732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
Das Bundesamt bewilligt Gesuche um Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, wenn kein Hinweis auf fehlende Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 7 KEG vorliegt.
Es lehnt die Gesuche ab, wenn eine erforderliche Bewilligungsvoraussetzung nach Artikel 7 KEG fehlt.
In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departments.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.