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Art. 961c

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.
  2. Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:
  3. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  4. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  5. die Bestellungs- und Auftragslage;
  6. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  7. aussergewöhnliche Ereignisse;
  8. die Zukunftsaussichten.
  9. Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

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