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Art. 2

743.01SebGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).
  2. Es gilt nicht für:
    1. Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden;
    2. nicht ortsfeste Seilbahnen;
    3. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks;
    4. militärische Seilbahnen;
    5. Aufzüge.

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