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Art. 5

510.62GeoIGFederal Act1 de jul. de 2008Fonte original
  1. Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest.
  2. Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des Bundesrechts, insbesondere über:
    1. die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen;
    2. die Geodatenmodelle;
    3. die Darstellungsmodelle;
    d den Detaillierungsgrad; e. die Qualität; f. das Erheben und Nachführen; g. den Austausch; h. die räumliche Abgrenzung.
  3. Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vorschriften für Geobasisdaten des Bundesrechts zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.

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