Voltar à lei

Art. 15

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.
  2. Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angaben über:1
    1. die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Materials;
    2. die technischen Einzelheiten der Ausrüstung;
    3. den Ort der Herstellung;
    4. den Bestimmungsort und den Abnehmer;
    5. den Verwendungszweck;
    6. die Kaufs- oder Verkaufsbedingungen;
    7. den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter;
    8. 2 die haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 2 Buchstabe b des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 20083;
    9. 4 den Nachweis der Deckung gemäss den Artikeln 1 Buchstabe c und 2 Absatz 3 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20155.
  3. Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, müssen enthalten: a. bei Kernmaterialien insbesondere Angaben über: 1. die Zusammensetzung des Materials, 2. die Menge, 3. den Ursprungs- und den Bestimmungsort oder, falls dieser zurzeit der Gesuchstellung nicht bekannt ist, den Erfüllungsort; b. bei Technologie sinngemäss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben c–f sowie über Form und Inhalt der Technologie.
  4. Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:
    1. die Zusammensetzung des Materials;
    2. die Mengen;
    3. der Ursprungs- und der Bestimmungsort oder, falls dies zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt ist, der Erfüllungsort;
    4. die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts;
    5. die Vertragspartner.
  5. Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860).

  2. Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860).

  3. SR 732.44

  4. Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860).

  5. SR 732.441

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.