den Bau ist eine Plangenehmigung nach Bundesrecht erforderlich; mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Mit der Plangenehmigung wird ferner das Enteignungsrecht erteilt, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht.

Für den Bau der Seilbahn ist eine Plangenehmigung nach Bundesrecht notwendig (Art. 2 und 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 [SebG; SR 743.01]). Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Die Erteilung der Plangenehmigung setzt unter anderem voraus, dass keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen (Art. 9 Abs. Abs. 3 lit. b SebG). Mit der Plangenehmigung wird das Enteignungsrecht erteilt, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht (Art. 7 Abs. 1 SebG). Zuständige Behörde ist das BAV (Art. 3 Abs. 1 SebG; vgl. auch Art. 11 ff. SebG).