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Art. 23

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

  1. Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
    1. rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
    2. rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
  2. Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
    1. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
    2. Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
  3. Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
  4. Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
  5. Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
  6. Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
    1. das Grundstück bewirtschaften;
    2. Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
    3. die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.

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