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Zu Art. 960c Abs. 2 OR zählen gemäss Rechtsprechung und Lehre auch noch nicht abgeschlossene und noch nicht fakturierte Dienstleistungen zu den Vorräten; sie sind buchhalterisch den Vorräten gleichzustellen. Vorräte dürfen demzufolge höchstens zu Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten aktiviert werden.
“Der Begriff der "Vorräte" (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 960c Abs. 2 OR 2011) erfasst vornehmlich bewegliche Sachen, so insbesondere Rohmaterialien, Halbfabrikate, Fertigfabrikate und Handelswaren. Als Halbfabrikat gelten auch die "angefangenen Arbeiten" (Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N. 358; Tobias Hüttche, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Komm. Rechnungslegung], N. 8 zu Art. 960c OR 2011). Die weder abgeschlossenen noch fakturierten Dienstleistungen sind buchhalterisch den Vorräten gleichgestellt (Markus R. Neuhaus/Rodolfo Gerber, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 959a OR 2011; Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2 zu den noch nicht abgeschlossenen Leistungen einer Urkundsperson). Vorräte werden erst in der Zukunft in ein Umsatzgeschäft einfliessen. Sie verleihen aus diesem Grund am Bilanzstichtag noch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. Dies hat seinerseits zur Folge, dass die Vorräte (höchstens) zum Wert ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden dürfen (Art.”
“Der Begriff der "Vorräte" (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 960c Abs. 2 OR 2011) erfasst vornehmlich bewegliche Sachen, so insbesondere Rohmaterialien, Halbfabrikate, Fertigfabrikate und Handelswaren. Als Halbfabrikat gelten auch die "angefangenen Arbeiten" (Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N. 358; Tobias Hüttche, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Komm. Rechnungslegung], N. 8 zu Art. 960c OR 2011). Die weder abgeschlossenen noch fakturierten Dienstleistungen sind buchhalterisch den Vorräten gleichgestellt (Markus R. Neuhaus/Rodolfo Gerber, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 959a OR 2011; Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2 zu den noch nicht abgeschlossenen Leistungen einer Urkundsperson). Vorräte werden erst in der Zukunft in ein Umsatzgeschäft einfliessen. Sie verleihen aus diesem Grund am Bilanzstichtag noch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. Dies hat seinerseits zur Folge, dass die Vorräte (höchstens) zum Wert ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden dürfen (Art.”
“Der Begriff der "Vorräte" (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 960c Abs. 2 OR 2011) erfasst vornehmlich bewegliche Sachen, so insbesondere Rohmaterialien, Halbfabrikate, Fertigfabrikate und Handelswaren. Als Halbfabrikat gelten auch die "angefangenen Arbeiten" (Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N. 358; Tobias Hüttche, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Komm. Rechnungslegung], N. 8 zu Art. 960c OR 2011). Die weder abgeschlossenen noch fakturierten Dienstleistungen sind buchhalterisch den Vorräten gleichgestellt (Markus R. Neuhaus/Rodolfo Gerber, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 959a OR 2011; Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2 zu den noch nicht abgeschlossenen Leistungen einer Urkundsperson). Vorräte werden erst in der Zukunft in ein Umsatzgeschäft einfliessen. Sie verleihen aus diesem Grund am Bilanzstichtag noch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. Dies hat seinerseits zur Folge, dass die Vorräte (höchstens) zum Wert ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden dürfen (Art.”
Bei der Bewertung von Vorräten im Sinne von Art. 960c OR gehören zu den Herstellungskosten die Einzelkosten sowie die Gemeinkosten für Material, Fertigung und Belegschaft. Allgemeine Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sollen nicht aktiviert werden. Ebenfalls nicht zu aktivieren ist grundsätzlich ein Gewinnanteil.
“Neuhaus/Rodolfo Gerber, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 959a OR 2011; Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2 zu den noch nicht abgeschlossenen Leistungen einer Urkundsperson). Vorräte werden erst in der Zukunft in ein Umsatzgeschäft einfliessen. Sie verleihen aus diesem Grund am Bilanzstichtag noch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. Dies hat seinerseits zur Folge, dass die Vorräte (höchstens) zum Wert ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden dürfen (Art. 960a Abs. 1 [Ersterfassung] bzw. Art. 960c Abs. 1 [Folgebewertung] OR 2011). Als Herstellungskosten gelten die Einzelkosten des Vorratsguts, die Gemeinkosten von Material, Belegschaft und Fertigung, nicht aber die allgemeinen Verwaltungs- und Vertriebskosten (HWP, a.a.O., Ziff. IV.2.10.3.2; siehe auch Henri Torrione/Aurélien Barakat, in: Commentaire romand, CO, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 959a OR). Nicht aktiviert werden darf grundsätzlich ein Gewinnanteil (Hüttche, in: Komm. Rechnungslegung, a.a.O., N. 138 zu Art. 960a und N. 9 zu Art. 960c OR 2011).”
“Neuhaus/Rodolfo Gerber, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 959a OR 2011; Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2 zu den noch nicht abgeschlossenen Leistungen einer Urkundsperson). Vorräte werden erst in der Zukunft in ein Umsatzgeschäft einfliessen. Sie verleihen aus diesem Grund am Bilanzstichtag noch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. Dies hat seinerseits zur Folge, dass die Vorräte (höchstens) zum Wert ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden dürfen (Art. 960a Abs. 1 [Ersterfassung] bzw. Art. 960c Abs. 1 [Folgebewertung] OR 2011). Als Herstellungskosten gelten die Einzelkosten des Vorratsguts, die Gemeinkosten von Material, Belegschaft und Fertigung, nicht aber die allgemeinen Verwaltungs- und Vertriebskosten (HWP, a.a.O., Ziff. IV.2.10.3.2; siehe auch Henri Torrione/Aurélien Barakat, in: Commentaire romand, CO, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 959a OR). Nicht aktiviert werden darf grundsätzlich ein Gewinnanteil (Hüttche, in: Komm. Rechnungslegung, a.a.O., N. 138 zu Art. 960a und N. 9 zu Art. 960c OR 2011).”
Es ist umstritten, ob bei der Aktivierung von "work in progress" nach Art. 960c OR nach den Herstellungskosten (mit oder ohne Teilgewinnrealisierung) oder nach der Percentage-of-completion-Methode (POC) vorzugehen ist. Die Literatur behandelt diese Frage vornehmlich bei Fremdaufträgen; in Fällen selbst initiierter Bauprojekte hat kantonale Praxis unter Umständen entschieden, eine Zuordnung zum Umlaufvermögen abzulehnen, weil keine Auftragsarbeit vorliegt.
“Die Steuerpflichtige hatte Werke zu aktivieren, die sich erst in der Phase der Entstehung befanden. Im Fall des ersten Grundstücks ging es um die Ausführung des baubewilligten Projekts, im Fall des zweiten Grundstücks um die Erstellung des Projekts und die Erlangung der Baubewilligung. Zu derartigen Konstellationen lassen sich dem Handelsrecht keinerlei ausdrückliche Bestimmungen entnehmen. Entsprechend ist umstritten, ob " work in progress " anhand der Herstellungskosten, ohne oder mit Teilgewinnrealisierung, oder anhand der " Percentage of completion "-Methode (POC) zu aktivieren sei (Tobias Hüttche, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler, N. 9 ff. zu Art. 960c OR). Die Diskussion dreht sich in der Literatur hauptsächlich um Fertigungsaufträge, also um Arbeiten, die im Auftrag Dritter ausgeführt werden. Vorliegend hat die Steuerpflichtige die Arbeiten aus eigenem Antrieb ausgeführt, dies in der Absicht, im einen Fall das bebaute Grundstück, im anderen Fall das Grundstück mit baureifem Projekt zu veräussern. Unter vergleichbaren Umständen hat die kantonale Praxis entschieden, dass eine Zuweisung zum Umlaufvermögen ausscheide, da keine Auftragsarbeit vorliege (Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1996, in: StE 1997 B”
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