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Art. 24

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

  1. Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden.
  2. Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt: a. bei Trauben in Mengen von: 1. über 4,2 Tonnen bis 14 Tonnen Eigenmasse auf einen Achtel, 2. über 14 Tonnen bis 28 Tonnen Eigenmasse auf einen Viertel, 3. über 28 Tonnen bis 140 Tonnen Eigenmasse auf drei Achtel; b. bei Neuwein in Mengen von: 1. über 30 Hektolitern bis 100 Hektoliter auf einen Viertel, 2. über 100 Hektolitern bis 200 Hektoliter auf die Hälfte, 3. über 200 Hektolitern bis 1000 Hektoliter auf drei Viertel.
  3. Zollpflichtig ist Trester.

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