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Nach Art. 960d Abs. 3 OR sind unter «Beteiligungen» sowohl direkte als auch wesentliche indirekte Beteiligungen zu verstehen. Dies ergibt sich aus der Botschaft zu der Bestimmung und wird in der Literatur geteilt.
“Der Kläger geht selbst offenbar davon aus, dass der Begriff "beteiligt" von seinem Wortsinn her nur direkte Beteiligungen, also das Halten eines Teils der Aktien oder anderer Beteiligungspapiere des betreffenden Unternehmens, beinhalte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Interpretation dem üblichen Wortsinn entsprechen würden, nennt er aber keine und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Im schweizerischen Recht wird der Begriff der Beteiligung in verschiedenen Gebieten verwendet. So enthält insbesondere das Rechnungslegungsrecht eine eigentliche Definition des Begriffs. Art. 960d Abs. 3 OR lautet: " Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren." Auch diese Bestimmung verwendet in ihrem Wortlaut nur den Ausdruck "Beteiligungen", ohne näher zu definieren, ob die in Frage stehenden Beteiligungspapiere direkt gehalten sein müssen oder ob auch ein indirektes Halten als Beteiligung gilt. Bereits aus der Botschaft zu diesem Artikel ergibt sich indessen, dass darunter sowohl direkte wie auch wesentliche indirekte Beteiligungen an anderen Unternehmen zu verstehen sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht] [BBl 2008 1589, 1708]). Soweit diese Frage in der Literatur überhaupt thematisiert wird, wird diese Auslegung geteilt (vgl.”
Die 20%-Schwelle begründet lediglich eine Vermutung dafür, dass ein massgeblicher Einfluss besteht; diese Vermutung ist nicht endgültig. Sie bezieht sich auf den Einfluss und nicht auf die Haltedauer. Im Einzelfall ist der tatsächliche Einfluss zu prüfen.
“Der heute geltende Art. 960d Abs. 3 OR definiert «Beteiligungen» folgendermassen: «Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.» Inhaltlich entspricht diese Definition weitgehend jener von aArt. 665a Abs. 2 und 3 OR. Statt von der Absicht dauernder Anlage ist nun von «langfristig» die Rede, wobei hier nicht darauf eingegangen werden muss, ob sich der Sinn dadurch verändert hat. Weiter wird klargestellt, dass sich die Vermutung einer Beteiligung, wenn diese 20 % beträgt, auf den massgeblichen Einfluss bezieht und nicht auf die (beabsichtigte) Haltedauer. Es ist davon auszugehen, dass diese Interpretation schon dem alten Artikel zugrunde lag; es ergäbe nämlich keinen Sinn, wenn aufgrund der Höhe der Beteiligung geschlossen würde, dass eine (qualifizierte) Haltedauer vorliegt. Allerdings ist hier neu explizit von «Vermutung» die Rede. Dazu wird in der Lehre festgehalten, dass trotz der Vermutung der Einzelfall geprüft werden müsse.”
“Der heute geltende Art. 960d Abs. 3 OR definiert «Beteiligungen» folgendermassen: «Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.» Inhaltlich entspricht diese Definition weitgehend jener von aArt. 665a Abs. 2 und 3 OR. Statt von der Absicht dauernder Anlage ist nun von «langfristig» die Rede, wobei hier nicht darauf eingegangen werden muss, ob sich der Sinn dadurch verändert hat. Weiter wird klargestellt, dass sich die Vermutung einer Beteiligung, wenn diese 20 % beträgt, auf den massgeblichen Einfluss bezieht und nicht auf die (beabsichtigte) Haltedauer. Es ist davon auszugehen, dass diese Interpretation schon dem alten Artikel zugrunde lag; es ergäbe nämlich keinen Sinn, wenn aufgrund der Höhe der Beteiligung geschlossen würde, dass eine (qualifizierte) Haltedauer vorliegt. Allerdings ist hier neu explizit von «Vermutung» die Rede. Dazu wird in der Lehre festgehalten, dass trotz der Vermutung der Einzelfall geprüft werden müsse.”
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