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Sind die Schadenersatzforderungen konkret zu beziffern, genügt die Vorlage von Offerten nicht für eine definitive Zusprechung des Betrags. Zur genauen und gerichtlich verwertbaren Ermittlung des Schadens ist insoweit in der Regel ein gerichtlich verfügtes Gutachten (Art. 183 ZPO) vorzunehmen.
“Das hauptsächliche Problem liegt darin, dass die Kosten lediglich mit Offer- ten belegt wurden und dass kein Gutachten verlangt und deshalb auch nicht ver- anlasst wurde. Hinsichtlich des von den Berufungsbeklagten verlangten Schaden- ersatzes genügt die Einholung von (zwei) Offerten nicht, auch wenn sie zu einem einigermassen vergleichbaren Ergebnis gelangen (vgl. RG act. II./15 und 16). Der Berufungskläger hat in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis einer Experti- se hingewiesen, und dem ist zuzustimmen. Denn ist davon auszugehen, dass die (definitive) Zusprechung von Schadenersatz verlangt wird, so muss dieser ge- nau(er) berechnet werden. Was allenfalls für eine Vorschussleistung unter Ab- rechnungspflicht im Sinne von Art. 98 OR noch angehen mag, genügt für eine Verurteilung zur Bezahlung eines bestimmten Betrages nicht. Man mag einwen- den, dass Gutachten häufig von den gleichen Personen erstattet werden, die auf demselben Gebiet auch Offerten ausarbeiten. Dennoch sind Offerten und Experti- sen nicht vergleichbar. Holt eine Partei eine oder mehrere Offerten ein, bestimmt sie nach freiem Gutdunken diejenigen, die sie ausarbeiten. Was im Hinblick auf die Offerte gesagt wird, steht nirgends, können doch ohne weiteres unüberprüfbar Wünsche angebracht werden, etwa das Einrechnen grosszügiger Reserven etc. Ob diejenigen, die die Offerten ausarbeiten, überhaupt wissen, dass diese in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gebraucht werden, ist offen, richten sich doch die Offerten - wie hier - an diejenigen, die sie erbeten haben. Anders verhält es sich bei gerichtlich angeordneten Gutachten (Art. 183 ZPO): Die Anordnung und die Bestellung der sachverständigen Person erfolgten durch das Gericht, welches die Parteien vorgängig zur Person des Gutachters anzuhören hat, und es können Ausstandsgründe angerufen werden (Hans Schmid/Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.”
Fehlt die richterliche Ermächtigung, kann das vom Gläubiger vorgenommene Tätigwerden vom Schuldner faktisch akzeptiert werden; ein Widerspruch ist unter den hier geschilderten Umständen treuwidrig. In solchen Fällen handelt es sich rechtsgeschäftlich um eine Ersatzvornahme nach Art. 98 Abs. 1 OR, wobei die rechtstechnische Qualifikation und die Höhe allfälliger Zahlungsansprüche nicht notwendigerweise als Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe zugesprochen werden.
“Mit der Nachfristansetzung der Berufungsbeklagten wird kein Verzicht auf die Primärleistung mit Schadenersatz angedroht (Art. 107 Abs. 2 OR), sondern das eigene Tätigwerden der Berufungsbeklagten mit dem Hinweis darauf, dass die Berufungsklägerin danach die Kosten der Sanierung werde ersetzen müssen. Im Ergebnis handelt es sich um eine Ersatzvornahme nach Art. 98 Abs. 1 OR, wobei allerdings die gerichtliche Ermächtigung, die im Gesetz vorgesehen ist, fehlt. Die Berufungsklägerin hat gegen ein solches Vorgehen nichts eingewendet und könn- te das nach Treu und Glauben auch nicht tun, weil dieses Vorgehen ja ihrem ei- genen Vertragsverständnis entspricht. Rechtstechnisch kann es sich dann aller- dings beim geltend gemachten Betrag von CHF 23'402.45 nicht um die Zuspre- chung von Schadenersatz handeln.”
Für die Ersatzvornahme nach Art. 98 OR ist grundsätzlich eine gerichtliche Anordnung erforderlich; die Rechtsprechung begründet dies mit den für den Schuldner bestehenden Unsicherheiten und Risiken bei einer substitutiven Vornahme. Ein Verzicht der Parteien auf eine solche Anordnung ist möglich.
“107 OR eines synallagmatischen Vertrages, mithin Leistung und Gegenleistung im Austausch- verhältnis (Weber, a.a.O., N 39 f. und N 42 zu Art. 107 OR). Bei unvollkommen zweiseitigen und einseitigen Verträgen sollte vom Zeitpunkt an, an dem die Erfolg- losigkeit der Realvollstreckung abzusehen ist, Art. 107 OR analog angewendet werden (Weber, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 107 OR m.w.H.). Erforderlich ist die Be- stimmtheit, dass es sich um die letzte Leistungserbringungsmöglichkeit handelt (Weber a.a.O., N 63 zu Art. 107 OR). Liest man das, was die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin androhen, so entspricht dies dem, was die Berufungsklägerin selber einräumt zu schulden, näm- lich die Übernahme der Kosten der anderweitig durchgeführten Sanierung ("Ge- schuldet ist aber gemäss Kaufvertrag, die Kosten der Sanierung zu übernehmen. Vorausgesetzt ist die Sanierung. Erst dann sind die Kosten bekannt" [RG act. I./7 Rz. 1], wobei allerdings nur betreffend das Vorgehen, nicht aber betreffend den Umfang der Sanierung Übereinstimmung besteht). Für die Ersatzvornahme ist gemäss Art. 98 OR eine gerichtliche Anordnung erforderlich, weil diese für den Schuldner Unsicherheiten und Risiken birgt (Weber, a.a.O., N 92 zu Art. 98 OR). Verzichten die Parteien hingegen darauf, ist nichts dagegen einzuwenden.”
“107 OR eines synallagmatischen Vertrages, mithin Leistung und Gegenleistung im Austausch- verhältnis (Weber, a.a.O., N 39 f. und N 42 zu Art. 107 OR). Bei unvollkommen zweiseitigen und einseitigen Verträgen sollte vom Zeitpunkt an, an dem die Erfolg- losigkeit der Realvollstreckung abzusehen ist, Art. 107 OR analog angewendet werden (Weber, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 107 OR m.w.H.). Erforderlich ist die Be- stimmtheit, dass es sich um die letzte Leistungserbringungsmöglichkeit handelt (Weber a.a.O., N 63 zu Art. 107 OR). Liest man das, was die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin androhen, so entspricht dies dem, was die Berufungsklägerin selber einräumt zu schulden, näm- lich die Übernahme der Kosten der anderweitig durchgeführten Sanierung ("Ge- schuldet ist aber gemäss Kaufvertrag, die Kosten der Sanierung zu übernehmen. Vorausgesetzt ist die Sanierung. Erst dann sind die Kosten bekannt" [RG act. I./7 Rz. 1], wobei allerdings nur betreffend das Vorgehen, nicht aber betreffend den Umfang der Sanierung Übereinstimmung besteht). Für die Ersatzvornahme ist gemäss Art. 98 OR eine gerichtliche Anordnung erforderlich, weil diese für den Schuldner Unsicherheiten und Risiken birgt (Weber, a.a.O., N 92 zu Art. 98 OR). Verzichten die Parteien hingegen darauf, ist nichts dagegen einzuwenden.”
“Bei unvollkommen zweiseitigen und einseitigen Verträgen sollte vom Zeitpunkt an, an dem die Erfolg- losigkeit der Realvollstreckung abzusehen ist, Art. 107 OR analog angewendet werden (Weber, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 107 OR m.w.H.). Erforderlich ist die Be- stimmtheit, dass es sich um die letzte Leistungserbringungsmöglichkeit handelt (Weber a.a.O., N 63 zu Art. 107 OR). Liest man das, was die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin androhen, so entspricht dies dem, was die Berufungsklägerin selber einräumt zu schulden, näm- lich die Übernahme der Kosten der anderweitig durchgeführten Sanierung ("Ge- schuldet ist aber gemäss Kaufvertrag, die Kosten der Sanierung zu übernehmen. Vorausgesetzt ist die Sanierung. Erst dann sind die Kosten bekannt" [RG act. I./7 Rz. 1], wobei allerdings nur betreffend das Vorgehen, nicht aber betreffend den Umfang der Sanierung Übereinstimmung besteht). Für die Ersatzvornahme ist gemäss Art. 98 OR eine gerichtliche Anordnung erforderlich, weil diese für den Schuldner Unsicherheiten und Risiken birgt (Weber, a.a.O., N 92 zu Art. 98 OR). Verzichten die Parteien hingegen darauf, ist nichts dagegen einzuwenden.”
Für eine definitive Zusprechung von Schadenersatz genügen Offerten in der Regel nicht. Sollen feste Zahlbeträge zugesprochen werden, ist eine genauere Berechnung erforderlich; hierfür kommt ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten (Art. 183 ZPO) in Betracht, weil Offerten sich von gerichtlichen Expertisen unterscheiden und unüberprüfbare Reserven enthalten können.
“Das hauptsächliche Problem liegt darin, dass die Kosten lediglich mit Offer- ten belegt wurden und dass kein Gutachten verlangt und deshalb auch nicht ver- anlasst wurde. Hinsichtlich des von den Berufungsbeklagten verlangten Schaden- ersatzes genügt die Einholung von (zwei) Offerten nicht, auch wenn sie zu einem einigermassen vergleichbaren Ergebnis gelangen (vgl. RG act. II./15 und 16). Der Berufungskläger hat in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis einer Experti- se hingewiesen, und dem ist zuzustimmen. Denn ist davon auszugehen, dass die (definitive) Zusprechung von Schadenersatz verlangt wird, so muss dieser ge- nau(er) berechnet werden. Was allenfalls für eine Vorschussleistung unter Ab- rechnungspflicht im Sinne von Art. 98 OR noch angehen mag, genügt für eine Verurteilung zur Bezahlung eines bestimmten Betrages nicht. Man mag einwen- den, dass Gutachten häufig von den gleichen Personen erstattet werden, die auf demselben Gebiet auch Offerten ausarbeiten. Dennoch sind Offerten und Experti- sen nicht vergleichbar. Holt eine Partei eine oder mehrere Offerten ein, bestimmt sie nach freiem Gutdunken diejenigen, die sie ausarbeiten. Was im Hinblick auf die Offerte gesagt wird, steht nirgends, können doch ohne weiteres unüberprüfbar Wünsche angebracht werden, etwa das Einrechnen grosszügiger Reserven etc. Ob diejenigen, die die Offerten ausarbeiten, überhaupt wissen, dass diese in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gebraucht werden, ist offen, richten sich doch die Offerten - wie hier - an diejenigen, die sie erbeten haben. Anders verhält es sich bei gerichtlich angeordneten Gutachten (Art. 183 ZPO): Die Anordnung und die Bestellung der sachverständigen Person erfolgten durch das Gericht, welches die Parteien vorgängig zur Person des Gutachters anzuhören hat, und es können Ausstandsgründe angerufen werden (Hans Schmid/Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.”
Auskunftsbegehren können die für eine konkrete Schadensersatzforderung nach Art. 98 OR benötigten Angaben und Unterlagen liefern und damit als Grundlage einer derartigen Klage dienen.
“1 CO déposée par des héritiers à l'encontre de l'avocate de leur défunt père. Il s'agit d'une contestation civile de nature pécuniaire, les renseignements demandés dans le cadre de cette disposition étant susceptibles de fournir le fondement d'une contestation civile de nature pécuniaire, notamment une action en responsabilité contre le mandataire (ATF 126 III 445 consid. 3b). La valeur litigieuse s'apprécie en fonction des prétentions pécuniaires auxquelles les renseignements ou documents requis peuvent servir de fondement (cf. ATF 126 III 445 précité, ibidem; arrêts 4A_436/2020 du 28 avril 2022 consid. 1.2; 4A_640/2016 du 25 septembre 2017 consid. 1 et les arrêts cités). En l'espèce, les recourants entendent s'appuyer sur les informations et documents requis en vue de déterminer si l'intimée a " exercé avec diligence le mandat, respectivement la gestion d'affaires sans mandat ". Ils allèguent à cet égard avoir introduit, dans une autre cause, une demande reconventionnelle à l'encontre de l'intimée portant sur la responsabilité du mandataire (art. 98 CO) et tendant au paiement de 532'264 fr. avec intérêts à 5 % l'an dès le 1 er février 2012, procédure qu'ils avaient annoncée en instance cantonale. La Chambre civile de la Cour de justice a, quant à elle, fait état d'une valeur litigieuse supérieure ou égale à 30'000 fr. Il faut ainsi admettre que la valeur litigieuse excède le seuil légal de 30'000 fr. (art. 51 al. 2 et art. 74 al. 1 let. b LTF). Le recours a par ailleurs été interjeté en temps utile (art. 45 al. 1 et 100 al. 1 LTF) contre une décision prise sur recours par l'autorité suprême du canton (art. 75 LTF). Les recourants, qui n'ont pas obtenu les documents qu'ils réclamaient, ont la qualité pour recourir (art. 76 al. 1 LTF).”
Vertragliche Vereinbarungen können einen selbständigen vertraglichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch im Sinne von Art. 98 OR begründen; die Vorinstanz hat das Vorliegen eines solchen Anspruchs gestützt auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung bejaht.
“Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz für die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einen selbständigen vertraglichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bejaht hat. Die Beschwerdeführerin vermag den angefochtenen Entscheid zudem im Ergebnis nicht als willkürlich auszuweisen, indem sie eine einzelne der verschiedenen als vertraulich erachteten Informationen herausgreift und behauptet, deren Verwendung stelle keine Vertragsverletzung dar. Im Weiteren geht sie einmal mehr zu Unrecht davon aus, die Vorinstanz habe die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids allein mit lauterkeitsrechtlichen Argumenten begründet. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz das Bestehen eines lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruchs für die angerufenen (ausländischen) Publikationen mit Hinweis auf die vertragliche Anspruchsgrundlage vielmehr ausdrücklich offengelassen. Die Beschwerdeführerin vermag mit dem blossen Vorbringen, die strittige Anordnung richte sich nicht gegen eine konkrete Vertragsverletzung im Sinne von Art. 98 OR bzw. die abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung gewähre diesbezüglich gar keinen Unterlassungsanspruch, die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht als willkürlich auszuweisen. Angesichts der im angefochtenen Entscheid bejahten Vertragsgrundlage stösst der Einwand der verfassungswidrigen Anwendung des schweizerischen Lauterkeitsrechts ins Leere. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll, indem sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich "immer wieder punktuell von lauterkeitsrechtlichen Überlegungen leiten [...] und [...] diese in das Urteil einfliessen [lassen]". Vielmehr übt sie damit lediglich unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid.”
Auch bei unverteidigten (Laien‑)Parteien muss sich ein Antrag oder die Absicht auf Ersatzvornahme aus den begründenden Ausführungen der Eingabe ergeben; eine blosse Mutmassung der Behörde genügt nicht.
“Die Vorinstanz erklärte nicht, woraus sie auf ein Begehren auf Ersatzvornahme schloss, sondern erwog bloss unter Verweis auf die fehlende anwaltliche Vertretung des Berufungsklägers, dass von einem solchen Begehren "mit grösster Wahrscheinlichkeit" auszugehen sei (act. B.1, E. 14). Die vorgängige richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme ist nicht der einzige Weg, über den der Berufungskläger in der vorliegenden Situation vorgehen kann, sodass argumentiert werden könnte, es müsse aufgrund dessen sowie des Umstands, dass es sich um eine nicht anwaltlich vertretene Laienpartei handelt, davon ausgegangen werden, er strebe implizit eine Ersatzermächtigung an. Um die Unterhaltskosten nach Art. 741 ZGB verteilen zu können, kann der dienstbarkeitsbelastete Gläubiger dem unterhaltsleistungspflichtigen Dienstbarkeitsberechtigten beispielsweise auch eine Nachfrist nach Art. 107 OR zur Vornahme der Unterhaltshandlung ansetzen, bei deren unbenutztem Verstreichen er auf die nachträgliche Leistung verzichten und die Kosten der Ersatzvornahme als Schadenersatzbestandteil geltend machen kann (Wolfgang Wiegand, in: Widmer Luchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 8 zu Art. 98 OR). Auch wenn die Ersatzvornahme der einzige Weg wäre, müsste eine entsprechende Auslegung des Rechtsbegehrens (auch bei einer Laieneingabe) eine Stütze in den begründenden Ausführungen finden (vgl. BGer 4A_555/2022 v.”
Verletzt der Schuldner eine vertraglich vereinbarte Exklusivpflicht, kann dies eine Unterlassungspflicht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 OR begründen; der Geschädigte kann in diesem Fall Schadenersatz nach Art. 98 Abs. 2 OR verlangen, sofern er seinen Schaden nachweist. Je nach Vereinbarung kann der Vertrag aber auch vorsehen, dass anstelle oder ergänzend zu Schadenersatz die vertraglich vereinbarte Leistung (z. B. Provision oder eine anderweitig vereinbarte Vergütung) geschuldet ist.
“En effet, toujours selon le Tribunal fédéral, dans le commerce des immeubles, le vendeur chargeait en règle générale ou du moins très souvent plusieurs courtiers indépendamment les uns des autres de lui procurer un acheteur. Ainsi, le courtier qui entendait s’assurer tout le mérite du succès avait la possibilité d’y parvenir en stipulant la clause d’exclusivité dans le contrat de courtage. La question de savoir quelles sont les conséquences de la violation de clauses de garantie de commission ou d’exclusivité doit être analysée en fonction du contenu de l’accord conclu entre les parties. En cas de renonciation au lien de causalité entre l’activité du courtier et la conclusion de l’affaire, le courtier a droit à la commission convenue, et ce même si le mandant a conclu l’affaire grâce à l’intervention de tiers. Si l’accord des parties confère au courtier un droit d’exclusivité ou prévoit une obligation à la charge du mandant de s’abstenir, le courtier peut considérer, le cas échéant, que le mandant a violé son obligation de ne pas faire au sens de l’art. 98 al. 2 CO et réclamer des dommages-intérêts, s’il fait la preuve de son préjudice (Rayroux, op. cit., n. 40 ad art. 412 CO). Le contrat peut prévoir une prestation contractuelle complète (e. g. salaire du courtier en cas de violation de son exclusivité) en lieu et place des dommages-intérêts (Thévenoz, Commentaire romand, Code des obligations I, 2e éd., Bâle 2012, n. 25 ad art. 98 CO). 5.6.3 Les premiers juges ont rappelé qu’on ignorait quand le contrat liant les appelants et l’appelée en cause avait été conclu précisément, mais qu’il y avait lieu d’admettre qu’il avait été signé entre le 21 mai et le 27 mai 2015. Or, les appelants n’avaient résilié le contrat de courtage exclusif les liant avec l’intimée que par courrier du 1er juin 2015. Les premiers juges ont ainsi estimé qu’ils avaient violé leurs obligations contractuelles envers l’intimée en ne respectant pas la clause d’exclusivité. Au vu des courriels échangés entre les appelants et l’appelée en cause au sujet de la « liste » de l’intimée, il y a lieu d’admettre que les appelants connaissaient le risque lié à la clause du contrat du 6 juin 2014 sur l’exigibilité de la commission en cas de vente dans les douze mois à un acquéreur présenté par l’intimée.”
“Berater aus, die ihm mit der Vermittlung des Zielgeschäfts zuvorkommen könnten. Der Mäkler bzw. der Beauftragte kann sich sogar versprechen lassen, dass selbst der Auftraggeber sich nicht selbständig um einen Vertragsschluss bemühen darf, bzw. dass dieser das Zielgeschäft nicht oh- ne Mitwirkung des Mäklers bzw. des Beauftragten abschliessen darf. Verletzt der Auftraggeber die Exklusivabrede, kann die Rechtsfolge darin bestehen, dass der Provisionsanspruch trotzdem entstehen soll. Ist diese Rechtsfolge anvisiert, be- wirkt eine Exklusivabrede einen Verzicht auf das Leistungserfordernis. Mit einer Exklusivabrede können die Parteien aber auch eine eigentliche Unterlassungs- pflicht des Auftraggebers begründen. Es soll dem Auftraggeber verboten sein, ei- nen anderen Vermittler heranzuziehen und, je nach Vereinbarung, auch selbst sich um den Abschluss zu bemühen. Haben die Parteien eine Unterlassungs- pflicht stipuliert, kann der Mäkler bzw. der Beauftragte bei Verletzung der Exklu- sivabrede gestützt auf Art. 98 Abs. 2 OR Schadenersatz verlangen, wenn er einen Schaden nachweisen kann (BGE 100 II 364, 103 II 133 und 131 III 268; BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 13 ff. und Art. 413 N 13; B RACHER in: Huguenin/Müller- Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 2016, Art. 413 N 8 f., je mit Hinweisen; HOFSTETTER, a.a.O., S. 171 f.).”
Im konkret zitierten Fall hielt das Gericht fest, dass der private Eigentümer zivilrechtlich (Art. 98 OR) die gerichtliche Ermächtigung hätte einholen müssen, bevor er die Anlage entfernen liess. Die Gemeinde hatte jedoch formell mit einer Aufforderung zur Beseitigung, einer Androhung von Zwangsmassnahmen und einer Busse disponiert; unter diesen Umständen konnte nicht festgestellt werden, dass das sich Unterwerfen der behördlichen Anordnung eine strafbare Handlung darstelle. Damit wird in diesem Fall gezeigt, dass eine formelle behördliche Verfügung mit Androhung von Zwangsvollzug die Annahme einer strafbaren Handlung durch das entsprechende Verhalten ausschliessen kann.
“Or, selon la théorie de la réception absolue, la déclaration de volonté est réputée reçue dès que le destinataire, soit le recourant, est en mesure d'en prendre connaissance au bureau de la poste selon l'avis de retrait : il s'agit soit du jour même où cet avis est déposé dans sa boîte aux lettres, soit, en règle générale, le lendemain de ce jour. Le destinataire supporte le risque qu'il ne prenne pas, ou tardivement, connaissance de la manifestation de volonté de l'expéditeur, par exemple en cas d'absence ou de vacances (TF 4A_611/2023 du 22 mai 2024 consid. 5.1). Il s'ensuit que du point de vue du droit civil, le recourant est réputé avoir reçu la sommation de Q.________, même si en l'occurrence, il en a pris connaissance tardivement, soit, à ses dires, dans le courant du mois de mars 2024 (cf. annexe à la P. 5, p. 2 de la plainte pénale). Or, selon les règles de l'usufruit, applicables au droit d'habitation (art. 776 al. 3 CC [Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210]), le nu-propriétaire peut s'opposer à tout acte d'usage illicite de la chose (art. 759 CC) ; il peut notamment sommer l'usufruitier – ou le titulaire du droit d'habitation – de s'exécuter et, le cas échéant, se faire autoriser par le juge, en application de l'art. 98 CO (Code des obligations du 30 mars 1911 ; RS 220), à faire exécuter les travaux nécessaires aux frais de l'usufruitier (ATF 130 III 302 consid. 3.4). Ainsi, en l'occurrence, pour agir de manière licite, Q.________ aurait dû solliciter l'autorisation du juge pour faire procéder à l'enlèvement des panneaux solaires litigieux, ce qu'il n'a pas fait. Sur le plan civil, il a donc vraisemblablement agi sans droit. Il reste que, du point de vue du droit public, Q.________ s'est vu sommé, par la décision que lui a notifiée la Municipalité de V.________ le 6 mars 2024, de supprimer l'installation solaire litigieuse au plus tard le 31 mars suivant, sous la menace, en cas d'inexécution, de la peine d'amende prévue à l'art. 292 CP (cf. les annexes à la P. 5). Dans ces conditions, on ne saurait en l'état retenir qu'en se soumettant à une injonction formelle de faire, qui plus est assortie d'une mesure d'exécution forcée, Q.________ aurait pu se rendre coupable d'une infraction pénale (cf.”
Art. 98 Abs. 3 OR kann den Schuldner zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verpflichten; dies umfasst nach der zitierten Praxis die Verpflichtung, rechtswidrig veröffentlichte vertrauliche Informationen entfernen zu lassen (z. B. von einer Webseite). Die Entscheidung stellt auf das Vorliegen eines objektiven Geheimhaltungsinteresses, eine bestehende Wiederholungsgefahr und einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ab.
“Das veröffentlichte kommerzielle Angebot der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin 2 über CHF 800. für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit lasse Rückschlüsse auf die Preispolitik der Gesuchstellerin zu. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse sei somit gegeben. Folglich seien die offengelegten Informationen als Geheimnis im Sinn des Art. 6 UWG und erst recht als vertrauliche Information im Sinn der Vertraulichkeitsvereinbarung des Pilotvertrags zu sehen. An diese Informationen könne die Gesuchsgegnerin 1 nur durch Offenlegung durch die Gesuchsgegnerin 2 gelangt sein, da diese ausser der Gesuchstellerin nur der Gesuchsgegnerin 2 bekannt gewesen seien. Dies liege auch nahe, da die Gesuchsgegnerinnen mit D____ den gleichen Geschäftsführer und Gesellschafter hätten. Somit habe die Gesuchsgegnerin 2 ihre Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin verletzt. Die für die Unterlassung zu fordernde Wiederholungsgefahr sei ebenfalls gegeben. Darüber hinaus sei die Gesuchsgegnerin 2 gemäss Art. 98 Abs. 3 OR verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, mithin dafür zu sorgen, dass die vertraulichen Informationen der Gesuchstellerin von der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 [...] entfernt würden. Die schädigende Wirkung sei weiterhin gegeben, da allfällige unberechtigte Dritte, die über das Passwort verfügen würden, weiterhin an die unberechtigt offen gelegten vertraulichen Informationen gelangen würden (Gesuch Rz. 143154). Aufgrund des mit dem Gesuch gerügten Verhaltens der Gesuchsgegnerinnen drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es sei zu befürchten, dass der unzutreffende Vorwurf, die Gesuchstellerin würde Kooperationen mit anderen Unternehmen dazu nutzen, diese auszuspionieren, Früchte trage und (potenzielle) Geschäftspartner der Gesuchstellerin von einer (weiteren) Zusammenarbeit mit ihr absehen würden im Irrglauben, ihre vertraulichen Informationen und Schutzrechte vor dem Zugriff der Gesuchstellerin schützen zu müssen. Wenn die Gesuchsgegnerin 1 mit Hilfe der von der Gesuchsgegnerin 2 zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen weiterhin ungehindert ihre haltlosen Vorhaltungen verbreiten würde, werde sich der Rufschaden der Gesuchstellerin zudem perpetuieren.”
“Das veröffentlichte kommerzielle Angebot der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin 2 über CHF 800. für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit lasse Rückschlüsse auf die Preispolitik der Gesuchstellerin zu. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse sei somit gegeben. Folglich seien die offengelegten Informationen als Geheimnis im Sinn des Art. 6 UWG und erst recht als vertrauliche Information im Sinn der Vertraulichkeitsvereinbarung des Pilotvertrags zu sehen. An diese Informationen könne die Gesuchsgegnerin 1 nur durch Offenlegung durch die Gesuchsgegnerin 2 gelangt sein, da diese ausser der Gesuchstellerin nur der Gesuchsgegnerin 2 bekannt gewesen seien. Dies liege auch nahe, da die Gesuchsgegnerinnen mit D____ den gleichen Geschäftsführer und Gesellschafter hätten. Somit habe die Gesuchsgegnerin 2 ihre Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin verletzt. Die für die Unterlassung zu fordernde Wiederholungsgefahr sei ebenfalls gegeben. Darüber hinaus sei die Gesuchsgegnerin 2 gemäss Art. 98 Abs. 3 OR verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, mithin dafür zu sorgen, dass die vertraulichen Informationen der Gesuchstellerin von der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 [...] entfernt würden. Die schädigende Wirkung sei weiterhin gegeben, da allfällige unberechtigte Dritte, die über das Passwort verfügen würden, weiterhin an die unberechtigt offen gelegten vertraulichen Informationen gelangen würden (Gesuch Rz. 143154). Aufgrund des mit dem Gesuch gerügten Verhaltens der Gesuchsgegnerinnen drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es sei zu befürchten, dass der unzutreffende Vorwurf, die Gesuchstellerin würde Kooperationen mit anderen Unternehmen dazu nutzen, diese auszuspionieren, Früchte trage und (potenzielle) Geschäftspartner der Gesuchstellerin von einer (weiteren) Zusammenarbeit mit ihr absehen würden im Irrglauben, ihre vertraulichen Informationen und Schutzrechte vor dem Zugriff der Gesuchstellerin schützen zu müssen. Wenn die Gesuchsgegnerin 1 mit Hilfe der von der Gesuchsgegnerin 2 zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen weiterhin ungehindert ihre haltlosen Vorhaltungen verbreiten würde, werde sich der Rufschaden der Gesuchstellerin zudem perpetuieren.”
Die Ersatzvornahme nach Art. 98 Abs. 1 OR bedarf grundsätzlich einer richterlichen Ermächtigung; dies gilt insbesondere, wenn sie aus Art. 366 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 OR hergeleitet wird. Die Kosten der Ersatzvornahme können der Gläubiger im Rahmen des positiven Interesses nach Art. 107 Abs. 2 OR geltend machen.
“Die Geltendmachung eines die Vergütungsreduktion übersteigenden Betrags durch die Beklagte kombiniert das negative und das positive Interesse. Der Anspruch auf das negative und jener auf das positive Interesse verfolgen miteinander un- vereinbare Anspruchsziele. Eine solche Anspruchskombination ist unzulässig. Auch bei der (nach herrschender Ansicht unzulässigen) Kombination von Ver- tragsrücktritt und positivem Interesse wäre dies bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen und die ausstehende Vergütung im Sinne der Differenztheorie beim positiven Interesse in Abschlag zu bringen (vgl. A LFRED KOLLER, Vertrags- rücktritt mit positivem Vertragsinteresse?, AJP 2017, 1170, S.1172-1173). Im Gegensatz zum Tatbestand der Vertragswidrigkeit i.S.v. Art. 366 Abs. 2 OR sieht der Tatbestand des Herstellungsverzugs i.S.v. Art. 366 Abs. 1 OR keine Er- satzvornahme vor. Soweit ein Recht zur Ersatzvornahme gestützt auf Art. 366 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 OR zu bejahen ist, bedarf es zu dessen Inanspruch- nahme einer richterlichen Ermächtigung (BGE 142 III 321 [zu Art. 366 Abs. 2 OR]; K OLLER, in: Berner Kommentar, N. 87, 88, 521 zu Art. 366 OR). Die Kosten der Ersatzvornahme kann der Gläubiger jedoch im Rahmen des positiven Interesses nach Art. 107 Abs. 2 OR geltend machen (BGE 126 III 230 E. 7a/bb S. 235-236; - 34 - BGer 4A_232/2014, 4A_610/2014 v.”
Kann der Gläubiger die Leistung mangels Erfüllung selbst vornehmen, kann dies — wenn der Schuldner die Vorgehensweise widerspruchslos hinnimmt — auch ohne zuvor ergangene richterliche Ermächtigung geschehen. Eine derartige, stillschweigende Duldung verwandelt die Ersatzvornahme nicht automatisch in einen Schadenersatzanspruch.
“Mit der Nachfristansetzung der Berufungsbeklagten wird kein Verzicht auf die Primärleistung mit Schadenersatz angedroht (Art. 107 Abs. 2 OR), sondern das eigene Tätigwerden der Berufungsbeklagten mit dem Hinweis darauf, dass die Berufungsklägerin danach die Kosten der Sanierung werde ersetzen müssen. Im Ergebnis handelt es sich um eine Ersatzvornahme nach Art. 98 Abs. 1 OR, wobei allerdings die gerichtliche Ermächtigung, die im Gesetz vorgesehen ist, fehlt. Die Berufungsklägerin hat gegen ein solches Vorgehen nichts eingewendet und könn- te das nach Treu und Glauben auch nicht tun, weil dieses Vorgehen ja ihrem ei- genen Vertragsverständnis entspricht. Rechtstechnisch kann es sich dann aller- dings beim geltend gemachten Betrag von CHF 23'402.45 nicht um die Zuspre- chung von Schadenersatz handeln.”
Ein mit Dritten (z. B. «den Promoteurs») getroffene Abkommen entfaltet gegenüber den Grundstückseigentümern keine Wirkung. Nach der zitierten Entscheidung genügt Art. 98 Abs. 3 OR nicht, um gegenüber nicht vertragsbeteiligten Dritten die Beseitigung oder Änderung einer auf deren Grundstück befindlichen Sache (z. B. Entfernen oder Versetzen von Bäumen) durchzusetzen; eine solche Vereinbarung ist als res inter alios acta gegenüber den Eigentümern in der Regel nicht verbindlich.
“La non réalisation des conditions à l'octroi de mesures provisionnelles conduit au rejet de la requête (ACJC/1148/2020 du 24 août 2020 consid. 4.1.1; ACJC/1471/2015 du 4 décembre 2015 consid. 3.1.1; ACJC/250/2015 du 6 mars 2015 consid. 4.1; ACJC/1610/2014 du 19 décembre 2014). 2.1.2 Rendre vraisemblable signifie qu'il n'est pas nécessaire que le juge soit convaincu de l'exactitude de l'allégué présenté, mais qu'il suffit que, sur la base d'éléments objectifs, le fait en cause soit rendu probable, sans qu'il doive pour autant exclure la possibilité que les faits aient aussi pu se dérouler autrement (ATF 130 III 321 consid. 3.3, JdT 2005 I 618, SJ 2005 I 514; ATF 120 II 393 consid. 4c; ATF 104 Ia 408). La vraisemblance requiert plus que de simples allégués: ceux-ci doivent être étayés par des éléments concrets ou des indices et être accompagnés de pièces (ATF 138 III 636 consid. 4.3.2 et 4.4; arrêt du Tribunal fédéral 5A_893/2013 du 18 février 2014 consid. 3). 2.2 En l'espèce, l'appelant soutient pouvoir agir en exécution de l'accord conclu avec les promoteurs sur la base de l'art. 98 al. 3 CO. Outre le fait que cet article a été rédigé à une époque où l’exécution forcée des dettes autres que d’argent relevait exclusivement des procédures cantonales et que l’entrée en vigueur du Code de procédure civile pose quelques problèmes de coordination entre les deux textes (Thévenoz, Commentaire romand, CO I, 3ème éd., 2021, n. 1 ad art. 98 CO), il y a lieu de relever qu'en vertu du principe de la relativité des conventions, l'accord que l'appelant a prétendument conclu avec les intimées – qui ne porte toutefois qu'une seule signature sous la mention "les promoteurs" –, ne déploie aucun effet obligatoire pour les propriétaires de la parcelle concernée. Ainsi, quand bien même les intimées auraient violé leurs obligations découlant d'une convention qu'elles auraient conclue avec l'appelant, une telle violation ne permettrait vraisemblablement pas à ce dernier de contraindre les propriétaires de la parcelle sur laquelle sont plantés les arbres litigieux, pour lesquels cette convention est une res inter alios acta, à les supprimer, voire simplement les déplacer ou les remplacer.”
Der Gläubiger kann die Ersatzvornahme einem Dritten ohne richterliche Ermächtigung übertragen, wenn die in der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen vorliegen: Verschulden des Schuldners sowie—soweit erforderlich—Setzen einer angemessenen Nachfrist und Androhung der Ersatzvornahme. Bei Unfähigkeit oder Unwilligkeit des Schuldners zur Beseitigung können Nachfristsetzung und Androhung entfallen. Der Ersatzanspruch umfasst auch allenfalls entstandene Mehrkosten des Gläubigers.
“nach Ablieferung des Werkes) analog anwendbar (KUKO OR-LEHMANN, Art. 366 OR N 9-12). Weiter ist ein "Verschulden des Unter- nehmers" vorausgesetzt. Das vorausgesetzte Verschulden des Unternehmers ist gemäss h.L. weit auszulegen. Dieses Erfordernis ist bereits gegeben, wenn den Besteller kein Selbstverschulden nach Art. 369 OR trifft (BSK OR I-ZINDEL/PULVER, Art. 369 N 35; GAUCH, Der Werkvertrag, N 880 f.). Der Besteller muss dem Unter- nehmer schliesslich – unter Vorbehalt der Fälle von Art. 108 OR – eine angemes- sene Nachfrist ansetzen und die Ersatzvornahme androhen (BSK OR-ZIN- DEL/SCHOTT, Art. 366 N 36). Bei Unfähigkeit oder Unwilligkeit des Unternehmers zur Nachbesserung kann die Nachfristsetzung bzw. die Androhung entfallen (BGer 4A_518/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 6; KUKO OR-LEHMANN, Art. 366 N 9-12). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Besteller die Verbesserung oder Fortführung des Werks – ohne richterliche Ermächtigung nach Art. 98 OR – auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen. Der Besteller er- hält einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, der auch allfällige Mehrkosten seitens des Bestellers infolge des Beizugs des Dritten erfasst (BSK OR-ZINDEL/SCHOTT, Art. 368 N 39). Schreitet der Besteller zur Ersatzvornahme ohne Vorschuss, muss er nach getätigter Mängelbeseitigung im Rückerstattungsprozess gegen den Un- - 53 - ternehmer sowohl den grundsätzlichen Anspruch auf Ersatzvornahme wie die Be- rechtigung des konkret getätigten Aufwands nachweisen (BGE 141 III 257 E. 3.3). 3.2.1.1.2. Auch Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118 gewährt dem Besteller ein Recht auf Ersatzvornahme. Die SIA-Norm 118 sieht gewisse Erleichterungen vor: Weder muss eine Nachfrist angesetzt noch die Ersatzvornahme angedroht werden. Es ist einzig erforderlich, dass der Unternehmer die vom Besteller nach Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118 angesetzte Frist zur Nachbesserung (Verbesserungs- frist bzw.”
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