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Art. 6

510.62GeoIGFederal Act1 de jul. de 2008Fonte original
  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen, insbesondere über:
    1. den Inhalt;
    2. die Datenmodelle;
    3. den Detaillierungsgrad;
    4. die Qualität;
    5. das Erheben und Nachführen;
    6. den Austausch.
  2. Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vorschriften für Geometadaten zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.

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