Voltar à lei

Art. 4

510.62GeoIGFederal Act1 de jul. de 2008Fonte original
  1. Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind.
  2. International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten sind in den Ausführungsvorschriften des Geoinformationsrechts soweit möglich und fachlich sinnvoll zu berücksichtigen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.