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Unternehmen, die gesetzlich zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen eine Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung erstellen. Für die übrigen Unternehmen ist die Erstellung einer Geldflussrechnung fakultativ.
“Sie stellen die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit geson- - 34 - dert dar, bilden also die tatsächlichen Zahlungsströme ab. Die Geldflussrechnun- gen werden im Gegensatz zu Bilanz und Erfolgsrechnung nicht von rein buchhal- terischen Bewertungsentscheiden beeinflusst (BSK OR II-Neuhaus/Inauen, Art. 961b N. 2). Die in diesen bereitgestellten Informationen ermöglichen zusammen mit weiteren Angaben aus Bilanz und Erfolgsrechnung u.a. eine möglichst zuver- lässige Beurteilung der Auswirkungen von Investitions- und Finanzierungsvorgän- gen auf die Finanzlage (Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Aufl., Zürich 2008, S. 495 ff., 500). Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re- vision verpflichtet sind, müssen u.a. eine Geldflussrechnung als Teil der Jahres- rechnung erstellen, sofern sie davon nicht infolge einer nach anerkannten Stan- dards erstellten Konzernrechnung befreit sind (Art. 961 OR; Art. 961d Abs. 1 OR; vgl. Art. 727 OR). Ansonsten ist die Erstellung einer Geldflussrechnung fakultativ. Von der Auskunftspflicht umfasst sind von vornherein nur bereits vorhandene Un- terlagen (BGE 118 II 27 E. 3a; Kokotek, a.a.O., Rz 384). Verfügen die Gesell- schaften, die der Kläger zu 100% hält/hielt, über keine solchen, müssen diese nicht im Hinblick auf die Editionsverpflichtung erstellt werden. Die blosse Behaup- tung des Klägers im vorliegenden Verfahren, die von ihm gehaltenen Gesellschaf- ten verfügten nicht über eine Geldflussrechnung, berühren den Entscheid über das Auskunftsbegehren jedoch nicht (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.4.).”
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