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Art. 4

743.01SebGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
  2. In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3 commentaries

N1.Automatisierte Zugseilüberwachung bei Seilbahnen

Nach der Vernehmlassung des BAV stellt eine automatisierte, selbständig funktionierende Zugseilüberwachung für Seilbahnen mit Bundeskonzession eine grundlegende Anforderung im Sinne von Art. 4 SebG dar. Die Norm EN 12929‑2 (Ziff. 6.1) definiert eine solche Überwachung. Nach den Angaben des BAV hält eine derartige Überwachung das Fahrzeug bei Meldung automatisch an, erkennt selbständig Fehler in ihrer Funktion (selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still (ausfallsicher).

Die vorliegende Angelegenheit betrifft unter anderem die bei der Kleinseilbahn neu eingebaute Überwachung des Zugseils (vgl. Bst. B.b hiervor). Dabei handelt es sich nach der übereinstimmenden Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten um eine einfache Zugseilüberwachung (vgl. auch E. 5.5 hiernach). Von der vorliegend eingebauten einfachen Zugseilüberwachung ist die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung abzugrenzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Letztere stellt nach den Angaben des BAV in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 eine grundlegende Anforderung an die Seilbahnen mit Bundeskonzession gemäss Art. 3 Abs. 1 SebG dar, da eine solche Überwachung in der harmonisierten (technischen) Norm EN 12929-2 (Ziff. 6.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Allgemeine Bestimmungen) definiert sei (vgl. auch E. 6.3 hiernach; Art. 4 SebG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SebV, wonach die grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden). Die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung, so das BAV weiter (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), hält das Fahrzeug bei einer Meldung automatisch an, erkennt selbständig einen Fehler in ihrer Funktion ( selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still ( ausfallsicher). Diese grundlegende Anforderung ist von altrechtlich bewilligten Seilbahnen indes nicht zwingend zu erfüllen, sofern die nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonalen Betriebsbewilligungen eine solche Zugseilüberwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor; Art. 18 SebG; Art. 72 SebV; BAV-Richtlinie 4, Ziff.
Die vorliegende Angelegenheit betrifft unter anderem die bei der Kleinseilbahn neu eingebaute Überwachung des Zugseils (vgl. Bst. B.b hiervor). Dabei handelt es sich nach der übereinstimmenden Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten um eine einfache Zugseilüberwachung (vgl. auch E. 5.5 hiernach). Von der vorliegend eingebauten einfachen Zugseilüberwachung ist die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung abzugrenzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Letztere stellt nach den Angaben des BAV in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 eine grundlegende Anforderung an die Seilbahnen mit Bundeskonzession gemäss Art. 3 Abs. 1 SebG dar, da eine solche Überwachung in der harmonisierten (technischen) Norm EN 12929-2 (Ziff. 6.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Allgemeine Bestimmungen) definiert sei (vgl. auch E. 6.3 hiernach; Art. 4 SebG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SebV, wonach die grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden). Die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung, so das BAV weiter (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), hält das Fahrzeug bei einer Meldung automatisch an, erkennt selbständig einen Fehler in ihrer Funktion ( selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still ( ausfallsicher). Diese grundlegende Anforderung ist von altrechtlich bewilligten Seilbahnen indes nicht zwingend zu erfüllen, sofern die nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonalen Betriebsbewilligungen eine solche Zugseilüberwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor; Art. 18 SebG; Art. 72 SebV; BAV-Richtlinie 4, Ziff.

N2.Beweiswert von Konformitätsbescheinigungen bei Seilbahnen

Der Bundesrat legt in der Verordnung die grundlegenden Anforderungen für Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen fest. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung der Beweiswert einer Konformitätsbescheinigung erörtert.

Im Folgenden ist der Beweiswert der Konformitätsbescheinigung zu beurteilen. Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen sowie für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen in einer Verordnung fest, wobei er dabei das internationale Recht berücksichtigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 SebG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SebG; vgl. auch Art. 26 lit. b SebG).

N3.Bundesratsverordnung zu Seilbahnstandards

Nach Art. 4 Abs. 1 SebG legt der Bundesrat in einer Verordnung die grundlegenden Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen sowie für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen fest. Dabei berücksichtigt er das internationale Recht.

Im Folgenden ist der Beweiswert der Konformitätsbescheinigung zu beurteilen. Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen sowie für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen in einer Verordnung fest, wobei er dabei das internationale Recht berücksichtigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 SebG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SebG; vgl. auch Art. 26 lit. b SebG).
Im Folgenden ist der Beweiswert der Konformitätsbescheinigung zu beurteilen. Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen sowie für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen in einer Verordnung fest, wobei er dabei das internationale Recht berücksichtigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 SebG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SebG; vgl. auch Art. 26 lit. b SebG).