Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.
2 commentaries
Bei Auskunftsbegehren nach Art. 961b OR genügt die Angabe, es seien Geldflussrechnungen verlangt; weitergehende Angaben zur konkreten Form sind nicht erforderlich. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens richten sich nach dem Nebenanspruch auf Auskunftserteilung und nicht nach dem Zielanspruch. Bei Ehegatten unter der Errungenschaftsbeteiligung sind Vermögenswerte und während des Güterstands erfolgte Vermögenstransaktionen grundsätzlich zumindest potenziell für güterrechtliche Ansprüche relevant.
“Die Beklagte hat ihr Auskunftsbegehren vor Vorinstanz sodann - wie sie im Berufungsverfahren zu Recht festhält (Urk. 251 Rz 5 f.) - begründet (Urk. 150 Rz 61-64, 67-70, 73, 74, 83, 85, 86; Urk. 251; Urk. 234; Prot. I S. 87, 90) und auch Ausführungen zu ihrem spezifischen Interesse an der Edition der Kreditkartenab- rechnungen (Urk. 219 Rz 9) und der Geldflussrechnungen (sowie der Bilanzen- und Erfolgsrechnungen) der vom Kläger beherrschten Unternehmen (Urk. 219 Rz 10) sowie an den mit Rechtsbegehren Ziffern 2.vi. und 2.vii. beantragten Auskünf- ten und Editionen betreffend die Immobilienportfolios des Klägers (Urk. 219 Rz 13) gemacht. Richtig ist zwar, dass sich aus ihren Ausführungen nicht ergibt, wo- rum es sich bei den verlangten Geldflussrechnungen handelt. Die entsprechen- den Angaben sind jedoch entbehrlich; worum es sich bei Geldflussrechnungen handelt, ergibt sich aus Art. 961b OR. Wie erwogen haben sich die Anforderun- gen an die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens am Nebenanspruch auf Aus- kunftserteilung und nicht am Zielanspruch zu orientieren. Soweit der Kläger die beklagtische Begründung mit dem allgemeinen Hinweis kritisiert, dass die Beklag- te die Darlegung unterlassen habe, welche konkreten Auskünfte und Urkunden sie zur Prüfung und Begründung welcher konkreter Ansprüche benötige, bzw. ein konkretes Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt habe, bleibt unklar, woran er sich mit seiner Kritik orientiert. Seine Beanstandung genügt daher dem Rügeer- fordernis von vornherein nicht. Der Vollständigkeit halber ist gleichwohl festzuhal- - 20 - ten, dass es grundsätzlich Vermögenswerte und Schulden eines Ehegatten, die für die Berechnung güterrechtlicher Ansprüche keine Rolle spielen, und Vermö- genstransaktionen während der Dauer des Güterstandes, die güterrechtlich nicht zumindest potentiell relevant sind, nicht gibt, wenn Ehegatten wie vorliegend dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, ohne ehevertraglich Re- gelungen gemäss Art.”
Geldflussrechnungen bilden die tatsächlichen Zahlungsströme aus der Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ab und sind — im Gegensatz zu Bilanz und Erfolgsrechnung — nicht von rein buchhalterischen Bewertungsentscheiden beeinflusst. Sie erlauben zusammen mit Bilanz und Erfolgsrechnung u. a. eine verlässlichere Beurteilung der Auswirkungen von Investitions- und Finanzierungsvorgängen auf die Finanzlage. Unternehmen, die gesetzlich zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen eine Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung erstellen, sofern sie nicht von dieser Pflicht infolge einer nach anerkannten Standards erstellten Konzernrechnung befreit sind.
“Worum es sich bei Geldflussrechnungen handelt, ergibt sich aus Art. 961b OR (vgl. auch E. III.5.3.3). Sie stellen die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit geson- - 34 - dert dar, bilden also die tatsächlichen Zahlungsströme ab. Die Geldflussrechnun- gen werden im Gegensatz zu Bilanz und Erfolgsrechnung nicht von rein buchhal- terischen Bewertungsentscheiden beeinflusst (BSK OR II-Neuhaus/Inauen, Art. 961b N. 2). Die in diesen bereitgestellten Informationen ermöglichen zusammen mit weiteren Angaben aus Bilanz und Erfolgsrechnung u.a. eine möglichst zuver- lässige Beurteilung der Auswirkungen von Investitions- und Finanzierungsvorgän- gen auf die Finanzlage (Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Aufl., Zürich 2008, S. 495 ff., 500). Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re- vision verpflichtet sind, müssen u.a. eine Geldflussrechnung als Teil der Jahres- rechnung erstellen, sofern sie davon nicht infolge einer nach anerkannten Stan- dards erstellten Konzernrechnung befreit sind (Art.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.