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Im Verfahren nach Art. 934 Abs. 3 OR kann das Gericht Verfahrensvorkehrungen treffen; im vorliegenden Fall setzte der Gerichtspräsident Fristen zur umfassenden Begründung des Aufrechterhaltungsinteresses sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses. Erklärungen oder der Kostenvorschuss wurden nicht erbracht; deshalb trat das Gericht auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Löschung an.
“Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
Wird die Sache dem Gericht überwiesen, kann dieses Fristen zur umfassenden Begründung des Aufrechterhaltungsinteresses ansetzen und einen Kostenvorschuss verlangen; erfüllt der Betroffene diese Auflagen nicht, kann das Gericht auf das Gesuch nicht eintreten und die Löschung anordnen.
“________ GmbH, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Löschung der Gesellschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 (HG.2024.53-HGP). Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
Nach Art. 934 Abs. 3 OR trifft das Handelsregisteramt nur eine gesetzliche Anzeige-/Mitteilungspflicht. Es ist im gerichtlichen Verfahren keine Verfahrenspartei; es stellt keine Anträge, kann keine Rechtsmittel ergreifen und es können ihm keine Prozesskosten auferlegt werden. Gesuchstellende Partei sind die weiteren Betroffenen, die ein Interesse geltend machen.
“Soweit H ÜSSER das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei behan- deln will und von ihm im gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Löschung for- dert – was auch der bisherigen Praxis des hiesigen Gerichts entspricht (vgl. HGer ZH HE120481 vom 18. Februar 2013 [= ZR 2013 Nr. 55] E. 7c) – kann ihm unter revidiertem Recht nicht gefolgt werden. In der Botschaft wird klargestellt, dass mit der Formulierung "überweisen" in Art. 934 Abs. 3 OR sowie auch in Art. 939 Abs. 2 OR zum Ausdruck gebracht werden solle, dass das Handelsregis- teramt lediglich die gesetzliche Mitteilungspflicht habe, die Angelegenheit dem Gericht anzuzeigen, damit dieses die geeigneten Anordnungen treffen könne. Das Handelsregisteramt habe im Verfahren aber keine Parteistellung, stelle keine An- träge, könne keine Rechtsmittel ergreifen und ihm könnten keine Prozesskosten auferlegt werden. Diese Präzisierung erfolge explizit vor dem Hintergrund der bis- herigen Praxis einiger Gerichte, das Handelsregisteramt als Verfahrenspartei zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregister- recht], BBl 2015, S. 3649 f.). Aufgrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens verbleibt unter dem revidierten Recht kein Raum, um das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei zu behandeln oder von ihm einen Antrag im Verfahren zu verlangen. Gesuchstellende Parteien im gerichtlichen Verfahren sind einzig die ein Interesse anmeldenden weiteren Betroffenen.”
Macht eine Drittperson ein Interesse an der Aufrechterhaltung geltend, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Entscheidung. Vorher hat das Amt den betroffenen Rechtsträger zur Stellungnahme aufgefordert und ihm eine Frist gesetzt (vgl. Art. 152 ORC).
“Les faits qui ressortent d'une autre procédure entre les mêmes parties constituent des faits notoires qui ne peuvent pas être considérés comme nouveaux (arrêt du Tribunal fédéral 5A_252/2021 du 8 novembre 2021, consid. 2.3; ATF 143 II 222 consid. 5.1). 1.4.2 Les pièces n. 3 et 4 produites par l'appelante sont des faits notoires. Quant à la pièce n. 5, elle a été établie après que la cause avait été gardée à juger par le Tribunal, de sorte qu'elle est recevable. 2. L'appelante reproche au Tribunal d'avoir violé l'art. 934 CO en prononçant sa radiation. 2.1.1 L'Office du Registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activités et n'ont plus d'actifs réalisables (art. 934 al. 1 CO). Pour ce faire, l'Office du Registre du commerce somme l'entité juridique de faire valoir un intérêt au maintien de l'inscription (art. 934 al. 2 1er phrase). Lorsqu'une autre personne concernée fait valoir un intérêt au maintien de l'inscription, l'office du registre du commerce transmet l'affaire au Tribunal afin que celui-ci tranche (art. 934 al. 3 CO). Selon l'art. 152 ORC, dans les cas visés aux art. 934 al. 2, 934a al. 1, 938 et 393 al. 1 CO, l'office du registre du commerce somme l'entité juridique de procéder à la réquisition ou de prouver qu'aucune inscription, modification ou radiation n'est nécessaire. A cet effet, il lui fixe un délai. La ratio legis de cette disposition est de maintenir l'actualité du registre du commerce, en permettant l'élimination des inscriptions qui sont devenues lettre morte. Doivent ainsi être radiées du registre du commerce les sociétés qui, dans les faits, sont dissoutes, complètement liquidées et abandonnées par tous les intéressés (arrêt du Tribunal fédéral 4A.3/2002 et 4A.4/2002 du 3 juillet 2002 consid. 4.1). Selon la doctrine, la procédure prévue par l'art. 152 ORC est applicable lorsque la société n’exerce plus d’activités et n’a plus d’actifs réalisables, les deux conditions étant cumulatives (Meisterhans/Gwelessiani/Schindler, Commentaire pratique de l'Ordonnance sur le registre du commerce, 3ème éd.”
“Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
Wird ein Interesse an der Aufrechterhaltung erst nach Ablauf der vom Handelsregisteramt gesetzten Fristen geltend gemacht oder nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist genügend substantiier t (beispielsweise wird auch ein geforderter Kostenvorschuss nicht geleistet), kann das Gericht auf das Gesuch nicht eintreten.
“Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen.”
Wegen der Spiegelbildlichkeit zum Wiedereintragungsverfahren gemäss Art. 935 OR — das als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt — wird das gerichtliche Löschungsverfahren nach Art. 934 OR in Lehre und Praxis häufig ebenfalls als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt. Die Quelle macht deutlich, dass für die Gleichbehandlung spricht, dass in beiden Verfahren dasselbe Kriterium (das Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags) zu prüfen ist.
“Schliesslich drängt sich auch noch ein Vergleich mit dem gerichtlichen Wie- dereintragungsverfahren gemäss Art. 935 OR auf. Bei diesem ist unbestritten, dass es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.1; BK OR-S IFFERT, Art. 935 N 27; Botschaft zur Änderung des Ob- ligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015, S. 3657). Das gerichtliche Lö- schungsverfahren gemäss Art. 934 OR und das Verfahren gemäss Art. 935 OR stellen aber eigentliche Spiegelbilder dar. In beiden Verfahren ist zu beurteilen, ob ein Betroffener ein (schutzwürdiges) Interesse am Eintrag einer Rechtseinheit im Handelsregister hat, und entscheidend für die Wahl der anzuwendenden Norm ist - 9 - einzig, ob die Rechtseinheit bereits gelöscht ist oder ob die Löschung erst zur Diskussion steht. Dies legt aber auch nahe, die beiden Verfahren gleich zu be- handeln, und es ist kein Grund ersichtlich, wieso es sich bei Art. 935 OR, nicht aber bei Art. 934 OR um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln soll (vgl. auch KGer FR 101 2019 412 vom 8. April 2020 E. 1.5). Zwar existiert im Löschungsverfahren die zu löschende Gesellschaft noch, weshalb sie als direkt Betroffene anzuhören ist, was bei der Wiedereintragung nicht der Fall ist. Jedoch kann es auch bei der Wiedereintragung direkt Betroffene – z.B. ehemalige Orga- ne, deren Pflichten mit der Wiedereintragung wiederaufleben –, geben, die anzu- hören sind.”
Die Löschung nach Art. 934 Abs. 1 OR betrifft eine Unternehmung ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven. Die natürliche Person, die eine Einzelunternehmung führt, haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen. Die Eintragung im Handelsregister hat zur Folge, dass die Person der Konkursbetreibung untersteht.
“1 CO, "le délai fixé au titulaire pour régulariser la situation concernant le domicile au siège de l'entreprise étant échu sans avoir été utilisé". EN DROIT 1. 1.1 L'appel étant irrecevable dans les affaires relevant de la compétence du tribunal de la faillite selon la LP (art. 309 let. b ch. 7 CPC), seule la voie du recours est ouverte (art. 319 let. a CPC; art. 174 LP, par renvoi de l'art. 194 al. 1 LP). Les décisions rendues en matière de faillite sont soumises à la procédure sommaire (art. 251 let. a CPC). 1.2 Le recours a été formé selon la forme et dans le délai prévus par la loi (art. 143 al. 3, 321 al. 1 et 2 CPC). 1.3 Après que la cause avait été gardée à juger, l'entreprise exploitée par le recourant a été radiée du Registre du commerce. La personne physique titulaire (ou l'exploitant ou le chef) d'une entreprise individuelle, qui exerce une activité économique indépendante en vue d'un revenu régulier (art. 2 let. b ORC), est tenue de requérir son inscription - qui est une immatriculation - au registre du commerce (art. 934 al. 1 CO) si elle l'exploite en la forme commerciale et qu'elle obtient, sur une période d'une année, une recette brute de 100'000 fr. au moins (chiffre d'affaires annuel; art. 36 al. 1 ORC). La personne physique exploitant l'entreprise individuelle répond sur tout son patrimoine (Vianin, L'inscription au registre du commerce et ses effets, 2000, p. 225). L'inscription au registre du commerce a pour conséquence que la personne physique titulaire (" le chef ") de la raison individuelle est assujettie à la poursuite par voie de faillite (art. 39 al. 1 ch. 1 LP; Vianin, op. cit., p. 301; arrêt du Tribunal fédéral 4A_23/2014 du 8 juillet 2014 consid. 2.1). Selon l'art. 50 al. 1 LP, le débiteur domicilié à l'étranger qui possède un établissement en Suisse peut y être poursuivi pour les dettes de celui-ci. L'établissement est réalisé par le débiteur domicilié à l'étranger qui est inscrit au registre du commerce en l'une des qualités de l'art. 39 (Schüpbach, CR-Poursuite et faillites, ad art. 50 n. 10), dont celle de chef d'une raison individuelle (art.”
“1 CO, "le délai fixé au titulaire pour régulariser la situation concernant le domicile au siège de l'entreprise étant échu sans avoir été utilisé". EN DROIT 1. 1.1 L'appel étant irrecevable dans les affaires relevant de la compétence du tribunal de la faillite selon la LP (art. 309 let. b ch. 7 CPC), seule la voie du recours est ouverte (art. 319 let. a CPC; art. 174 LP, par renvoi de l'art. 194 al. 1 LP). Les décisions rendues en matière de faillite sont soumises à la procédure sommaire (art. 251 let. a CPC). 1.2 Le recours a été formé selon la forme et dans le délai prévus par la loi (art. 143 al. 3, 321 al. 1 et 2 CPC). 1.3 Après que la cause avait été gardée à juger, l'entreprise exploitée par le recourant a été radiée du Registre du commerce. La personne physique titulaire (ou l'exploitant ou le chef) d'une entreprise individuelle, qui exerce une activité économique indépendante en vue d'un revenu régulier (art. 2 let. b ORC), est tenue de requérir son inscription - qui est une immatriculation - au registre du commerce (art. 934 al. 1 CO) si elle l'exploite en la forme commerciale et qu'elle obtient, sur une période d'une année, une recette brute de 100'000 fr. au moins (chiffre d'affaires annuel; art. 36 al. 1 ORC). La personne physique exploitant l'entreprise individuelle répond sur tout son patrimoine (Vianin, L'inscription au registre du commerce et ses effets, 2000, p. 225). L'inscription au registre du commerce a pour conséquence que la personne physique titulaire (" le chef ") de la raison individuelle est assujettie à la poursuite par voie de faillite (art. 39 al. 1 ch. 1 LP; Vianin, op. cit., p. 301; arrêt du Tribunal fédéral 4A_23/2014 du 8 juillet 2014 consid. 2.1). Selon l'art. 50 al. 1 LP, le débiteur domicilié à l'étranger qui possède un établissement en Suisse peut y être poursuivi pour les dettes de celui-ci. L'établissement est réalisé par le débiteur domicilié à l'étranger qui est inscrit au registre du commerce en l'une des qualités de l'art. 39 (Schüpbach, CR-Poursuite et faillites, ad art. 50 n. 10), dont celle de chef d'une raison individuelle (art.”
Bei einem Verfahren nach Art. 934 Abs. 1 OR bildet die von der Behörde verfügte amtliche Löschung die Grundlage für die Eintragung im Handelsregister. Nach Erlass der Löschungsverfügung ist die entsprechende Eintragung vorzunehmen; Eintragungen können insoweit gestützt auf eine Verfügung erfolgen.
“2 Die Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 24. April 2021 erstmals überhaupt vernehmen. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin – geschweige denn innert Frist – gemeldet hätte. 3.2 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anschliessend direkt zur Löschung geschritten ist, ohne sich zuvor im Sinn der erwähnten Art. 171 DBG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV, Art. 95 MWSTG an die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu wenden, um ihnen die beabsichtigte Löschung anzuzeigen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Mit Antwortschreiben vom 5. Juli 2021 führte der Beschwerdegegner auf eine entsprechende Aufforderung mittels Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 hin aus, es sei vorliegend (nicht ein ordentliches Liquidationsverfahren einer GmbH gemäss Art. 821a in Verbindung mit Art. 739 OR, sondern) ein Verfahren nach Art. 934 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV durchgeführt worden; bei einem solchen sei die rechtskräftige Verfügung über die amtliche Löschung der Rechtseinheit Auslöser für den Antrag an die Steuerbehörden zur Erteilung der Löschungsbewilligungen. Ein Ersuchen um Zustimmung zur Löschung der Rechtseinheit vor Eintreten der Rechtskraft der Verfügung könnte sonst zur Folge haben, dass das Steueramt eine bereits erteilte Löschungsbewilligung wieder aufheben müsste, sollte die Verfügung nie rechtskräftig werden. Entsprechend habe er, der Beschwerdegegner, die Steuerbehörden vorliegend noch nicht um Bewilligung zur Löschung der Rechtseinheit angefragt. 3.2.2 Schon mit Blick auf die Formulierung der erwähnten steuerrechtlichen Bestimmungen scheint klar, dass dort vom Erlass der entsprechenden Verfügung die Rede bzw. dieser gemeint ist: Mit dieser wird seitens des Beschwerdegegners die betreffende Löschung angeordnet. Auf eine (vollstreckbare) Löschungsverfügung des Beschwerdegegners hat anschliessend ohne Weiteres die entsprechende Eintragung zu folgen: Eintragungen im Handelsregister beruhen entweder auf einer Anmeldung oder können gestützt auf ein Urteil oder eine Verfügung eines Gerichts oder einer Behörde oder von Amtes wegen erfolgen (Art.”
Die Löschung kann amteswegig erfolgen, indem die Rechtseinheit zunächst als aufgelöst erklärt und anschliessend aus dem Handelsregister radiert wird. In der Praxis werden diesbezügliche Verwaltungsverfügungen sowie der Handelsregisterauszug als Beleg für die vollzogene Löschung geführt.
“Sachverhalt: 1. Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war seit 1. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 5/90). Am 22. Dezember 2020 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Artikel 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Das amtliche Verfahren zur Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m. Art. 153 HRegV ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 16. März 2023 abgeschlossen (vgl. Handelsregisterauszug in Urk. 5/20/10). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, Gesellschafter und Geschäftsführer, zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'265.20 (Urk. 5/20). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Januar 2024 (Urk. 5/13) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 abgewiesen (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtenen Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Am 18. Juli 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Replik vom 19. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in”
Melden weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit gemäss Art. 934 Abs. 3 OR dem Gericht. In solchen Fällen trifft die Gerichtsbehörde die materielle Entscheidung über das Begehren.
“Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
“Es sei eine Gerichtsbehörde für die Beurteilung der Frage zuständig, "ob der Beleg nachträglich mit einer geschwärzten Version auszutauschen ist". II. Die A AG liess am 16. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Handelsregisteramts vom 1. September 2022 aufzuheben und der unter der Nummer 01 im Tagesregister publizierte Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig zu schwärzen oder auf andere geeignete Weise unkenntlich zu machen. Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Aus der Verfügung vom 1. September 2022 ergibt sich nicht, ob der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 eintrat, zumal sie weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Beschwerdegegner führt sinngemäss aus, nicht er, sondern eine Gerichtsbehörde sei für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 zuständig, macht aber auch materielle Ausführungen und kommt zum Schluss, dass das Gesuch abzuweisen sei. Vor dem Hintergrund dieses (sinngemäss) materiellen Entscheids rechtfertigt es sich vorliegend, das Schwärzungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu beurteilen. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 (bzw. am 1. April 2020 [Art. 928a und 928c OR]) sind die revidierten Bestimmungen des OR betreffend das Handelsregister (Art.”
Das Handelsregisteramt löscht Einträge, wenn die eingetragene Rechtseinheit faktisch nicht mehr tätig ist und über keine verwertbaren Aktiven verfügt. Das Amt fordert die betroffene Rechtseinheit auf, ein Interesse am Fortbestand der Eintragung geltend zu machen; macht eine andere betroffene Person ein solches Erhaltungsinteresse geltend, überweist das Amt die Angelegenheit an das Gericht, damit dieses darüber entscheidet.
“Pour être notoire, un renseignement ne doit pas être constamment présent à l'esprit; il suffit qu'il puisse être contrôlé par des publications accessibles à chacun, à l'instar des informations du registre du commerce accessibles par internet (ATF 138 II 557 consid. 6.2; 135 III 88 consid. 4.1; 134 III 224 consid. 5.2; arrêt du Tribunal fédéral 4A_509/2014 du 4 février 2015 consid. 2.1). Les faits qui ressortent d'une autre procédure entre les mêmes parties constituent des faits notoires qui ne peuvent pas être considérés comme nouveaux (arrêt du Tribunal fédéral 5A_252/2021 du 8 novembre 2021, consid. 2.3; ATF 143 II 222 consid. 5.1). 1.4.2 Les pièces n. 3 et 4 produites par l'appelante sont des faits notoires. Quant à la pièce n. 5, elle a été établie après que la cause avait été gardée à juger par le Tribunal, de sorte qu'elle est recevable. 2. L'appelante reproche au Tribunal d'avoir violé l'art. 934 CO en prononçant sa radiation. 2.1.1 L'Office du Registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activités et n'ont plus d'actifs réalisables (art. 934 al. 1 CO). Pour ce faire, l'Office du Registre du commerce somme l'entité juridique de faire valoir un intérêt au maintien de l'inscription (art. 934 al. 2 1er phrase). Lorsqu'une autre personne concernée fait valoir un intérêt au maintien de l'inscription, l'office du registre du commerce transmet l'affaire au Tribunal afin que celui-ci tranche (art. 934 al. 3 CO). Selon l'art. 152 ORC, dans les cas visés aux art. 934 al. 2, 934a al. 1, 938 et 393 al. 1 CO, l'office du registre du commerce somme l'entité juridique de procéder à la réquisition ou de prouver qu'aucune inscription, modification ou radiation n'est nécessaire. A cet effet, il lui fixe un délai. La ratio legis de cette disposition est de maintenir l'actualité du registre du commerce, en permettant l'élimination des inscriptions qui sont devenues lettre morte. Doivent ainsi être radiées du registre du commerce les sociétés qui, dans les faits, sont dissoutes, complètement liquidées et abandonnées par tous les intéressés (arrêt du Tribunal fédéral 4A.”
Das Gemeindeammann- und Betreibungsamt ersuchte das Handelsregisteramt um Einleitung der nach Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR vorgesehenen Massnahmen. Die Eingabe wurde dem Handelsregisteramt übermittelt; dieses wurde ersucht, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und dem Handelsgericht eine allfällige Löschung mitzuteilen. Nachdem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden war, wurden die Akten dem Konkursamt zugestellt; dieses teilte mit, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven definitiv eingestellt worden sei.
“August 2021 wurde der Beklagten eine Frist bis zum 18. Oktober 2021 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 7). Die Zustellung der Verfügung an die Beklagte erfolgte am 10. August 2021 (act. 8/2). Da die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersuchte, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 eine Nachfrist bis zum 15. November 2021 an- gesetzt, um eine Klageantwort einzureichen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall bei Spruchreife ein Endentscheid ergehe (act. 9). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 26. Oktober 2021 zugestellt (act. 10/2). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ersuchte das Gemeindeammann- und Betreibungsamt D._____ unter Hinweis darauf, dass die Beklagte laut Aussagen von deren Ge- sellschafter nicht mehr geschäftstätig sei und keine Aktiven mehr besitze, um Ein- leitung der erforderlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR (act. 11). Da dafür nicht das Handelsgericht, sondern das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zuständig ist, wurde letzterem die Eingabe des Gemeindeam- mann- und Betreibungsamts D._____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. 13) zugestellt. Gleichzeitig wurde das Handelsregisteramt ersucht, die erfor- derlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR einzuleiten und dem Handelsgericht eine allfällige Löschung der Beklagten mitzuteilen. Sodann wurde das Verfahren sistiert. Nachdem über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden war, wurden die Akten mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (act. 16) dem Konkursamt Dübendorf zugestellt. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Dübendorf eingeladen mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde oder der Konkurs mangels Aktiven definitiv einge- stellt sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 (act. 18) teilte das Konkursamt Düben- dorf mit, dass das Konkursverfahren über die Beklagte mit Urteil des Bezirksge- richts C.”
“August 2021 wurde der Beklagten eine Frist bis zum 18. Oktober 2021 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 7). Die Zustellung der Verfügung an die Beklagte erfolgte am 10. August 2021 (act. 8/2). Da die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersuchte, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 eine Nachfrist bis zum 15. November 2021 an- gesetzt, um eine Klageantwort einzureichen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall bei Spruchreife ein Endentscheid ergehe (act. 9). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 26. Oktober 2021 zugestellt (act. 10/2). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ersuchte das Gemeindeammann- und Betreibungsamt D._____ unter Hinweis darauf, dass die Beklagte laut Aussagen von deren Ge- sellschafter nicht mehr geschäftstätig sei und keine Aktiven mehr besitze, um Ein- leitung der erforderlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR (act. 11). Da dafür nicht das Handelsgericht, sondern das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zuständig ist, wurde letzterem die Eingabe des Gemeindeam- mann- und Betreibungsamts D._____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. 13) zugestellt. Gleichzeitig wurde das Handelsregisteramt ersucht, die erfor- derlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR einzuleiten und dem Handelsgericht eine allfällige Löschung der Beklagten mitzuteilen. Sodann wurde das Verfahren sistiert. Nachdem über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden war, wurden die Akten mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (act. 16) dem Konkursamt Dübendorf zugestellt. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Dübendorf eingeladen mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde oder der Konkurs mangels Aktiven definitiv einge- stellt sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 (act. 18) teilte das Konkursamt Düben- dorf mit, dass das Konkursverfahren über die Beklagte mit Urteil des Bezirksge- richts C.”
“Oktober 2021 eine Nachfrist bis zum 15. November 2021 an- gesetzt, um eine Klageantwort einzureichen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall bei Spruchreife ein Endentscheid ergehe (act. 9). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 26. Oktober 2021 zugestellt (act. 10/2). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ersuchte das Gemeindeammann- und Betreibungsamt D._____ unter Hinweis darauf, dass die Beklagte laut Aussagen von deren Ge- sellschafter nicht mehr geschäftstätig sei und keine Aktiven mehr besitze, um Ein- leitung der erforderlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR (act. 11). Da dafür nicht das Handelsgericht, sondern das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zuständig ist, wurde letzterem die Eingabe des Gemeindeam- mann- und Betreibungsamts D._____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. 13) zugestellt. Gleichzeitig wurde das Handelsregisteramt ersucht, die erfor- derlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR einzuleiten und dem Handelsgericht eine allfällige Löschung der Beklagten mitzuteilen. Sodann wurde das Verfahren sistiert. Nachdem über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden war, wurden die Akten mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (act. 16) dem Konkursamt Dübendorf zugestellt. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Dübendorf eingeladen mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde oder der Konkurs mangels Aktiven definitiv einge- stellt sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 (act. 18) teilte das Konkursamt Düben- dorf mit, dass das Konkursverfahren über die Beklagte mit Urteil des Bezirksge- richts C._____ vom 1. Juni 2022 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Die Frist - 4 - zur Einreichung eines weiteren Barvorschusses sei unbenützt verstrichen; da kein Gläubiger innert Frist die Durchführung des Verfahrens verlangt und den entspre- chenden Kostenvorschuss geleistet habe, sei das Konkursverfahren definitiv mangels Aktiven eingestellt.”
In der hier dokumentierten Praxis wandten sich Dritte (z. B. das Gemeindeammann- und Betreibungsamt; später das Konkursamt) mit Hinweisen an das zuständige Handelsregisteramt. Das Handelsregisteramt leitete daraufhin die nach Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR vorgesehenen Prüf- und Aufforderungsmassnahmen ein.
“Oktober 2021 eine Nachfrist bis zum 15. November 2021 an- gesetzt, um eine Klageantwort einzureichen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall bei Spruchreife ein Endentscheid ergehe (act. 9). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 26. Oktober 2021 zugestellt (act. 10/2). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ersuchte das Gemeindeammann- und Betreibungsamt D._____ unter Hinweis darauf, dass die Beklagte laut Aussagen von deren Ge- sellschafter nicht mehr geschäftstätig sei und keine Aktiven mehr besitze, um Ein- leitung der erforderlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR (act. 11). Da dafür nicht das Handelsgericht, sondern das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zuständig ist, wurde letzterem die Eingabe des Gemeindeam- mann- und Betreibungsamts D._____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. 13) zugestellt. Gleichzeitig wurde das Handelsregisteramt ersucht, die erfor- derlichen Massnahmen i.S.v. Art. 152 HRegV i.V.m. Art. 934 OR einzuleiten und dem Handelsgericht eine allfällige Löschung der Beklagten mitzuteilen. Sodann wurde das Verfahren sistiert. Nachdem über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden war, wurden die Akten mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (act. 16) dem Konkursamt Dübendorf zugestellt. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Dübendorf eingeladen mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde oder der Konkurs mangels Aktiven definitiv einge- stellt sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 (act. 18) teilte das Konkursamt Düben- dorf mit, dass das Konkursverfahren über die Beklagte mit Urteil des Bezirksge- richts C._____ vom 1. Juni 2022 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Die Frist - 4 - zur Einreichung eines weiteren Barvorschusses sei unbenützt verstrichen; da kein Gläubiger innert Frist die Durchführung des Verfahrens verlangt und den entspre- chenden Kostenvorschuss geleistet habe, sei das Konkursverfahren definitiv mangels Aktiven eingestellt.”
Ist das Konkursverfahren durch Gerichtsentscheid geschlossen, kann das Handelsregisteramt die betroffene Rechtseinheit von Amtes wegen löschen. In der zitierten Praxis wurde die Vorlage des Schlussurteils als ausreichende Grundlage für die Amtslöschung angesehen; das Registeramt hat sich zudem bereit erklärt, in diesem konkreten Fall ohne Gebühren zu radieren.
“pour les dernières modifications) sont régis par le nouveau droit; Que selon l'al. 2 de cette disposition, les faits dont l'inscription au registre du commerce est requise avant l'entrée en vigueur de la présente ordonnance sont régis par l'ancien droit; Que peu importe toutefois, dans la mesure où tant l'ancien que le nouveau droit prévoient la radiation d'office; Qu'aux termes du nouveau droit, selon l'art. 934 al. 1 CO nouveau, l'office du registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activité et n'ont plus d'actifs réalisables; Que selon l'art. 159a al. 1 let. b ORC nouveau, l'entité juridique est radiée d'office lorsque la procédure de faillite est close par décision du tribunal; Que selon l'art. 155 al. 1 à 3 ORC ancien, l'office du registre du commerce radie l'entité qui n'a plus d'activité ou d'actifs après les sommations et publications légales; Qu'en l'espèce, les conditions de l'une comme de l'autre des dispositions précitées sont réalisées; la faillite a été clôturée par un jugement du Tribunal de première instance prononcé en 2013, tel que confirmé par celui-ci, ce qui n'est contesté par personne; la société n'a plus d'actifs, ni d'activité depuis à tout le moins la clôture de la faillite et la fin des fonctions de l'administrateur spécial en 2013; Que par ailleurs, l'office du registre du commerce s'était, dans ses observations du 9 août 2021, déclaré disposé à procéder à la radiation et aux publications nécessaires sans frais, si un jugement clôturant la faillite avait été prononcé; Que par la suite, malgré la démonstration du fait qu'un tel jugement de clôture de faillite avait été prononcé en 2013 par le Tribunal de première instance, jugement qui ne pouvait être produit pour les motifs rappelés par ce dernier à la requête de la Cour, cet office a adopté une posture formaliste; Qu'au vu des dispositions citées plus haut et des faits retenus, de la clôture de la faillite prononcée par le Tribunal de première instance, que l'on doit tenir pour certaine, des possibilités légales offertes à l'office du registre du commerce et de l'engagement pris le 9 août 2021 à l'égard de la Cour par cet office, le recours sera admis, la radiation d'office ordonnée et la décision attaquée annulée; Qu'au vu des circonstances, il n'y a pas lieu à émolument ou indemnité.”
“pour les dernières modifications) sont régis par le nouveau droit; Que selon l'al. 2 de cette disposition, les faits dont l'inscription au registre du commerce est requise avant l'entrée en vigueur de la présente ordonnance sont régis par l'ancien droit; Que peu importe toutefois, dans la mesure où tant l'ancien que le nouveau droit prévoient la radiation d'office; Qu'aux termes du nouveau droit, selon l'art. 934 al. 1 CO nouveau, l'office du registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activité et n'ont plus d'actifs réalisables; Que selon l'art. 159a al. 1 let. b ORC nouveau, l'entité juridique est radiée d'office lorsque la procédure de faillite est close par décision du tribunal; Que selon l'art. 155 al. 1 à 3 ORC ancien, l'office du registre du commerce radie l'entité qui n'a plus d'activité ou d'actifs après les sommations et publications légales; Qu'en l'espèce, les conditions de l'une comme de l'autre des dispositions précitées sont réalisées; la faillite a été clôturée par un jugement du Tribunal de première instance prononcé en 2013, tel que confirmé par celui-ci, ce qui n'est contesté par personne; la société n'a plus d'actifs, ni d'activité depuis à tout le moins la clôture de la faillite et la fin des fonctions de l'administrateur spécial en 2013; Que par ailleurs, l'office du registre du commerce s'était, dans ses observations du 9 août 2021, déclaré disposé à procéder à la radiation et aux publications nécessaires sans frais, si un jugement clôturant la faillite avait été prononcé; Que par la suite, malgré la démonstration du fait qu'un tel jugement de clôture de faillite avait été prononcé en 2013 par le Tribunal de première instance, jugement qui ne pouvait être produit pour les motifs rappelés par ce dernier à la requête de la Cour, cet office a adopté une posture formaliste; Qu'au vu des dispositions citées plus haut et des faits retenus, de la clôture de la faillite prononcée par le Tribunal de première instance, que l'on doit tenir pour certaine, des possibilités légales offertes à l'office du registre du commerce et de l'engagement pris le 9 août 2021 à l'égard de la Cour par cet office, le recours sera admis, la radiation d'office ordonnée et la décision attaquée annulée; Qu'au vu des circonstances, il n'y a pas lieu à émolument ou indemnité.”
“pour les dernières modifications) sont régis par le nouveau droit; Que selon l'al. 2 de cette disposition, les faits dont l'inscription au registre du commerce est requise avant l'entrée en vigueur de la présente ordonnance sont régis par l'ancien droit; Que peu importe toutefois, dans la mesure où tant l'ancien que le nouveau droit prévoient la radiation d'office; Qu'aux termes du nouveau droit, selon l'art. 934 al. 1 CO nouveau, l'office du registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activité et n'ont plus d'actifs réalisables; Que selon l'art. 159a al. 1 let. b ORC nouveau, l'entité juridique est radiée d'office lorsque la procédure de faillite est close par décision du tribunal; Que selon l'art. 155 al. 1 à 3 ORC ancien, l'office du registre du commerce radie l'entité qui n'a plus d'activité ou d'actifs après les sommations et publications légales; Qu'en l'espèce, les conditions de l'une comme de l'autre des dispositions précitées sont réalisées; la faillite a été clôturée par un jugement du Tribunal de première instance prononcé en 2013, tel que confirmé par celui-ci, ce qui n'est contesté par personne; la société n'a plus d'actifs, ni d'activité depuis à tout le moins la clôture de la faillite et la fin des fonctions de l'administrateur spécial en 2013; Que par ailleurs, l'office du registre du commerce s'était, dans ses observations du 9 août 2021, déclaré disposé à procéder à la radiation et aux publications nécessaires sans frais, si un jugement clôturant la faillite avait été prononcé; Que par la suite, malgré la démonstration du fait qu'un tel jugement de clôture de faillite avait été prononcé en 2013 par le Tribunal de première instance, jugement qui ne pouvait être produit pour les motifs rappelés par ce dernier à la requête de la Cour, cet office a adopté une posture formaliste; Qu'au vu des dispositions citées plus haut et des faits retenus, de la clôture de la faillite prononcée par le Tribunal de première instance, que l'on doit tenir pour certaine, des possibilités légales offertes à l'office du registre du commerce et de l'engagement pris le 9 août 2021 à l'égard de la Cour par cet office, le recours sera admis, la radiation d'office ordonnée et la décision attaquée annulée; Qu'au vu des circonstances, il n'y a pas lieu à émolument ou indemnité.”
Die Anforderungen an den Nachweis eines Interesses Dritter sind niedrig. Macht ein weiterer Betroffener ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, ist im Zweifelsfall vom Gericht von einer Löschung abzusehen.
“Gemäss Art. 934 Abs. 1 OR ist eine Gesellschaft von Amtes wegen im Han- delsregister zu löschen, wenn sie keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt. Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Auf- - 11 - rechterhaltung des Eintrags geltend, entscheidet das Gericht über die Löschung (Art. 934 Abs. 3 OR). Die weiteren Betroffenen müssen dabei nicht zwingend das Vorhandensein von verwertbaren Aktiven oder einer Geschäftstätigkeit behaup- ten, sondern können sich auch auf andere Interessen berufen, wobei namentlich die Interessen, die auch zu einer Wiedereintragung gemäss Art. 935 OR führen können, in Frage kommen (vgl. CHK OR-V OGEL, Art. 938a N 4; BSK OR-ECKERT, Art. 938a N 5). Die Anforderungen an den Nachweis eines Interesses sind dabei tief und im Zweifelsfall ist durch das Gericht von einer Löschung abzusehen (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 33 f.).”
Ob die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Verfahren nach Art. 934 OR bei den Handelsgerichten liegt, ist eine Frage des Bundesrechts. HE220023 hält fest, dass die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich durch Art. 6 ZPO geregelt ist und die Zuständigkeit der Handelsgerichte sich gemäss Art. 6 ZPO auf Streitigkeiten beschränkt; Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen nicht darunter. Fraglich bleibt damit, ob das gerichtliche Verfahren nach Art. 934 OR der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist.
“Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2). 2.5. Dazu, ob es sich beim gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 934 OR (bzw. Art. 938a aOR) um ein Verfahren der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbar- keit handelt, finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelte Äusserungen. H ÜSSER führt zu Art. 938a aOR aus, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, weil das Handelsregisteramt bei der Über- weisung ans Gericht in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben handle. Er führt aber auch aus, dass das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei zu behandeln sei und Antrag auf Löschung zu stellen habe. Gegenpartei des Verfah- rens sei die sich der Löschung widersetzende Partei (vgl. H ÜSSER, Die gerichtli- chen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Diss. Zürich, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 145 ff.). Das Kantonsgericht Graubünden hat zu Art. 938a aOR erwogen, es handle sich um ein streitiges Gerichtsverfahren und nicht um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Begründet hat es dies mit dem Verweis auf den vergleichbaren Fall der Organisationsmängel, bei welchem es sich ebenfalls um ein streitiges Verfahren handle.”
“Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2). 2.5. Dazu, ob es sich beim gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 934 OR (bzw. Art. 938a aOR) um ein Verfahren der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbar- keit handelt, finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelte Äusserungen. H ÜSSER führt zu Art. 938a aOR aus, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, weil das Handelsregisteramt bei der Über- weisung ans Gericht in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben handle. Er führt aber auch aus, dass das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei zu behandeln sei und Antrag auf Löschung zu stellen habe. Gegenpartei des Verfah- rens sei die sich der Löschung widersetzende Partei (vgl. H ÜSSER, Die gerichtli- chen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Diss. Zürich, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 145 ff.). Das Kantonsgericht Graubünden hat zu Art. 938a aOR erwogen, es handle sich um ein streitiges Gerichtsverfahren und nicht um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Begründet hat es dies mit dem Verweis auf den vergleichbaren Fall der Organisationsmängel, bei welchem es sich ebenfalls um ein streitiges Verfahren handle.”
“Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2).”
Gemäss dem zitierten Entscheid begann die Frist zur Rückmeldung nach Art. 934 Abs. 2 OR mit der Zustellung der eingeschriebenen Aufforderung an das Domizil der Gesellschaft.
“, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171 N. 1 ff.; Hans Frey, Basler Kommentar, 2017, Art. 171 DBG N. 4 f.; betreffend den Fall der Anmeldung zur Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 HRegV [für die GmbH in Verbindung mit Art. 83 HRegV]). 3. 3.1 3.1.1 Das Stadtammann- und Betreibungsamt C meldete vorliegend dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2020, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei; diesen legte es der Meldung bei. Hierauf forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 gestützt auf Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen (vgl. den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen Art. 155 Abs. 1 HRegV [AS 2020 971; AS 2007 4851]) "entweder die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten bleiben soll", unter Hinweis auf das weitere Vorgehen nach Art. 934 Abs. 2 OR im Unterlassungsfall. Diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin (durch deren auch gegenwärtig für sie tätigen Vertreter) am 13. Januar 2021 entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nachdem diese Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der Beschwerdegegner androhungsgemäss die dreifache SHAB-Publikation, welche am 17., 18. und 19. Februar 2021 erfolgte. Auch innert der dort gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 22. März 2021 laufenden Frist wurde kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister angemeldet. Der Beschwerdegegner ist insoweit den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 24. April 2021 erstmals überhaupt vernehmen. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin – geschweige denn innert Frist – gemeldet hätte.”
Macht eine andere betroffene Person ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit an das Gericht. Die Regelung dient der Aktualisierung des Handelsregisters: Sie ermöglicht insbesondere die Löschung von Gesellschaften, die faktisch nicht mehr tätig sind und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügen.
“Les faits qui ressortent d'une autre procédure entre les mêmes parties constituent des faits notoires qui ne peuvent pas être considérés comme nouveaux (arrêt du Tribunal fédéral 5A_252/2021 du 8 novembre 2021, consid. 2.3; ATF 143 II 222 consid. 5.1). 1.4.2 Les pièces n. 3 et 4 produites par l'appelante sont des faits notoires. Quant à la pièce n. 5, elle a été établie après que la cause avait été gardée à juger par le Tribunal, de sorte qu'elle est recevable. 2. L'appelante reproche au Tribunal d'avoir violé l'art. 934 CO en prononçant sa radiation. 2.1.1 L'Office du Registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activités et n'ont plus d'actifs réalisables (art. 934 al. 1 CO). Pour ce faire, l'Office du Registre du commerce somme l'entité juridique de faire valoir un intérêt au maintien de l'inscription (art. 934 al. 2 1er phrase). Lorsqu'une autre personne concernée fait valoir un intérêt au maintien de l'inscription, l'office du registre du commerce transmet l'affaire au Tribunal afin que celui-ci tranche (art. 934 al. 3 CO). Selon l'art. 152 ORC, dans les cas visés aux art. 934 al. 2, 934a al. 1, 938 et 393 al. 1 CO, l'office du registre du commerce somme l'entité juridique de procéder à la réquisition ou de prouver qu'aucune inscription, modification ou radiation n'est nécessaire. A cet effet, il lui fixe un délai. La ratio legis de cette disposition est de maintenir l'actualité du registre du commerce, en permettant l'élimination des inscriptions qui sont devenues lettre morte. Doivent ainsi être radiées du registre du commerce les sociétés qui, dans les faits, sont dissoutes, complètement liquidées et abandonnées par tous les intéressés (arrêt du Tribunal fédéral 4A.3/2002 et 4A.4/2002 du 3 juillet 2002 consid. 4.1). Selon la doctrine, la procédure prévue par l'art. 152 ORC est applicable lorsque la société n’exerce plus d’activités et n’a plus d’actifs réalisables, les deux conditions étant cumulatives (Meisterhans/Gwelessiani/Schindler, Commentaire pratique de l'Ordonnance sur le registre du commerce, 3ème éd.”
“Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
Die revidierten Bestimmungen (Art. 934 OR i.V.m. Art. 152 ff. HRegV) traten am 1. Januar 2021 in Kraft.
“Seit 2013 hat sich zum einen die Rechtsprechung zur sachlichen Zuständig- keit der Handelsgerichte weiterentwickelt. Zum anderen wurden auch die gesetz- lichen Grundlagen betreffend das Verfahren bei Gesellschaften ohne Geschäfts- tätigkeit und ohne Aktiven revidiert. An die Stelle von Art. 938a aOR i.V.m. Art. 155 aHregV traten per 1. Januar 2021 Art. 934 OR i.V.m. Art. 152 ff. HRegV. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat das hiesige Gericht bereits Ende 2018 angedeutet, dass mit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen die sachli- che Zuständigkeit des Handelsgerichts und die Frage, ob es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, zu überprüfen sein würden (vgl. HGer ZH HE180483 Verfügung vom 3. Dezember 2018). Das vorliegende Verfahren bietet nunmehr Gelegenheit, diese Überprüfung vorzunehmen.”
Nach dem dreifachen Rechnungsruf kann ein Dritter noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend machen. In diesem Fall überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit an den Handelsgerichtspräsidenten, der über das Begehren entscheidet.
“Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen.”
“zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Löschung der Gesellschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 (HG.2024.53-HGP). Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen.”
“Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen.”
Das Handelsregisteramt kann nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt veranlassen. Im entschiedenen Fall ging dem Aufrufen eine Mitteilung des Amts für Handelsregister und Notariate über vorliegende Verlustscheine voraus; nach dem dreimaligen Rechnungsruf meldete sich ein Beteiligter und das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit gemäss Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten.
“Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen.”
“zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Löschung der Gesellschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 (HG.2024.53-HGP). Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen.”
Zweck von Art. 934 OR ist vornehmlich der Schutz der Registerwahrheit und die Verhinderung von Mantelhandel. Das Löschungsverfahren dient nicht dazu, streitige zivilrechtliche Verhältnisse zwischen Parteien abschliessend zu entscheiden und begründet keine dauernden zivilrechtlichen Wirkungen (res iudicata). Der Zusammenhang mit dem Wiedereintrag gemäss Art. 935 OR unterstreicht, dass Löschungsentscheide keine endgültige Festschreibung zivilrechtlicher Verhältnisse bezwecken.
“Sinn und Zweck der Regelung in Art. 934 OR ist nicht, strittige Verhältnisse zwischen zwei Parteien zu klären, sondern der Schutz der Registerwahrheit in Bezug auf das öffentliche Handelsregister sowie die Unterbindung des Mantel- handels (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 1). Auch werden dabei keine dauernden zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata geschaffen. Insbesondere sieht Art. 935 OR gerade vor, dass nach einem Löschungsentscheid die gelösch- te Rechtseinheit nachträglich wieder ins Handelsregister eintragen werden kann. Und wenn das Gericht umgekehrt von einer Löschung abgesehen hat, bedeutet das keinesfalls, dass es nicht später doch noch zu einer Löschung kommen kann.”
“Schliesslich drängt sich auch noch ein Vergleich mit dem gerichtlichen Wie- dereintragungsverfahren gemäss Art. 935 OR auf. Bei diesem ist unbestritten, dass es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.1; BK OR-S IFFERT, Art. 935 N 27; Botschaft zur Änderung des Ob- ligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015, S. 3657). Das gerichtliche Lö- schungsverfahren gemäss Art. 934 OR und das Verfahren gemäss Art. 935 OR stellen aber eigentliche Spiegelbilder dar. In beiden Verfahren ist zu beurteilen, ob ein Betroffener ein (schutzwürdiges) Interesse am Eintrag einer Rechtseinheit im Handelsregister hat, und entscheidend für die Wahl der anzuwendenden Norm ist - 9 - einzig, ob die Rechtseinheit bereits gelöscht ist oder ob die Löschung erst zur Diskussion steht. Dies legt aber auch nahe, die beiden Verfahren gleich zu be- handeln, und es ist kein Grund ersichtlich, wieso es sich bei Art. 935 OR, nicht aber bei Art. 934 OR um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln soll (vgl. auch KGer FR 101 2019 412 vom 8. April 2020 E. 1.5). Zwar existiert im Löschungsverfahren die zu löschende Gesellschaft noch, weshalb sie als direkt Betroffene anzuhören ist, was bei der Wiedereintragung nicht der Fall ist. Jedoch kann es auch bei der Wiedereintragung direkt Betroffene – z.B. ehemalige Orga- ne, deren Pflichten mit der Wiedereintragung wiederaufleben –, geben, die anzu- hören sind. Ohnehin ist jedenfalls das Vorliegen einer potentiellen Gegenpartei, wie vorstehend ausgeführt, nicht das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwi- schen der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit.”
Gemäss der revidierten Handelsregisterverordnung ist die Löschung wegen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven frühestens zwei Jahre nach der Publikation der Einstellung im SHAB vorzunehmen. Diese Zweijahresfrist stimmt mit der Frist überein, während welcher die Schuldnerin auf Pfändung betrieben werden kann (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Wird innert dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, ist die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister zu löschen.
“1 SchKG aufgrund der Konkurseröffnung eingestellt worden waren, sind wieder aufzunehmen und dürfen nicht als gegenstandslos ab- geschrieben werden. Durch die Konkurseinstellung erhält die betroffene Partei die Verfügungsmacht über den Prozessgegenstand zurück. Solange eine juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, verliert diese ihre Rechtspersönlichkeit daher nicht, auch wenn über sie der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven eingestellt worden ist (ZR 115 [2016] Nr. 41, E. 3.3 m.H.; BSK SchKG I- LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20e m.w.H.). Vor der Revision der Handelsregisterverordnung von 2020 war die Gesellschaft grundsätzlich innert dreier Monate nach der Publikation der Eintragung der Konkurseinstellung von Amtes wegen zu löschen (Art. 159 Abs. 5 lit. a aHRegV; AS 2011 4659, 4722). Gemäss der revidierten Handelsregisterverordnung, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 971, 989), hat die Löschung frühestens zwei Jahre nach der Publi- kation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB zu erfol- gen (Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV). Diese Zeitspanne stimmt mit jener überein, während welcher die Schuldnerin – etwa eine (Aktien-) Gesellschaft wie die Beklagte – auch auf Pfändung betrieben werden kann (Art. 230 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 22a und N 22d). Wurde innert zwei Jahren nach der Publikation kein begründe- ter Einspruch dagegen erhoben, so ist die Gesellschaft von Amtes wegen im Han- delsregister zu löschen (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV; BSK SchKG I-LUSTENBER- GER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20b m.H.). Nach Beendigung der Liquidation, spätestens mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, gehen sowohl ihre Rechts- als auch ihre Parteifähigkeit unter (BGE 132 III 731 = Pra 96 [2007] - 7 - Nr. 81, E. 3.1; BSK ZPO-TENCHIO, a.a.O., Art. 66 N 16 m.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 15 N 82 m.w.H.).”
“1 SchKG aufgrund der Konkurseröffnung eingestellt worden waren, sind wieder aufzunehmen und dürfen nicht als gegenstandslos ab- geschrieben werden. Durch die Konkurseinstellung erhält die betroffene Partei die Verfügungsmacht über den Prozessgegenstand zurück. Solange eine juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, verliert diese ihre Rechtspersönlichkeit daher nicht, auch wenn über sie der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven eingestellt worden ist (ZR 115 [2016] Nr. 41, E. 3.3 m.H.; BSK SchKG I- LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20e m.w.H.). Vor der Revision der Handelsregisterverordnung von 2020 war die Gesellschaft grundsätzlich innert dreier Monate nach der Publikation der Eintragung der Konkurseinstellung von Amtes wegen zu löschen (Art. 159 Abs. 5 lit. a aHRegV; AS 2011 4659, 4722). Gemäss der revidierten Handelsregisterverordnung, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 971, 989), hat die Löschung frühestens zwei Jahre nach der Publi- kation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB zu erfol- gen (Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV). Diese Zeitspanne stimmt mit jener überein, während welcher die Schuldnerin – etwa eine (Aktien-) Gesellschaft wie die Beklagte – auch auf Pfändung betrieben werden kann (Art. 230 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 22a und N 22d). Wurde innert zwei Jahren nach der Publikation kein begründe- ter Einspruch dagegen erhoben, so ist die Gesellschaft von Amtes wegen im Han- delsregister zu löschen (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV; BSK SchKG I-LUSTENBER- GER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20b m.H.). Nach Beendigung der Liquidation, spätestens mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, gehen sowohl ihre Rechts- als auch ihre Parteifähigkeit unter (BGE 132 III 731 = Pra 96 [2007] - 7 - Nr. 81, E. 3.1; BSK ZPO-TENCHIO, a.a.O., Art. 66 N 16 m.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 15 N 82 m.w.H.).”
Art. 934 OR darf nicht dazu benutzt werden, um einer noch aktiven Gesellschaft einen einfachen Weg zur Löschung zu verschaffen und so den ordentlichen Auflösungs- und Liquidationsvorschriften zu entziehen. Eine aktive Gesellschaft, die sich auflösen will, hat den ordentlichen Auflösungsweg inklusive Liquidationsverfahren zu wählen; ein beiderseits entgegenstehender Antrag ist nur dann sachgerecht, wenn die zu löschende Rechtseinheit die Norm zu einer Gesetzesumgehung missbrauchen will, was keinen Rechtsschutz verdient (vgl. zit. Praxis).
“Will sie sich gegen die Löschung wehren, hätte sie das bereits im vorgelagerten Verfahren vor dem Handelsregisteramt tun und die Löschung mit einer einfachen Mitteilung verhindern können. Auch würde sie mit diesem Antrag bloss den Standpunkt des gesuchstellenden weiteren Betroffenen unterstützen und das Verfahren würden nicht den Charakter eines streitigen Verfahrens erhal- ten. Sollte sie hingegen ihre eigene Löschung beantragen und sich so dem weite- ren Betroffenen entgegenstellen, ist festzuhalten, dass dies nicht dem Sinn und Zweck der Norm entspricht. Art. 934 OR soll der Gesellschaft nicht einen einfa- chen Weg, eine Löschung zu erreichen, eröffnen. Will sich die noch aktive Gesell- schaft auflösen, hat sie sich dafür des ordentlichen Auflösungswegs inkl. Liquida- tionsverfahren zu bedienen (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 10; Komm HRegV- G WELESSIANI, N 544). Entgegengesetze Anträge können im gerichtlichen Verfah- ren somit nur entstehen, wenn die zu löschende Rechtseinheit Art. 934 OR für ei- ne Gesetzesumgehung missbrauchen will, was jedoch keinen Rechtsschutz ver- dient.”
Die blosse Behauptung, eine Gesellschaft sei eine Mantelgesellschaft, rechtfertigt nach Art. 934 OR nicht automatisch die Löschung. Ergibt sich ein solcher Status nicht aus dem Handelsregister oder aus glaubhaft gemachtem Belegmaterial, genügt die Behauptung nicht. Insbesondere fehlt bei nicht dokumentiertem Fehlen von Aktiven oder Passiven die notwendige Grundlage, um die Gesellschaft als löschungswürdig anzusehen.
“Dabei verkennt die Schuldnerin, dass nicht die Verantwortlichkeit des Gesellschafters und Ge- schäftsführers in Frage steht, sondern die finanzielle Situation der Firma. Aus dem Handelsregister ergibt sich die Umbenennung und Sitzverlegung der Schuldnerin per tt.mm.2021 sowie die Neueintragung von E._____ als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, unter Übernahme von 200 Stammanteilen zu je CHF 100.– (vgl. act. 6). Die Aktiven und Passiven der Schuldnerin fielen mit dieser Übernahme jedoch nicht einfach dahin, sondern ha- ben weiterhin Bestand. Dass die Schuldnerin vor der Übernahme durch den aktu- ellen Gesellschafter und Geschäftsführer nur eine Mantelgesellschaft gewesen - 7 - sein soll, wie sie im Nachtrag zur Beschwerdeschrift ausführen lässt (act. 12 S. 4), ergibt sich entgegen ihrer Behauptung klarerweise nicht aus dem Handelsregister. Ein solcher Gesellschaftszustand hätte grundsätzlich eine Löschung im Handels- register zur Folge (vgl. Art. 934 OR; BGer 4C.19/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2a). Sofern die Schuldnerin sinngemäss geltend machen wollte, im Zeitpunkt der Übernahme weder über Aktiven noch Passiven verfügt zu haben, ist dies weder dokumentiert, noch mangels anderweitiger Ausführungen glaubhaft dargetan. Folglich bleibt das Bild über die Betreibungssituation der Schuldnerin in der Zeit zwischen ihrem Eintrag im Handelsregister am tt.mm.2020 und der Sitzverlegung am tt.mm.2021 unvollständig und fehlen bereits massgebende Hinweise zu ihrer Zahlungsfähigkeit.”
Erhebt der Interessent ein Aufrechterhaltungsinteresse, kann das Handelsgericht ihm Fristen und einen Kostenvorschuss auferlegen; erfüllt der Interessent diese Auflagen nicht, tritt das Gericht nicht auf das Gesuch ein und kann die Löschung anordnen.
“________ GmbH, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Löschung der Gesellschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 (HG.2024.53-HGP). Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
“________ GmbH, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Löschung der Gesellschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 (HG.2024.53-HGP). Erwägungen: 1. Am 26. Juni 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit, dass gegen die Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine vorlägen. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. Innert der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist seien keine Mitteilungen eingereicht oder Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden. Nachdem das Handelsregisteramt nach Art. 934 Abs. 2 OR einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst hatte, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Das Handelsregisteramt überwies die Angelegenheit daher gestützt auf Art. 934 Abs. 3 OR dem Handelsgerichtspräsidenten zum Entscheid. Am 25. Juli 2024 setzte der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um den Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Nachdem innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine Begründung eingereicht worden war, trat der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Löschung der Beschwerdegegnerin an und wies das Handelsregisteramt an, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse am Fortbestand der Eintragung geltend zu machen bzw. die Requisition vorzunehmen oder nachzuweisen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist; es setzt hierfür eine Frist (vgl. Art. 152 ORC). Macht eine andere betroffene Person ein Interesse am Bestand der Eintragung geltend, überweist das Amt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 934 Abs. 3 OR).
“Pour être notoire, un renseignement ne doit pas être constamment présent à l'esprit; il suffit qu'il puisse être contrôlé par des publications accessibles à chacun, à l'instar des informations du registre du commerce accessibles par internet (ATF 138 II 557 consid. 6.2; 135 III 88 consid. 4.1; 134 III 224 consid. 5.2; arrêt du Tribunal fédéral 4A_509/2014 du 4 février 2015 consid. 2.1). Les faits qui ressortent d'une autre procédure entre les mêmes parties constituent des faits notoires qui ne peuvent pas être considérés comme nouveaux (arrêt du Tribunal fédéral 5A_252/2021 du 8 novembre 2021, consid. 2.3; ATF 143 II 222 consid. 5.1). 1.4.2 Les pièces n. 3 et 4 produites par l'appelante sont des faits notoires. Quant à la pièce n. 5, elle a été établie après que la cause avait été gardée à juger par le Tribunal, de sorte qu'elle est recevable. 2. L'appelante reproche au Tribunal d'avoir violé l'art. 934 CO en prononçant sa radiation. 2.1.1 L'Office du Registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activités et n'ont plus d'actifs réalisables (art. 934 al. 1 CO). Pour ce faire, l'Office du Registre du commerce somme l'entité juridique de faire valoir un intérêt au maintien de l'inscription (art. 934 al. 2 1er phrase). Lorsqu'une autre personne concernée fait valoir un intérêt au maintien de l'inscription, l'office du registre du commerce transmet l'affaire au Tribunal afin que celui-ci tranche (art. 934 al. 3 CO). Selon l'art. 152 ORC, dans les cas visés aux art. 934 al. 2, 934a al. 1, 938 et 393 al. 1 CO, l'office du registre du commerce somme l'entité juridique de procéder à la réquisition ou de prouver qu'aucune inscription, modification ou radiation n'est nécessaire. A cet effet, il lui fixe un délai. La ratio legis de cette disposition est de maintenir l'actualité du registre du commerce, en permettant l'élimination des inscriptions qui sont devenues lettre morte. Doivent ainsi être radiées du registre du commerce les sociétés qui, dans les faits, sont dissoutes, complètement liquidées et abandonnées par tous les intéressés (arrêt du Tribunal fédéral 4A.”
“Pour être notoire, un renseignement ne doit pas être constamment présent à l'esprit; il suffit qu'il puisse être contrôlé par des publications accessibles à chacun, à l'instar des informations du registre du commerce accessibles par internet (ATF 138 II 557 consid. 6.2; 135 III 88 consid. 4.1; 134 III 224 consid. 5.2; arrêt du Tribunal fédéral 4A_509/2014 du 4 février 2015 consid. 2.1). Les faits qui ressortent d'une autre procédure entre les mêmes parties constituent des faits notoires qui ne peuvent pas être considérés comme nouveaux (arrêt du Tribunal fédéral 5A_252/2021 du 8 novembre 2021, consid. 2.3; ATF 143 II 222 consid. 5.1). 1.4.2 Les pièces n. 3 et 4 produites par l'appelante sont des faits notoires. Quant à la pièce n. 5, elle a été établie après que la cause avait été gardée à juger par le Tribunal, de sorte qu'elle est recevable. 2. L'appelante reproche au Tribunal d'avoir violé l'art. 934 CO en prononçant sa radiation. 2.1.1 L'Office du Registre du commerce radie les entités juridiques qui n'exercent plus d'activités et n'ont plus d'actifs réalisables (art. 934 al. 1 CO). Pour ce faire, l'Office du Registre du commerce somme l'entité juridique de faire valoir un intérêt au maintien de l'inscription (art. 934 al. 2 1er phrase). Lorsqu'une autre personne concernée fait valoir un intérêt au maintien de l'inscription, l'office du registre du commerce transmet l'affaire au Tribunal afin que celui-ci tranche (art. 934 al. 3 CO). Selon l'art. 152 ORC, dans les cas visés aux art. 934 al. 2, 934a al. 1, 938 et 393 al. 1 CO, l'office du registre du commerce somme l'entité juridique de procéder à la réquisition ou de prouver qu'aucune inscription, modification ou radiation n'est nécessaire. A cet effet, il lui fixe un délai. La ratio legis de cette disposition est de maintenir l'actualité du registre du commerce, en permettant l'élimination des inscriptions qui sont devenues lettre morte. Doivent ainsi être radiées du registre du commerce les sociétés qui, dans les faits, sont dissoutes, complètement liquidées et abandonnées par tous les intéressés (arrêt du Tribunal fédéral 4A.”
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