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Bei Namenaktien ist neben der Besitzübertragung ein Indossament auf dem Aktientitel erforderlich. Das Indossament wird durch die Unterschrift auf Vorder- oder Rückseite des Titels gesetzt. Ist der Indossant vertreten, kann der Name des Vertretenen — allein oder zusammen mit dem Namen des Vertreters — unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis angeführt werden. Ein Blankoindossament ist zulässig und bringt das Ordrepapier der Funktion nach der Inhaberaktie näher. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine ununterbrochene Kette von Indossamenten nachzuweisen.
“Während es für Inhaberaktien aufgrund ihres Charakters als Inhaberpapiere ausreicht, wenn sie von der verfügungsbefugten Person auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts (causa) an eine andere Person übergeben werden bzw. daran Besitz verschafft wird, verlangt das Wertpapierrecht für die als Ordrepapiere geltenden Namenaktien neben der Einhaltung des sachenrechtlichen Kausalitätsprinzips die Besitzübergabe, die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. den guten Glauben des Erwerbers bei fehlender Verfügungsbefugnis sowie ein Indossament auf dem Aktientitel (Art. 684 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 967 Abs. 2 OR, Art. 968 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1003 OR). Das Erfordernis des Indossaments ist erfüllt, wenn auf die Vorder- oder Rückseite die Unterschrift des Verfügenden bzw. des Indossanten gesetzt wird. Lässt sich der Indossant vertreten, ist der Name des Vertretenen allein oder in Verbindung mit dem Namen des Vertreters unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis aufzuführen (Art. 998 OR; Baumbach/Hefermehl/Casper, Komm. zum Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl. 2007, Art. 8 WG N 3; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Komm. Wertpapierrecht, Basel 2012, Art. 998 OR N 3). Nicht zwingend notwendig ist, dass im Indossament der Indossatar bezeichnet wird. Das sogenannte Blankoindossament (vgl. Art. 1003 Abs. 2 Satz 1 OR) ist entsprechend zulässig, was zur Folge hat, dass bei Verwendung des Blankoindossaments das Ordrepapier in die Nähe eines Inhaberpapiers rückt (BGE 81 II 197 E. 4). Um als rechtmässiger Inhaber des mittels Indossaments übertragenen Wertpapiers zu gelten, hat dessen Inhaber sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachzuweisen (vgl.”
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