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Die Einhaltung des anerkannten Rechnungslegungsstandards ist durch einen zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen. Kommt das oberste Leitungs‑ oder Verwaltungsorgan einem begründeten Begehren um einen Abschluss nach anerkanntem Standard nicht nach, kann die Erstellung eines solchen Abschlusses gerichtlich erzwungen werden.
“1 OR; "états financiers établis selon une norme comptable reconnue"; "chiusura contabile in base a una norma contabile riconosciuta"). Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden (Art. 962a Abs. 3 Satz 1 OR). Der Bundesrat bezeichnete in der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR; SR 221.432) die anerkannten Standards, darunter in Art. 1 Abs. 1 lit. c die Swiss GAAP FER. Kommt das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan dem Begehren um einen Abschluss nach anerkanntem Standard trotz gegebenen Voraussetzungen nicht nach, so kann die Erstellung eines solchen Abschlusses mit Klage gerichtlich erzwungen werden (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht [nachfolgend: Aktienrecht], 5. Aufl. 2022, S. 897 § 6 Rz. 975; NEUHAUS/KUNZ, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 962 OR; FLORIAN ZIHLER, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar [...] [nachfolgend: Rechnungslegung], 2. Aufl. 2019, N. 59-61 zu Art. 962 OR).”
“1 OR; "états financiers établis selon une norme comptable reconnue"; "chiusura contabile in base a una norma contabile riconosciuta"). Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden (Art. 962a Abs. 3 Satz 1 OR). Der Bundesrat bezeichnete in der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR; SR 221.432) die anerkannten Standards, darunter in Art. 1 Abs. 1 lit. c die Swiss GAAP FER. Kommt das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan dem Begehren um einen Abschluss nach anerkanntem Standard trotz gegebenen Voraussetzungen nicht nach, so kann die Erstellung eines solchen Abschlusses mit Klage gerichtlich erzwungen werden (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht [nachfolgend: Aktienrecht], 5. Aufl. 2022, S. 897 § 6 Rz. 975; NEUHAUS/KUNZ, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 962 OR; FLORIAN ZIHLER, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar [...] [nachfolgend: Rechnungslegung], 2. Aufl. 2019, N. 59-61 zu Art. 962 OR).”
Eine gesetzgeberische Interessenabwägung kann dazu führen, dass die Herausgabe vertraulicher Informationen zugunsten des Gesellschaftsinteresses eingeschränkt wird; dies gilt im Rahmen von Art. 962 OR.
“Eine Aushebelung der aktienrechtlichen Minderheitsrechte droht im Übrigen nicht. Sollte sich im Nachhinein Klärungsbedarf in Bezug auf konkrete Sachverhalte ergeben, so steht den Aktionären das Institut der Sonderuntersuchung (Art. 697c ff. OR) zur Verfügung. Eine Sonderuntersuchung kann zwar - im Unterschied zu einem Abschluss nach anerkanntem Standard - selbst von einer qualifizierten Minderheit nicht voraussetzungslos herbeigeführt werden. Sie setzt (wenn die Generalversammlung eine Sonderuntersuchung ablehnt) namentlich voraus, dass der Ansprecher eine Gesetzes- oder Statutenverletzung glaubhaft macht (Art. 697d Abs. 3 OR). Auch dieser Schranke liegt indes - wie Art. 962 OR - eine differenzierte gesetzgeberische Interessenabwägung zugrunde, nämlich zwischen dem Anliegen der Minderheitsaktionäre, zu Informationen für die Ausübung ihrer Rechte zu gelangen, und dem Bedürfnis der Gesellschaft, vertrauliche Informationen nicht preisgeben BGE 150 III 174 S. 187 zu müssen und sich im normalen Geschäftsablauf nicht behindert zu sehen (Urteil 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2). Das vorinstanzliche Auslegungsergebnis ist auch vor diesem Hintergrund konsistent und in sich stimmig.”
Liegt eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard vor, entfällt gemäss Art. 962 Abs. 3 OR die Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Abschlusses nach einem anerkannten Standard; so bestätigt es die zitierte Rechtsprechung zur Konzernstruktur.
“Die Beschwerdegegnerin 1 – hätte sie die beiden Betriebsbereiche Spitalbetriebe und Immobilien nicht unmittelbar in einem zweiten, hier nicht weiter massgeblichen Organisationsschritt ausgelagert – wäre hinsichtlich des Betriebszweigs Spitalversorgung nach dem oben Ausgeführten nicht erstmals und neu i.S.v. Art. 98 Abs. 2 UVV buchführungs- und rechnungslegungspflichtig gewesen. Als Aktiengesellschaft hat sie einen Geschäftsbericht zu erstellen, der u.a. die Jahresrechnung (Einzelabschuss) enthält und welche sich wiederum aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und dem Anhang mit zusätzlichen Angaben gemäss Art. 961a OR zusammensetzt (§ 24 Abs. 1 der Statuten). Auch am vom Regierungsrat bereits für die früheren Spitalanstalten vorgegebenen Rechnungslegungsstandard (vgl. Art. 962a und 963b OR) nach Swiss GAAP FER änderte sich mit der Umwandlung in Aktiengesellschaften grundsätzlich nichts (B 173 S. 16 Ziff. 3.2.1; vgl. auch § 24 Abs. 2 der Statuten), wobei für die Konzernstruktur festzuhalten ist, dass gemäss Art. 962 Abs. 3 OR die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. Schliesslich blieb der gesamte Betriebscharakter, der im Angebot von Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin mit Spitalbetrieben in Luzern, Montana, Sursee und Wolhusen besteht (§ 8 Abs. 2 SpG), mit der Umwandlung – wie auch mit der Auslagerung in die LUKS Spitalbetriebe AG – unverändert. Auch die allgemeinen Bestimmungen über die Spitalversorgung, -planung und -finanzierung (§§ 1-6j SpG) blieben bestehen. Nachdem mit der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt bereits eine Struktur und Organisation mit eigener Rechnung bestanden hatte, führte die Rechtsformänderung nach Art. 99 ff. FusG im Juni 2021, trotz rechtlicher und administrativer Neuorganisation, somit nicht zu einer effektiv neu geschaffenen Einheit im Sinn der zitierten Bundesgerichtspraxis und von Art. 98 Abs. 2 UVV.”
Die nach Art. 962 Abs. 1 OR zusätzlich zu den Jahresabschlüssen nach Art. 957 ff. OR aufgestellten Abschlüsse nach anerkannten Rechnungslegungsstandards ("dual reporting") haben keine steuerliche Wirkung; für die Steuerbemessung sind allein die nach Art. 957 ff. OR erstellten Jahresabschlüsse massgebend.
“Il est vrai que les provisions exigées par l'art. 960e al. 2 CO sont justifiées commercialement et doivent être reconnues fiscalement (arrêt 2C_1059/2019 du 1er décembre 2020 consid. 4.1.1 destiné à la publication et les références citées). Cela n'a toutefois pas pour conséquence, comme le soutient la recourante, que la provision litigieuse doit être admise. Quoi qu'elle en pense, il ne suffit pas à cette fin que l'auditeur de CD.________ ait exigé, en application de l'art. 962 al. 1 et 962a CO, le respect de la norme RPC 13 pour dresser les états financiers de cette dernière ainsi que la mise en évidence d'une "provision pour produits différés". C'est en effet le lieu de préciser que l'établissement d'états financiers (962 ss CO) selon une norme comptable, états qui doivent au demeurant être fournis en plus des comptes annuels ("dual reporting"; art. 962 al. 1 CO) et qui ne sont pas soumis à approbation (art. 962a al. 4 in fine CO), n'a pas d'incidence fiscale, car seuls sont déterminants au plan fiscal les états financiers établis conformément aux art. 957 ss CO (Markus R. Neuhaus/Roger Kunz, in Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5e éd., n° 2 ad art. 962 CO; Peter Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, Schulthess 2014, n° 1134 s.; R. Bucheler, Abrégés de droit comptable, Articles 957 ss CO et législation sur les sociétés et autres entités, Schulthess 2015, 354 s.; Pierre-Marie Glauser, IFRS et droit fiscal IFRS et droit fiscal, Les normes true and fair et le principe de déterminance en droit fiscal suisse actuel, Archives 74, p. 529 ss, p. 548 s.). Il n'est par conséquent pas nécessaire d'examiner plus en détail les affirmations de la recourante (mémoire de recours, p. 25”
Das Minderheitsrecht nach Art. 962 Abs. 2 OR darf den ordentlichen Ablauf der Jahresrechnung und der Generalversammlung nicht durchbrechen. Der Zeitpunkt, bis zu dem ein Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangt werden kann, ist so zu bestimmen, dass die Erstellung des Abschlusses, deren Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten sowie die Vorlage und Genehmigung durch die Generalversammlung innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich sind. Dies umfasst namentlich die Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs sowie die mindestens 20‑tägige Zugänglichkeitsfrist für die Aktionäre.
“3 Satz 1 OR vor, dass der Geschäftsbericht samt Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Art. 699a Abs. 1 Satz 1 OR präzisiert, dass der Geschäftsbericht den Aktionären mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugänglich zu machen ist. Art. 962a Abs. 4 OR hält expressis BGE 150 III 174 S. 183 verbis fest, dass der Abschluss nach einem anerkannten Standard der Generalversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden muss, mithin ebenfalls innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs. Auch er ist den Aktionären mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugänglich zu machen (BÖCKLI, Rechnungslegung, a.a.O., S. 300 f. Rz. 1160; GLANZ/PFAFF/ZIHLER, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar [...], 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 962a OR). Wie die Vorinstanz zu Recht betonte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem neu in Art. 962 Abs. 2 OR geschaffenen Minderheitsrecht eine Durchbrechung dieser Abläufe in Kauf hätte nehmen wollen. Der Zeitpunkt, bis zu dem ein Abschluss nach einem anerkannten Standard eingefordert werden kann, ist daher so festzusetzen, dass hinreichend Zeit bleibt, um (i) die Jahresrechnung samt Abschluss nach anerkanntem Standard ordnungsgemäss zu erstellen, (ii) die Einhaltung des anerkannten Standards durch einen zugelassenen Revisionsexperten prüfen zu lassen (Art. 962a Abs. 3 Satz 1 OR) und (iii) den Abschluss anschliessend fristgerecht der innert sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs stattzufindenden Generalversammlung vorzulegen.”
“3 Satz 1 OR vor, dass der Geschäftsbericht samt Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Art. 699a Abs. 1 Satz 1 OR präzisiert, dass der Geschäftsbericht den Aktionären mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugänglich zu machen ist. Art. 962a Abs. 4 OR hält expressis BGE 150 III 174 S. 183 verbis fest, dass der Abschluss nach einem anerkannten Standard der Generalversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden muss, mithin ebenfalls innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs. Auch er ist den Aktionären mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugänglich zu machen (BÖCKLI, Rechnungslegung, a.a.O., S. 300 f. Rz. 1160; GLANZ/PFAFF/ZIHLER, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar [...], 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 962a OR). Wie die Vorinstanz zu Recht betonte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem neu in Art. 962 Abs. 2 OR geschaffenen Minderheitsrecht eine Durchbrechung dieser Abläufe in Kauf hätte nehmen wollen. Der Zeitpunkt, bis zu dem ein Abschluss nach einem anerkannten Standard eingefordert werden kann, ist daher so festzusetzen, dass hinreichend Zeit bleibt, um (i) die Jahresrechnung samt Abschluss nach anerkanntem Standard ordnungsgemäss zu erstellen, (ii) die Einhaltung des anerkannten Standards durch einen zugelassenen Revisionsexperten prüfen zu lassen (Art. 962a Abs. 3 Satz 1 OR) und (iii) den Abschluss anschliessend fristgerecht der innert sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs stattzufindenden Generalversammlung vorzulegen.”
Wird eine Auskunft verweigert und die Generalversammlung verlangt keine Sonderuntersuchung, kann eine solche nur dann durchgesetzt werden, wenn die anfragende Partei eine Gesetzes- oder Statutenverletzung glaubhaft macht (vgl. Art. 697d Abs. 3 OR). Diese Schranke steht im Einklang mit der durch Art. 962 OR getragenen Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Minderheitsaktionäre und dem Schutz vertraulicher Gesellschaftsangelegenheiten.
“Eine Aushebelung der aktienrechtlichen Minderheitsrechte droht im Übrigen nicht. Sollte sich im Nachhinein Klärungsbedarf in Bezug auf konkrete Sachverhalte ergeben, so steht den Aktionären das Institut der Sonderuntersuchung (Art. 697c ff. OR) zur Verfügung. Eine Sonderuntersuchung kann zwar - im Unterschied zu einem Abschluss nach anerkanntem Standard - selbst von einer qualifizierten Minderheit nicht voraussetzungslos herbeigeführt werden. Sie setzt (wenn die Generalversammlung eine Sonderuntersuchung ablehnt) namentlich voraus, dass der Ansprecher eine Gesetzes- oder Statutenverletzung glaubhaft macht (Art. 697d Abs. 3 OR). Auch dieser Schranke liegt indes - wie Art. 962 OR - eine differenzierte gesetzgeberische Interessenabwägung zugrunde, nämlich zwischen dem Anliegen der Minderheitsaktionäre, zu Informationen für die Ausübung ihrer Rechte zu gelangen, und dem Bedürfnis der Gesellschaft, vertrauliche Informationen nicht preisgeben BGE 150 III 174 S. 187 zu müssen und sich im normalen Geschäftsablauf nicht behindert zu sehen (Urteil 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2). Das vorinstanzliche Auslegungsergebnis ist auch vor diesem Hintergrund konsistent und in sich stimmig.”
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