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Art. 16

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Kapitel erteilt werden könnte.
  2. Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung.
  3. Bereits überprüfte Bewilligungsvoraussetzungen werden für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.

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