14 commentaries
Seit 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf Handelsbestände – auch für Effektenhändler – nicht mehr zulässig. Im Bankenbereich ist die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich ausgeschlossen (vgl. Art. 27 BankV); dies führt nach der zitierten Praxis dazu, dass eine steuerliche Anerkennung im Bankensektor in der Regel ausscheidet.
“Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften und Edelmetallen konnten – wie bereits erwähnt – altrechtlich nur von Banken und Effektenhändlern vorgenommen werden, während die übrigen Steuerpflichtigen für erfolgswirksame Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen entsprechende Verlustrisiken konkret auszuweisen hatten (BGr, 12. Juli 2012, 2C_243/2012, E. 2.3 f.). Diese einschränkende Praxis wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts nicht nur beibehalten (BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.1, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Neuregelung von Art. 960b Abs. 2 OR), sondern sogar noch verschärft: Seit der Steuerperiode 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten selbst für Effektenhändler nicht mehr zulässig (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621 Ziff. B.II; heute Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB 64.2, Ziff. 2) vgl. auch VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3). In der Bankenbranche ist die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR sodann bereits handelsrechtlich ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Art. 27 BankV), da es sich dabei eben gerade nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwandsposten handelt und ansonsten nicht die Transparenz erhöht, sondern vielmehr eine periodengerechte Erfassung von Wertschwankungen verhindert würde (vgl. auch Rz. 520 des inzwischen aufgehobenen Rundschreibens 2015/1 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]). Auch wenn ausserhalb des Bankensektors die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich weiterhin zulässig ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die steuerrechtliche Frage der geschäftsmässigen Begründetheit ausserhalb des Bankenbereichs anders gehandhabt werden sollte (Meuter, ZStP 2016 S. 199; vgl. auch Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, Rz. 400 ff.).”
Wer freiwillig zum Kurswert bilanziert, hat die daraus resultierenden steuerlichen Folgen zu tragen. Die in der Praxis oft beabsichtigte Glättung der Steuerwirkung durch Bildung und sukzessive Auflösung einer Schwankungsreserve widerspricht dem steuerrechtlichen Realisations‑ und Periodizitätsprinzip und führt nicht zwingend zur steuerlichen Abzugsfähigkeit solcher Reserven.
“Entgegen der Vorinstanz und einzelnen Lehrmeinungen (vgl. Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528) ist das Periodizitätsprinzip hingegen nicht schon dadurch gewahrt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen nach Art. 960b Abs. 2 OR auf solche beschränkt sein soll, welche zum Zweck der Neutralisierung einer Aufwertung nach Art. 960b Abs. 1 OR vorgenommen werden: Wer freiwillig eine Bilanzierung zum beobachtbaren Kurswert vornimmt, hat auch die daraus resultierenden Steuerfolgen zu tragen. Die von der steuerpflichtigen Person in der Regel beabsichtigte Glättung der Steuerfolgen mittels Bildung (und sukzessiver Auflösung) einer Schwankungsreserve widerspricht hingegen dem Grundsatz, dass Wertschriften bei der buchhalterischen Aufwertung oder der tatsächlichen Realisation zu versteuern sind, mithin dem steuerrechtlichen Realisations- und Periodizitätsprinzip. Dies würde letztlich zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber denjenigen Unternehmen führen, welche ihre Wertschriften zum Anschaffungswert bewerten und (erst) bei der tatsächlichen Realisation der Kursgewinne (z. B. durch Veräusserung) die volle Differenz versteuern müssten.”
Für Banken ist die Bildung von Schwankungsreserven nach Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich unzulässig; dies ergibt sich aus Art. 27 BankV. Zudem werden pauschale Wertberichtigungen/Schwankungsreserven steuerlich seit rund 2015 nicht mehr anerkannt.
“Ziff. 2). Zudem ist in der Bankenbranche die Bildung von Schwankungsreserven nach Art. 960b Abs. 2 OR gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV; SR 952.02) ohnehin nicht zulässig. Angesichts des Fehlens bundesrechtlicher Grundlagen (z.B. auf Verordnungsstufe) für die Bildung entsprechender Pauschalen und da überdies keine entsprechenden Verwaltungsverordnungen bestehen (auch die Analyse des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz zum neuen Rechnungslegungsrecht [Beschluss vom 12. Februar 2013 mit Aktualisierung vom 5. Februar 2020] stellt keine solche dar), besteht indessen keine Pflicht der Kantone, solche pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenportefeuilles steuerlich anzuerkennen. Damit ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Kanton Zürich, der früher eine entsprechende Rückstellung für Banken und Effektenhändler vorsah, die entsprechende Verwaltungsverordnung aufgehoben hat und heute keine pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenbeständen mehr zulässt.”
“2 OR), sondern sogar noch verschärft: Seit der Steuerperiode 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten selbst für Effektenhändler nicht mehr zulässig (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621 Ziff. B.II; heute Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB 64.2, Ziff. 2) vgl. auch VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3). In der Bankenbranche ist die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR sodann bereits handelsrechtlich ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Art. 27 BankV), da es sich dabei eben gerade nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwandsposten handelt und ansonsten nicht die Transparenz erhöht, sondern vielmehr eine periodengerechte Erfassung von Wertschwankungen verhindert würde (vgl. auch Rz. 520 des inzwischen aufgehobenen Rundschreibens 2015/1 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]). Auch wenn ausserhalb des Bankensektors die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich weiterhin zulässig ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die steuerrechtliche Frage der geschäftsmässigen Begründetheit ausserhalb des Bankenbereichs anders gehandhabt werden sollte (Meuter, ZStP 2016 S. 199; vgl. auch Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, Rz. 400 ff.).”
Eine Aufwertung von Wertschriften kann steuerliche Folgen haben: Sie kann aus Unternehmenssicht steuerlich attraktiv sein, weil erst dadurch die Möglichkeit der Verlustverrechnung entstehen kann. Umgekehrt kann bei späterem Wiederabsinken des Kurswerts die steuerliche Nichtanerkennung von Schwankungsreserven dazu führen, dass insgesamt mehr Gewinn versteuert wird als bei fortlaufender Bilanzierung nach dem Niederstwertprinzip.
“1 DBG später nicht mehr möglich wäre, kann eine Aufwertung von Wertschriften aus Unternehmenssicht steuerlich attraktiv sein, indem erst auf diese Weise die Möglichkeit der Verlustverrechnung geschaffen wird, während bei einer Bilanzierung nach dem Niederstwertprinzip keine Verlustverrechnung möglich wäre bzw. noch vorhandene Verlustverrechnungsmöglichkeiten definitiv verloren gingen. Abgesehen von der geschilderten Situation trifft zwar hingegen durchaus zu, dass vor allem bei späterem Wiederabsinken des Kurswerts bis zur Realisierung von Wertschriften, die steuerliche Nichtanerkennung von Schwankungsreserven dazu führen kann, dass ein Unternehmen, welches seinen Wertschriftenbestand durchgehend zum Kurswert am Bilanzstichtag bilanziert bzw. jeweils aufwertet und gleichzeitig entsprechende Schwankungsreserven bildet, insgesamt einen höheren Gewinn versteuert als ein Steuerpflichtiger, der seinen Wertschriftenbestand stets nach dem Niederstwertprinzip erfasst und somit (nur) den bei der Veräusserung der Wertschriften realisierten Gewinn zu versteuern hat. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt darin indessen keine rechtliche relevante Schlechterstellung bzw. eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 960b Abs. 1 OR ist eine Kannbestimmung, d.h. dadurch wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, entgegen dem ansonsten geltenden Niederstwertprinzip (Art. 960c OR; vgl. dazu STEFAN HAAG/MARKUS R. NEUHAUS, in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, N 2 zu Art. 960c OR; LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., N 35 zu Art. 57 DBG) höher zu bewerten: Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Buchführungspflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht offen; eine Pflicht zu einem steuerrelevanten Erfolgsausweis für nichtrealisierte Kursgewinne besteht nicht. Ebenso muss im Fall der Bilanzierung von Wertschriften zum Kurswert keine Wertschwankungsreseve gebildet werden, sondern Art. 960b Abs. 2 OR sieht lediglich vor, dass der Buchführungspflichtige eine Schwankungsreserve bilden darf. Auch insoweit besteht somit keine "Rückstellungspflicht" bzw. Pflicht zur Bildung einer Wertberichtigung auf dem Wertschriftenbestand.”
“1 DBG später nicht mehr möglich wäre, kann eine Aufwertung von Wertschriften aus Unternehmenssicht steuerlich attraktiv sein, indem erst auf diese Weise die Möglichkeit der Verlustverrechnung geschaffen wird, während bei einer Bilanzierung nach dem Niederstwertprinzip keine Verlustverrechnung möglich wäre bzw. noch vorhandene Verlustverrechnungsmöglichkeiten definitiv verloren gingen. Abgesehen von der geschilderten Situation trifft zwar hingegen durchaus zu, dass vor allem bei späterem Wiederabsinken des Kurswerts bis zur Realisierung von Wertschriften, die steuerliche Nichtanerkennung von Schwankungsreserven dazu führen kann, dass ein Unternehmen, welches seinen Wertschriftenbestand durchgehend zum Kurswert am Bilanzstichtag bilanziert bzw. jeweils aufwertet und gleichzeitig entsprechende Schwankungsreserven bildet, insgesamt einen höheren Gewinn versteuert als ein Steuerpflichtiger, der seinen Wertschriftenbestand stets nach dem Niederstwertprinzip erfasst und somit (nur) den bei der Veräusserung der Wertschriften realisierten Gewinn zu versteuern hat. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt darin indessen keine rechtliche relevante Schlechterstellung bzw. eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 960b Abs. 1 OR ist eine Kannbestimmung, d.h. dadurch wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, entgegen dem ansonsten geltenden Niederstwertprinzip (Art. 960c OR; vgl. dazu STEFAN HAAG/MARKUS R. NEUHAUS, in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, N 2 zu Art. 960c OR; LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., N 35 zu Art. 57 DBG) höher zu bewerten: Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Buchführungspflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht offen; eine Pflicht zu einem steuerrelevanten Erfolgsausweis für nichtrealisierte Kursgewinne besteht nicht. Ebenso muss im Fall der Bilanzierung von Wertschriften zum Kurswert keine Wertschwankungsreseve gebildet werden, sondern Art. 960b Abs. 2 OR sieht lediglich vor, dass der Buchführungspflichtige eine Schwankungsreserve bilden darf. Auch insoweit besteht somit keine "Rückstellungspflicht" bzw. Pflicht zur Bildung einer Wertberichtigung auf dem Wertschriftenbestand.”
Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen gemäss Art. 960b Abs. 1 OR in der Folgebewertung zum Kurs bzw. Marktpreis am Bilanzstichtag angesetzt werden. Die Rechtsprechung hält fest, dass eine derart am Börsenkurs orientierte Bewertung steuerrechtlich grundsätzlich dem Verkehrswert entspricht, sofern die Schätzung im gesetzlichen Rahmen erfolgt.
“Daraus ergibt sich, dass eine Verkehrswertschätzung des Steuerrekursgerichts für das Verwaltungsgericht verbindlich ist, solange sie sich im gesetzlichen Rahmen hält. Dass auch ein anderes Schätzungsresultat gesetzmässig sein könnte, ist deshalb unerheblich und wird vom Verwaltungsgericht nicht weiter geprüft, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt. Beteiligungen und andere Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen in einem aktiven Markt dürfen handelsrechtlich zum Kurs bzw. Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden (Art. 960b Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Die Beschwerdeführerin, die bis und mit Geschäftsjahr 2013/14 nach dieser Methode bilanzierte, behauptet zu Recht nicht, die Bilanzierung zum Börsenkurs führe zu einer Überbewertung der Beteiligung und verstosse gegen die Bewertungsgrundsätze von Art. 960 OR. Zudem hatte sie nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts anlässlich der Gründung die Beteiligung an der D-Holding zum damaligen Börsenkurs eingebracht und ohne Bewertungseinschlag bilanziert. Die Bewertung zum beobachtbaren Marktpreis bzw. Börsenkurs gemäss Art. 960b Abs. 1 OR ist auch steuerrechtlich zulässig und bildet nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich den Verkehrswert ab (VGr. 23. August 2023, SB.2023.00028, E. 3.8). Dass andere Bewertungsmethoden u.U. einen tieferen Beteiligungswert ergeben können, ist zwar nicht auszuschliessen, aber hier nicht relevant, weil sich das Steuerrekursgericht am Börsenkurs orientiert hat, was gesetzmässig ist. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge der Rechtswidrigkeit nicht weiter substanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist bezüglich der direkten Bundessteuer abzuweisen.”
“Die Bewertung des Aktivums muss gemäss Art. 960 Abs. 2 OR vorsichtig erfolgen. Aktiven können bei ihrer erstmaligen Bilanzierung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 OR). In Folgebewertungen dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven vorbehalten bleiben (Art. 960a Abs. 2 OR). Nutzungs- oder altersbedingte Wertverluste der Aktiven müssen durch Abschreibungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Aktiven, die beobachtbare Marktpreise in einem aktiven Markt haben, dürfen in der Folgebewertung zu einem Wert bilanziert werden, der höher liegt als Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960b Abs. 1 OR). Ein aktiver Markt im Sinne des Art. 960b Abs. 1 OR liegt vor, wenn homogene Produkte gehandelt werden, auf dem Markt kaum Ein- oder Austrittsbarrieren vorhanden sowie nahezu vollkommene Informationen auf dem Markt vorhanden sind, tiefe Transaktionskosten gegeben sind und die Marktakteure profitmaximierend handeln (vgl. EXPERTSuisse [Hrsg.], Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band Buchführung und Rechnungslegung, Zürich 2014, S. 62 f.). Gegenstände, die regelmässig an einer Börse gehandelt werden und deren Kurswerte sich abrufen lassen, können gestützt auf Art. 960b Abs. 1 OR bewertet werden.”
Für steuerliche Zwecke sind pauschale Wertberichtigungen auf zu Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierte Bestände – einschliesslich solcher von Effektenhändlern – seit der Steuerperiode 2015 nicht mehr zulässig.
“Eine analoge handelsrechtliche Ausnahme zum Kostenwertprinzip bestand sodann bereits unter dem früheren Rechnungslegungsrecht (vgl. Art. 667 Abs. 1 aOR in der bis Ende 2012 gültigen Fassung), ohne dass die hieraus resultierende Aufwertung im Normalfall steuerwirksam mit der Bildung einer Schwankungsreserve hätte neutralisiert werden können. Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften und Edelmetallen konnten – wie bereits erwähnt – altrechtlich nur von Banken und Effektenhändlern vorgenommen werden, während die übrigen Steuerpflichtigen für erfolgswirksame Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen entsprechende Verlustrisiken konkret auszuweisen hatten (BGr, 12. Juli 2012, 2C_243/2012, E. 2.3 f.). Diese einschränkende Praxis wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts nicht nur beibehalten (BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.1, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Neuregelung von Art. 960b Abs. 2 OR), sondern sogar noch verschärft: Seit der Steuerperiode 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten selbst für Effektenhändler nicht mehr zulässig (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621 Ziff. B.II; heute Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB 64.2, Ziff. 2) vgl. auch VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3). In der Bankenbranche ist die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR sodann bereits handelsrechtlich ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Art. 27 BankV), da es sich dabei eben gerade nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwandsposten handelt und ansonsten nicht die Transparenz erhöht, sondern vielmehr eine periodengerechte Erfassung von Wertschwankungen verhindert würde (vgl. auch Rz. 520 des inzwischen aufgehobenen Rundschreibens 2015/1 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]).”
Aufwertungen nach Art. 960b Abs. 1 OR sind eine handelsrechtlich freiwillige Möglichkeit. Aus dem Gesetzestext ergibt sich keine Zusicherung steuerlicher Neutralität; die steuerlichen Folgen einer Aufwertung sind von den einzelnen Unternehmen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
“1) wird denn auch durch die steuerliche Nichtanerkennung von Schwankungsreserven die Zielsetzung der Erhöhung der Transparenz im Rechnungslegungsrecht nicht unterlaufen. Der Gesetzgeber zwingt die Unternehmen nicht etwa zur Bilanzierung von Wertschriften zum Marktwert, sondern sieht diese bloss als Möglichkeit vor. Dementsprechend steht es den Unternehmen - wie schon unter altem Recht - frei, ob sie entsprechende Aufwertungen vornehmen wollen. Ebenso frei steht den Unternehmen, handelsrechtlich im Zusammenhang mit Aufwertungen Wertschwankungsreserven zu bilden. Eine Zusicherung des Gesetzgebers, dass damit die Steuerfolgen der Aufwertung steuerlich neutralisiert würden, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Dementsprechend ist es Aufgabe der einzelnen steuerpflichtigen Unternehmen, sich im Bewusstsein darüber, dass eine Aufwertung Steuerfolgen nach sich ziehen kann, für oder gegen eine solche zu entscheiden. Nur weil sie mit Steuerfolgen verbunden sein kann, ist eine Aufwertung gemäss Art. 960b Abs. 1 OR auch praktisch nicht ausgeschlossen.”
“1) wird denn auch durch die steuerliche Nichtanerkennung von Schwankungsreserven die Zielsetzung der Erhöhung der Transparenz im Rechnungslegungsrecht nicht unterlaufen. Der Gesetzgeber zwingt die Unternehmen nicht etwa zur Bilanzierung von Wertschriften zum Marktwert, sondern sieht diese bloss als Möglichkeit vor. Dementsprechend steht es den Unternehmen - wie schon unter altem Recht - frei, ob sie entsprechende Aufwertungen vornehmen wollen. Ebenso frei steht den Unternehmen, handelsrechtlich im Zusammenhang mit Aufwertungen Wertschwankungsreserven zu bilden. Eine Zusicherung des Gesetzgebers, dass damit die Steuerfolgen der Aufwertung steuerlich neutralisiert würden, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Dementsprechend ist es Aufgabe der einzelnen steuerpflichtigen Unternehmen, sich im Bewusstsein darüber, dass eine Aufwertung Steuerfolgen nach sich ziehen kann, für oder gegen eine solche zu entscheiden. Nur weil sie mit Steuerfolgen verbunden sein kann, ist eine Aufwertung gemäss Art. 960b Abs. 1 OR auch praktisch nicht ausgeschlossen.”
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Marktwert-/Kursbewertung nach Art. 960b OR, verschiebt dies den steuerlichen Realisationszeitpunkt nach vorne und hat entsprechend vorzeitige Steuerfolgen zur Folge. Die Möglichkeit, dafür Schwankungsreserven zu bilden, wird aus Transparenzgründen und mit Blick auf die handelsrechtliche Zielsetzung einer «fair presentation» kritisch gesehen.
“Weiter bildet die laut Art. 960b OR mögliche Bewertung nach dem beobachtbaren Markt- bzw. Kurswert grundsätzlich den aktuellen Verkehrswert ab und dient die optionale Bewertungsmöglichkeit gemäss den gesetzgeberischen Intentionen gerade dazu, eine verlässliche und objektive Bewertung zu ermöglichen. Wenn sich die steuerpflichtige Person entsprechend freiwillig zu einer Bilanzierung nach Kurs- bzw. Marktpreis zum Bilanzstichtag entschliesst, legt sie damit auch den steuerlichen Realisationszeitpunkt nach vorn und hat die entsprechenden Steuerfolgen zu tragen. Im Gegensatz dazu ist die Möglichkeit zur Bildung einer Schwankungsreserve gerade unter Transparenzaspekten problematisch und torpediert das handelsrechtlich eigentlich angestrebte Ziel einer "true and fair view" bzw. "fair presentation", da sie im Ergebnis eine relativ willkürliche Bilanzierung zwischen Anschaffungskosten und Börsen- bzw. Marktwert ermöglicht (Betschart, Rz. 400 ff.).”
Bei Steuerprüfungen kann die Finanzverwaltung die gesamte bestehende Wertschwankungsreserve (nicht nur die im betreffenden Jahr erfolgte Erhöhung) bei der Aufrechnung berücksichtigen; so zeigt der zugrunde liegende Fall, in dem das kantonale Steueramt die gesamte Reserve aufrechnete.
“Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ bilanzierte im Rahmen der Jahresrechnung 2019 ihre Wertschriften - wie schon in den Vorjahren - nach Art. 960b Abs. 1 OR (in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013; AS 2012 6679) zum Marktpreis am Bilanzstichtag. Für das Jahr 2019 resultierte daraus ein Kursgewinn von Fr. 560'823.-. Zugleich erhöhte die A.________ AG die bereits bestehende Wertschwankungsreserve um den gleichen Betrag von bisher Fr. 1'087'227.34 auf Fr. 1'648'049.95. Dadurch wurde der aus der Bewertung zum Marktwert am Stichtag resultierende Kursgewinn neutralisiert. Mit Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich für die Steuerperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie die Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer für die gleiche Steuerperiode, beide vom 6. Januar 2022, rechnete das kantonale Steueramt Zürich die gesamte Wertschwankungsreserve (d.h. nicht bloss deren Erhöhung im Jahr 2019) auf. B. Nachdem das kantonale Steueramt auf Einsprache der A.________ AG hin gegen die Einschätzung und Veranlagung am 23. März 2022 an der Aufrechnung festgehalten hatte, gelangte die A.”
“Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ bilanzierte im Rahmen der Jahresrechnung 2019 ihre Wertschriften - wie schon in den Vorjahren - nach Art. 960b Abs. 1 OR (in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013; AS 2012 6679) zum Marktpreis am Bilanzstichtag. Für das Jahr 2019 resultierte daraus ein Kursgewinn von Fr. 560'823.-. Zugleich erhöhte die A.________ AG die bereits bestehende Wertschwankungsreserve um den gleichen Betrag von bisher Fr. 1'087'227.34 auf Fr. 1'648'049.95. Dadurch wurde der aus der Bewertung zum Marktwert am Stichtag resultierende Kursgewinn neutralisiert. Mit Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich für die Steuerperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie die Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer für die gleiche Steuerperiode, beide vom 6. Januar 2022, rechnete das kantonale Steueramt Zürich die gesamte Wertschwankungsreserve (d.h. nicht bloss deren Erhöhung im Jahr 2019) auf. B. Nachdem das kantonale Steueramt auf Einsprache der A.________ AG hin gegen die Einschätzung und Veranlagung am 23. März 2022 an der Aufrechnung festgehalten hatte, gelangte die A.”
Den Buchführungspflichtigen steht ein Wahlrecht offen: Er kann Wertschriften mit beobachtbarem Marktpreis zum Kurs-/Marktpreis am Bilanzstichtag oder weiterhin zu den Anschaffungskosten bewerten. Aus den zitierten Quellen folgt nicht, dass sich hieraus per se eine automatische Benachteiligung derjenigen ergibt, die bei den Anschaffungskosten verbleiben; die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet.
“NEUHAUS, in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, N 2 zu Art. 960c OR; LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., N 35 zu Art. 57 DBG) höher zu bewerten: Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Buchführungspflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht offen; eine Pflicht zu einem steuerrelevanten Erfolgsausweis für nichtrealisierte Kursgewinne besteht nicht. Ebenso muss im Fall der Bilanzierung von Wertschriften zum Kurswert keine Wertschwankungsreseve gebildet werden, sondern Art. 960b Abs. 2 OR sieht lediglich vor, dass der Buchführungspflichtige eine Schwankungsreserve bilden darf. Auch insoweit besteht somit keine "Rückstellungspflicht" bzw. Pflicht zur Bildung einer Wertberichtigung auf dem Wertschriftenbestand. Der Steuerpflichtige hat es selbst in der Hand, ob er sich für die Aufwertung entscheidet und die damit verbundenen Steuerfolgen in Kauf nimmt oder weiterhin - das Wahlrecht gemäss Art. 960b Abs. 2 OR besteht nur für Folgebewertungen - nach den Anschaffungskosten bewerten will. In diesem Sinne argumentieren auch REICH, ZÜGER und BETSCHART, die die handelsrechtliche Möglichkeit zur Bildung einer Schwankungsreserve (als Kann -Bestimmung) noch nicht alleine als genügend ansehen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu legitimieren. Dies in Abgrenzung zu Bestimmungen, die beispielsweise zwingend eine handelsrechtliche Passivierung vorsehen (MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: Kommentar DBG, a.a.O., N. 9, 33 und 33a zu Art. 29 DBG). Von einer Schlechterstellung desjenigen Steuerpflichtigen, der eine Aufwertung vornimmt und jenem, der darauf verzichtet, kann daher mit der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die unterschiedlichen Steuerfolgen bei Aufwertung oder Belassen der bisherigen Bilanzwerte von Wertschriften das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt würde, legt sie im Übrigen nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert (vgl.”
“NEUHAUS, in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, N 2 zu Art. 960c OR; LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., N 35 zu Art. 57 DBG) höher zu bewerten: Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Buchführungspflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht offen; eine Pflicht zu einem steuerrelevanten Erfolgsausweis für nichtrealisierte Kursgewinne besteht nicht. Ebenso muss im Fall der Bilanzierung von Wertschriften zum Kurswert keine Wertschwankungsreseve gebildet werden, sondern Art. 960b Abs. 2 OR sieht lediglich vor, dass der Buchführungspflichtige eine Schwankungsreserve bilden darf. Auch insoweit besteht somit keine "Rückstellungspflicht" bzw. Pflicht zur Bildung einer Wertberichtigung auf dem Wertschriftenbestand. Der Steuerpflichtige hat es selbst in der Hand, ob er sich für die Aufwertung entscheidet und die damit verbundenen Steuerfolgen in Kauf nimmt oder weiterhin - das Wahlrecht gemäss Art. 960b Abs. 2 OR besteht nur für Folgebewertungen - nach den Anschaffungskosten bewerten will. In diesem Sinne argumentieren auch REICH, ZÜGER und BETSCHART, die die handelsrechtliche Möglichkeit zur Bildung einer Schwankungsreserve (als Kann -Bestimmung) noch nicht alleine als genügend ansehen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu legitimieren. Dies in Abgrenzung zu Bestimmungen, die beispielsweise zwingend eine handelsrechtliche Passivierung vorsehen (MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: Kommentar DBG, a.a.O., N. 9, 33 und 33a zu Art. 29 DBG). Von einer Schlechterstellung desjenigen Steuerpflichtigen, der eine Aufwertung vornimmt und jenem, der darauf verzichtet, kann daher mit der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die unterschiedlichen Steuerfolgen bei Aufwertung oder Belassen der bisherigen Bilanzwerte von Wertschriften das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt würde, legt sie im Übrigen nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert (vgl.”
In der Lehre und in der zitierten Rechtsprechung wird vertreten, dass die steuerliche Anerkennung von handelsrechtlich zulässigen Schwankungsreserven geboten sei. Eine Verweigerung würde nach Ansicht der Autoren das gesetzgeberische Transparenzziel des neuen Rechnungslegungsrechts faktisch unterlaufen. Ferner wird vertreten, dass, wenn eine Aufwertung auf den beobachtbaren Marktpreis steuerlich berücksichtigt wird, die als Rückabwicklung dienende Schwankungsreserve ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen sein sollte.
“Würde die Bildung der entsprechenden Schwankungsreserven steuerlich nicht anerkannt, würde damit das gesetzgeberische Transparenzziel torpediert und die handelsrechtliche Bestimmung faktisch unterlaufen (vgl. in diesem Sinn JÜRG ALTDORFER/FABIAN DUSS/MICHAEL FELBER, Die steuerliche Gewinnermittlung unter neuem Rechnungslegungsrecht, ASA 83 S. 521 ff., S. 527 - 529 sowie ähnlich in: veb.Kommentar, 3. Aufl. 2024, Vorschriften des Gewinnsteuerrechts, N 71; siehe auch MADELEINE SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht, § 8 N 187 S. 219). Mit Bezug auf erstgenannte Autoren ist LOCHER - mit Verweis auf die Möglichkeiten in der Finanz- und Versicherungsindustrie und Vorsorgeeinrichtungen - der Auffassung, dass (zumindest) im Rahmen der üblichen Kursschwankungen auch die Bildung einer Schwankungsreserve geschäftsmässig begründet sein soll (PETER LOCHER, a.a.O., N 39 zu Art. 29 DBG). Weiter ist HÜTTCHE in seiner Kommentierung zu Art. 960b Abs. 2 OR der Auffassung, dass wenn bereits die Aufwertung auf den beobachtbaren Marktpreis steuerwirksam sei, auch die Bildung der Schwankungsreserve - sozusagen als Rückabwicklung - ebenfalls steuerlich wirksam sein müsse (HÜTTCHE, a.a.O., N. 27 zu Art. 960b Abs. 2 OR). Dieser Auffassung ist ebenfalls DANON, der in Art. 960b Abs. 2 OR eine Schwankungsreserve versteht, die im neuen Rechnungslegungsrecht geschaffen wurde, um Kursschwankungen Rechnung zu tragen und die zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden dürfe und daher auch steuerlich zu berücksichtigen sei (ROBERT DANON, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand Impôt fédéral direct, 2e éd. 2017, N 24 zu Art. 63 LIFD).”
Steuerrechtlich werden Schwankungsreserven nach Art. 960b Abs. 2 OR häufig nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Quellen stellen fest, dass Schwankungsreserven dazu verwendet werden können, bilanzierte Aufwertungen zu neutralisieren und damit Gewinne in spätere Perioden zu verschieben, was dem steuerlichen Periodizitäts- und Realisationsprinzip zuwiderlaufen kann. Sodann wird in den Entscheidungen und Kommentaren hervorgehoben, dass bei fehlender Benennung konkreter Risiken die Bildung solcher Reserven als übermässig und nicht geschäftsmässig gelten kann.
“Gerade die zu beurteilende Angelegenheit zeigt, dass dadurch in steuerlicher Hinsicht der vom Gesetz vorgesehenen Besteuerung des in einer Steuerperiode erzielten Gewinns zuwiderlaufende Gewinnverschiebungen zugelassen würden. Es wäre zwar möglich, einerseits durch die Bewertung zum Marktpreis am Bilanzstichtag Gewinne auszuweisen. Deren steuerliche Realisierung könnte indessen andererseits durch die Bildung von Schwankungsreserven verhindert bzw. durch deren spätere sukzessive Auflösung zur Gewinnglättung in den Folgejahren verwendet werden. Auf diese Weise würde eine periodengerechte Erfassung der Aufwendungen verunmöglicht (MICHAEL BERTSCHINGER, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem neuen Rechnungslegungsrecht, 2020, N 410 S. 281). Die Beschwerdeführerin hat in der hier infrage stehenden Steuerperiode ihren Wertschriftenbestand von insgesamt knapp Fr. 4 Mio. um Fr. 560'823.- entsprechend den Kurswerten am Bilanzstichtag aufgewertet und diesen Buchgewinn durch die Bildung einer ebenso hohen Schwankungsreserve kompensiert bzw. zum Verschwinden gebracht. Dafür hat sie - handelsrechtlich durchaus zulässig, da Art. 960b Abs. 2 OR als Grenze für die Wertberichtigung allein den Anschaffungswert bzw. allenfalls tieferen Kurswert nennt - keine konkreten Risiken auf ihrem Wertschriftenbestand benannt. Angesichts dessen war es auch nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes nach allfälligen solchen konkreten Risiken zu suchen. Es liegt vielmehr auf der Hand - und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten -, dass sie die Schwankungsreserve hier in erster Linie gebildet hat, um dadurch den als Folge der Aufwertung entstandenen Buchgewinn zu eliminieren. Damit diente die Bildung der Schwankungsreserve aber der Gewinnglättung und damit der zeitlichen Verschiebung des entsprechenden Gewinns in eine spätere Steuerperiode. Dies widerspricht dem steuerlichen Periodizitätsprinzip, weshalb die Vorinstanz die Bildung der Schwankungsreserve zu Recht nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt hat. Darin liegt insbesondere auch keine Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips (vgl.”
“Während in den letztgenannten Konstellationen in schematisierender bzw. pauschalisierender Weise einem wahrscheinlichen Wertverzehr bzw. -verlust Rechnung getragen wird, kann die Kursentwicklung bei der Schwankungsreserve für Wertpapiere mit beobachtbarem Marktpreis ebenso gut positiv verlaufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 liegen diesbezüglich keine vergleichbaren Sachverhalte vor und kann aus der steuerlichen Gewährung von Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das Umlauf- und Anlagevermögen in den letztgenannten Bereichen keineswegs abgeleitet werden, dass analoge (Pauschal-)Abzüge auch in Bezug auf Schwankungsreserven zu gewähren sind. 3.4 Das neue Rechnungslegungsrecht sieht die handelsrechtliche Möglichkeit der Bildung einer Kursschwankungsreserve zwar explizit vor, hat aber im hier interessierenden (steuerlichen) Kontext keine substanziellen Änderungen mit sich gebracht: Gemäss bundesrätlicher Botschaft sollten mit der Bildung einer Schwankungsreserve im Sinn von Art. 960b Abs. 2 OR negative Konsequenzen einer Bewertung zu Marktpreisen mindestens teilweise vermieden bzw. kontrollierbar werden (BBl 2008, 1713). Damit dürften aber nicht die steuerlichen Konsequenzen gemeint gewesen sein, wird doch zugleich festgehalten, dass handelsrechtlich zulässige, aber übermässige Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen steuerlich nicht anerkennungsfähig seien (BBl 2008, 1714). Schwankungsreserven sind aber aus steuerlicher Sicht immer übermässig (und geschäftsmässig unbegründet), da sie keine echten Wertberichtigungen darstellen und sich der zugrundegelegte Kurs ebenso gut positiv entwickeln könnte. Entgegen einer Analyse des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rechnungslegungsrecht (S. 4 f. des Beschlusses vom 12. Februar 2013, aktualisiert am 5. Februar 2020, nachfolgend Analyse der SSK) können sie damit selbst bei einer noch im Rahmen üblicher Kursschwankungen liegenden Reserve nicht mehr als geschäftsmässig begründet im Sinn des Steuerrechts betrachtet werden, zumal eine solche Lösung auch kaum praktikabel erscheint: So ist nicht ersichtlich, was noch als übliche Kursschwankung erachtet werden kann und verbietet sich die Bildung diesbezüglicher Pauschalabzüge schon aufgrund der höchst unterschiedlichen Preisvolatilität von Wertschriften.”
“Entgegen der Vorinstanz und einzelnen Lehrmeinungen (vgl. Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528) ist das Periodizitätsprinzip hingegen nicht schon dadurch gewahrt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen nach Art. 960b Abs. 2 OR auf solche beschränkt sein soll, welche zum Zweck der Neutralisierung einer Aufwertung nach Art. 960b Abs. 1 OR vorgenommen werden: Wer freiwillig eine Bilanzierung zum beobachtbaren Kurswert vornimmt, hat auch die daraus resultierenden Steuerfolgen zu tragen. Die von der steuerpflichtigen Person in der Regel beabsichtigte Glättung der Steuerfolgen mittels Bildung (und sukzessiver Auflösung) einer Schwankungsreserve widerspricht hingegen dem Grundsatz, dass Wertschriften bei der buchhalterischen Aufwertung oder der tatsächlichen Realisation zu versteuern sind, mithin dem steuerrechtlichen Realisations- und Periodizitätsprinzip. Dies würde letztlich zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber denjenigen Unternehmen führen, welche ihre Wertschriften zum Anschaffungswert bewerten und (erst) bei der tatsächlichen Realisation der Kursgewinne (z. B. durch Veräusserung) die volle Differenz versteuern müssten.”
Regelmässig an einer Börse gehandelte Titel, deren Kurswerte abrufbar sind, können gestützt auf Art. 960b Abs. 1 OR zum am Bilanzstichtag abrufbaren Börsenkurs bewertet werden. Die Rechtsprechung verweist dabei darauf, dass Börsenhandel die in der Literatur genannten Merkmale eines aktiven Marktes erfüllt (vgl. EXPERTSuisse).
“Die Bewertung des Aktivums muss gemäss Art. 960 Abs. 2 OR vorsichtig erfolgen. Aktiven können bei ihrer erstmaligen Bilanzierung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 OR). In Folgebewertungen dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven vorbehalten bleiben (Art. 960a Abs. 2 OR). Nutzungs- oder altersbedingte Wertverluste der Aktiven müssen durch Abschreibungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Aktiven, die beobachtbare Marktpreise in einem aktiven Markt haben, dürfen in der Folgebewertung zu einem Wert bilanziert werden, der höher liegt als Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960b Abs. 1 OR). Ein aktiver Markt im Sinne des Art. 960b Abs. 1 OR liegt vor, wenn homogene Produkte gehandelt werden, auf dem Markt kaum Ein- oder Austrittsbarrieren vorhanden sowie nahezu vollkommene Informationen auf dem Markt vorhanden sind, tiefe Transaktionskosten gegeben sind und die Marktakteure profitmaximierend handeln (vgl. EXPERTSuisse [Hrsg.], Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band Buchführung und Rechnungslegung, Zürich 2014, S. 62 f.). Gegenstände, die regelmässig an einer Börse gehandelt werden und deren Kurswerte sich abrufen lassen, können gestützt auf Art. 960b Abs. 1 OR bewertet werden.”
Die Bildung von Schwankungsreserven nach Art. 960b Abs. 2 OR wird in der zitierten Rechtsprechung nicht ohne weiteres als steuerlich anerkannt betrachtet. Insbesondere kann die Bildung solcher Reserven der Zweck sein, handelsrechtlich ausgewiesene Wertzuwächse zu eliminieren und dadurch Gewinne in spätere Steuerperioden zu verschieben; dies steht im Widerspruch zum steuerlichen Periodizitätsprinzip. Deshalb hat die Vorinstanz die Bildung der Schwankungsreserve in der konkret geprüften Situation nicht als geschäftsmässig begründet und steuerlich nicht anerkannt.
“Mit der Beschwerdeführerin ist zwar festzuhalten, dass auch das Steuerrecht in einem gewissen Umfang Gewinnverschiebungen in der Zeit, insbesondere durch Aufwandvorwegnahmen - so z.B. mit Bezug auf die Bildung sog. Arbeitgeberreserven (vgl. dazu, insbesondere auch zu den Grenzen der steuerlich anerkannten Bildung von Arbeitgeberreserven, STEFAN OESTERHELT/MARCO MÜHLEMANN/MICHAEL BERTSCHINGER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar, 4. Aufl. 2022, [Kommentar DBG], N 33 zu Art. 58 DBG m.H.) - anerkennt. Auch mit der steuerlichen Anerkennung von pauschalen vorläufigen Wertberichtigungen auf dem Warenlager und von Delkrederepauschalen akzeptiert die Steuerpraxis im Ergebnis in manchen Fällen durchaus in einem gewissen Umfang die Bildung von stillen Reserven und damit Gewinnverschiebungen von einer Steuerperiode in eine andere. Abgesehen von den in Steuerpraxis und Rechtsprechung akzeptierten Möglichkeiten der steuerwirksamen Gewinnglättung besteht indessen kein Anlass dazu, allein deshalb, weil der Gesetzgeber mit den Schwankungsreserven in Art. 960b Abs. 2 OR im handelsrechtlichen Rechnungslegungsrecht (neben der Möglichkeit zur Erhöhung der Transparenz der Jahresrechnung durch die Bewertung zu Marktpreisen am Bilanzstichtag) ein zusätzliches Instrument zur Gewinnglättung eingeführt hat, diese Möglichkeit auch im Steuerrecht zu übernehmen. Gerade die zu beurteilende Angelegenheit zeigt, dass dadurch in steuerlicher Hinsicht der vom Gesetz vorgesehenen Besteuerung des in einer Steuerperiode erzielten Gewinns zuwiderlaufende Gewinnverschiebungen zugelassen würden. Es wäre zwar möglich, einerseits durch die Bewertung zum Marktpreis am Bilanzstichtag Gewinne auszuweisen. Deren steuerliche Realisierung könnte indessen andererseits durch die Bildung von Schwankungsreserven verhindert bzw. durch deren spätere sukzessive Auflösung zur Gewinnglättung in den Folgejahren verwendet werden. Auf diese Weise würde eine periodengerechte Erfassung der Aufwendungen verunmöglicht (MICHAEL BERTSCHINGER, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem neuen Rechnungslegungsrecht, 2020, N 410 S.”
“allenfalls tieferen Kurswert nennt - keine konkreten Risiken auf ihrem Wertschriftenbestand benannt. Angesichts dessen war es auch nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes nach allfälligen solchen konkreten Risiken zu suchen. Es liegt vielmehr auf der Hand - und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten -, dass sie die Schwankungsreserve hier in erster Linie gebildet hat, um dadurch den als Folge der Aufwertung entstandenen Buchgewinn zu eliminieren. Damit diente die Bildung der Schwankungsreserve aber der Gewinnglättung und damit der zeitlichen Verschiebung des entsprechenden Gewinns in eine spätere Steuerperiode. Dies widerspricht dem steuerlichen Periodizitätsprinzip, weshalb die Vorinstanz die Bildung der Schwankungsreserve zu Recht nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt hat. Darin liegt insbesondere auch keine Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips (vgl. dazu zuletzt BGE 150 II 369 E. 3.1 m.H.), da der Gesetzgeber wie dargelegt mit der in Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich neu vorgesehenen Schwankungsreserve gerade nicht die steuerwirksame Bildung einer solchen Reserve ermöglichen wollte.”
“Gerade die zu beurteilende Angelegenheit zeigt, dass dadurch in steuerlicher Hinsicht der vom Gesetz vorgesehenen Besteuerung des in einer Steuerperiode erzielten Gewinns zuwiderlaufende Gewinnverschiebungen zugelassen würden. Es wäre zwar möglich, einerseits durch die Bewertung zum Marktpreis am Bilanzstichtag Gewinne auszuweisen. Deren steuerliche Realisierung könnte indessen andererseits durch die Bildung von Schwankungsreserven verhindert bzw. durch deren spätere sukzessive Auflösung zur Gewinnglättung in den Folgejahren verwendet werden. Auf diese Weise würde eine periodengerechte Erfassung der Aufwendungen verunmöglicht (MICHAEL BERTSCHINGER, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem neuen Rechnungslegungsrecht, 2020, N 410 S. 281). Die Beschwerdeführerin hat in der hier infrage stehenden Steuerperiode ihren Wertschriftenbestand von insgesamt knapp Fr. 4 Mio. um Fr. 560'823.- entsprechend den Kurswerten am Bilanzstichtag aufgewertet und diesen Buchgewinn durch die Bildung einer ebenso hohen Schwankungsreserve kompensiert bzw. zum Verschwinden gebracht. Dafür hat sie - handelsrechtlich durchaus zulässig, da Art. 960b Abs. 2 OR als Grenze für die Wertberichtigung allein den Anschaffungswert bzw. allenfalls tieferen Kurswert nennt - keine konkreten Risiken auf ihrem Wertschriftenbestand benannt. Angesichts dessen war es auch nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes nach allfälligen solchen konkreten Risiken zu suchen. Es liegt vielmehr auf der Hand - und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten -, dass sie die Schwankungsreserve hier in erster Linie gebildet hat, um dadurch den als Folge der Aufwertung entstandenen Buchgewinn zu eliminieren. Damit diente die Bildung der Schwankungsreserve aber der Gewinnglättung und damit der zeitlichen Verschiebung des entsprechenden Gewinns in eine spätere Steuerperiode. Dies widerspricht dem steuerlichen Periodizitätsprinzip, weshalb die Vorinstanz die Bildung der Schwankungsreserve zu Recht nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt hat. Darin liegt insbesondere auch keine Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips (vgl.”
“Mit der Beschwerdeführerin ist zwar festzuhalten, dass auch das Steuerrecht in einem gewissen Umfang Gewinnverschiebungen in der Zeit, insbesondere durch Aufwandvorwegnahmen - so z.B. mit Bezug auf die Bildung sog. Arbeitgeberreserven (vgl. dazu, insbesondere auch zu den Grenzen der steuerlich anerkannten Bildung von Arbeitgeberreserven, STEFAN OESTERHELT/MARCO MÜHLEMANN/MICHAEL BERTSCHINGER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar, 4. Aufl. 2022, [Kommentar DBG], N 33 zu Art. 58 DBG m.H.) - anerkennt. Auch mit der steuerlichen Anerkennung von pauschalen vorläufigen Wertberichtigungen auf dem Warenlager und von Delkrederepauschalen akzeptiert die Steuerpraxis im Ergebnis in manchen Fällen durchaus in einem gewissen Umfang die Bildung von stillen Reserven und damit Gewinnverschiebungen von einer Steuerperiode in eine andere. Abgesehen von den in Steuerpraxis und Rechtsprechung akzeptierten Möglichkeiten der steuerwirksamen Gewinnglättung besteht indessen kein Anlass dazu, allein deshalb, weil der Gesetzgeber mit den Schwankungsreserven in Art. 960b Abs. 2 OR im handelsrechtlichen Rechnungslegungsrecht (neben der Möglichkeit zur Erhöhung der Transparenz der Jahresrechnung durch die Bewertung zu Marktpreisen am Bilanzstichtag) ein zusätzliches Instrument zur Gewinnglättung eingeführt hat, diese Möglichkeit auch im Steuerrecht zu übernehmen. Gerade die zu beurteilende Angelegenheit zeigt, dass dadurch in steuerlicher Hinsicht der vom Gesetz vorgesehenen Besteuerung des in einer Steuerperiode erzielten Gewinns zuwiderlaufende Gewinnverschiebungen zugelassen würden. Es wäre zwar möglich, einerseits durch die Bewertung zum Marktpreis am Bilanzstichtag Gewinne auszuweisen. Deren steuerliche Realisierung könnte indessen andererseits durch die Bildung von Schwankungsreserven verhindert bzw. durch deren spätere sukzessive Auflösung zur Gewinnglättung in den Folgejahren verwendet werden. Auf diese Weise würde eine periodengerechte Erfassung der Aufwendungen verunmöglicht (MICHAEL BERTSCHINGER, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem neuen Rechnungslegungsrecht, 2020, N 410 S.”
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